Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Vertretererklärung im unternehmerischen Kontext

    Vertretererklärung im unternehmerischen Kontext

    Die Frage, ob eine Willenserklärung im eigenen oder im fremden Namen abgegeben wurde, gehört zu den klassischen Problemen des Zivilrechts. Besonders brisant wird diese Thematik, wenn Unternehmen als Vertreter für verbundene Gesellschaften auftreten und die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdgeschäft unscharf bleibt. Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung (AZ 7 U 1412/23 e) klargestellt, wie solche Konstellationen auszulegen sind – und dabei gezeigt, dass die Auslegung von Vertretererklärungen stets eine Frage des Einzelfalls bleibt. Die Entscheidung bietet nicht nur eine präzise Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern zeigt auch, wie Gerichte mit komplexen Vertragskonstruktionen in der Praxis umgehen.

    (mehr …)
  • Kein Honorar für intransparentes KI-Gutachten vor Gericht

    Kein Honorar für intransparentes KI-Gutachten vor Gericht

    Eine undeklarierte Nutzung künstlicher Intelligenz durch Sachverständige in einem Prozess kann nicht nur die Verwertbarkeit eines Gutachtens infrage stellen, sondern sogar zur vollständigen Streichung der Vergütung führen – so das Landgericht Darmstadt (19 O 527/16). Endlich einmal wird hier der Einsatz von KI in der Justiz aus anderem Blickwinkel betrachtet, fernab von Anwälten und Richtern; am Ende geht es darum, wie moderne Hilfsmittel in der forensischen Praxis einzusetzen sind, ohne die prozessualen Grundsätze der Transparenz und Persönlichkeit zu untergraben.

    (mehr …)
  • Vollstreckung digitaler Einsichtsansprüche in der Cloud

    Vollstreckung digitaler Einsichtsansprüche in der Cloud

    Die Digitalisierung verändert nicht nur die Art und Weise, wie Unternehmen ihre Geschäftsprozesse organisieren, sondern wirft auch neue juristische Fragen auf – insbesondere dann, wenn traditionelle Rechtsinstitute auf moderne Technologien treffen. Ein Beschluss des Landgerichts München I (AZ 5 HK O 12286/22 e), bestätigt durch das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahr 2025, zeigt exemplarisch, wie Gerichte mit der Vollstreckung von Einsichtsansprüchen umgehen, wenn die geforderten Unterlagen ausschließlich in einer Cloud gespeichert sind. Die Entscheidung klärt nicht nur die zuständige Vollstreckungsnorm, sondern setzt auch Maßstäbe für die Erfüllung von Informationspflichten in einer papierlosen Wirtschaftswelt – der Beitrag wurde inzwischen auch bei Heise-Online aufgegriffen.

    (mehr …)
  • Anonyme Anzeigen und das Steuergeheimnis

    Anonyme Anzeigen und das Steuergeheimnis

    Mit Urteil vom 25. September 2024 (Aktenzeichen 16 K 16096/23) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine grundsätzliche Frage des Steuerverfahrensrechts entschieden. Dürfen Betroffene Einsicht in anonyme Anzeigen nehmen, die gegen sie erstattet wurden? Das Gericht verneint dies und bestätigt damit die strenge Auslegung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO. Mit dieser Entscheidung wird die Abwägung zwischen dem Schutz von Anzeigenerstattern und dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Steuererhebung einerseits und den Informationsinteressen der Betroffenen andererseits deutlich. Das Ergebnis ist überraschend.

    (mehr …)
  • Kennzeichnung von Fehlinformationen auf sozialen Plattformen

    Kennzeichnung von Fehlinformationen auf sozialen Plattformen

    Die Frage, wie soziale Plattformen mit Fehlinformationen umgehen dürfen, ist nicht nur eine Frage der Meinungsfreiheit, sondern auch des Vertragsrechts. Das Oberlandesgericht München (18 U 4603/22 Pre) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Plattformbetreiber Nutzerbeiträge als Fehlinformationen kennzeichnen dürfen – und wo die Grenzen liegen. Die Entscheidung zeigt, dass selbst gut gemeinte Maßnahmen zur Bekämpfung von Falschmeldungen ohne klare vertragliche Grundlage rechtswidrig sein können. Sie unterstreicht damit die Bedeutung transparenter Nutzungsbedingungen und fairer Verfahren für alle Beteiligten.

    (mehr …)
  • Phishing-Betrug und grobe Fahrlässigkeit: Haftung des Kunden bei der Weitergabe von Kreditkartendaten

    Phishing-Betrug und grobe Fahrlässigkeit: Haftung des Kunden bei der Weitergabe von Kreditkartendaten

    In einem Urteil des Amtsgerichts München (222 C 15098/24) aus dem Januar 2025 werden grundsätzliche Fragen zur Verantwortung von Bankkunden im digitalen Zahlungsverkehr aufgeworfen: Es ging um einen Fall, in dem ein Kunde auf einer Phishing-Seite seine Kreditkartendaten und eine SMS-TAN eingab, woraufhin ein Betrüger zwei Transaktionen in Höhe von insgesamt 2.407,25 Euro durchführte. Der Kläger forderte die Rückerstattung des Betrags von seiner Bank, doch das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt habe. Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Verbrauchern im Umgang mit sensiblen Zahlungsdaten sind – und wo die Grenzen der Haftung von Banken liegen.

    (mehr …)
  • Öffentlichkeitsfahndung: Rechtmäßigkeit digitaler „Online-Fahndung“ nach Tätern im Internet

    Öffentlichkeitsfahndung: Rechtmäßigkeit digitaler „Online-Fahndung“ nach Tätern im Internet

    Öffentlichkeitsfahndung im Internet – Online-Fahndung: Früher gab es ihn mal in der StPO, heute findet man das Wort nicht mehr: Den „Steckbrief“, der umgangssprachlich immer noch verwendet wird, in der modernen Sprache der Strafprozessordnung aber zur „Ausschreibung zur Fahndung“ wurde.

    Zunehmend sieht sich die Polizei damit konfrontiert, dass derartige Fahndungsaufrufe immer weniger Menschen erreichen – während Zeitungen und Plakatwände um Beachtung kämpfen, nutzen wahre Menschenmassen dagegen soziale Netze im Internet. Es ist naheliegend, darüber nachzudenken, sogenannte „Steckbriefe“ über derartige soziale Netze zu verteilen, in Form einer „Online-Fahndung“. Nicht nur dass man mehr Menschen erreicht, es verbreitet sich auch noch gewissermaßen als Selbstläufer. Aber: Ist es zulässig?

    Update 2026: §§ 131a, 131b StPO werden inzwischen ganz selbstverständlich auch für digitale Öffentlichkeitsfahndungen genutzt; eine Beschränkung auf bestimmte Online‑Plattformen sieht das Gesetz nicht vor. Zudem habe ich meine Gedanken zum Metaverse gekürzt, das aktuell bedeutungslos ist.

    (mehr …)
  • EU-Maschinenverordnung (Verordnung über sichere Maschinenprodukte 2027)

    EU-Maschinenverordnung (Verordnung über sichere Maschinenprodukte 2027)

    Im Juni 2022 einigten sich die EU-Mitgliedstaaten auf ein Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über den Vorschlag für eine Verordnung über Maschinenprodukte. Mit diesem Vorschlag wurde die Maschinenrichtlinie aus dem Jahr 2006 schließlich in eine Verordnung umgewandelt und diese neue EU-Maschinenverordnung verschiebt die Verantwortung für die Maschinensicherheit bei Produkten mit integrierter KI noch stärker ins Management.

    Wer Maschinen entwickelt, beschafft oder betreibt, muss seine Produktstrategie, Compliance und Governance bis 2027 an das deutlich komplexere Zusammenspiel von Maschinenverordnung, KI-Verordnung, Cyber-Resilience-Act und allgemeinem Produktsicherheitsrecht anpassen. Zugleich eröffnet der Rechtsrahmen die Chance, Safety, Cybersecurity und datengetriebene Geschäftsmodelle konsistent zu verzahnen. Wer früh strukturiert vorgeht, kann Rechtssicherheit und Wettbewerbsvorteile verbinden.

    ​Hinweis, Update Januar 2026: Dieser Beitrag wurde ursprünglich im Jahr 2022 verfasst und wird seitdem laufend aktualisiert, um alle Entwicklungen möglichst zu beachten. Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.

    (mehr …)
  • Urheberrecht: Das Zitatrecht nach §51 UrhG

    Urheberrecht: Das Zitatrecht nach §51 UrhG

    Zitatrecht: Durch § 51 UrhG wird das Zitieren urheberrechtlich geschützter Werke erlaubt. Diese Norm, die eine Schranke des Urheberrechts darstellt, ist besonders wichtig, denn ohne diese Norm wäre es unmöglich, sich mit urheberrechtlich geschützten Werken konkret auseinanderzusetzen, sei es in Form einer wissenschaftlichen Begutachtung, Satire oder schlicht plumper Polemik.

    Seit der Urheberrechtsreform 2021 steht das klassische Zitatrecht in § 51 UrhG zudem neben der neuen Schranke des § 51a UrhG für Karikatur, Parodie und Pastiche. Während § 51 UrhG weiterhin die Nutzung fremder Werke als Beleg oder Erörterungsgrundlage in eigenen Werken regelt, adressiert § 51a UrhG künstlerische und transformative Nutzungen, die sich an bestehende Werke anlehnen, ohne dass ein Zitatzweck im engen Sinn vorliegen muss. Für die Praxis ist daher eine saubere Abgrenzung zwischen Zitatzweck und pasticheartiger Nutzung unerlässlich.

    Gleichwohl ist diese Schranke wohl diejenige, die mit am häufigsten missverstanden wird. Denn: Verbreitet ist bis heute der Irrglaube, dass man die Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes schlicht mit einer Quelle belegen muss, damit daraus ein urheberrechtlich erlaubtes Zitat wird. Dem ist – man möchte manchmal sagen: leider – nicht so. Ein kurzer Überblick zum Zitatrecht.

    Hinweis, Update Januar 2026: Dieser Beitrag wurde ursprünglich im Jahr 2012 verfasst und wird seitdem laufend aktualisiert, um alle Entwicklungen möglichst zu beachten. Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.

    (mehr …)
  • Bitcoins: Sind Bitcoins Geld, E-Geld bzw. Währung oder Ware?

    Bitcoins: Sind Bitcoins Geld, E-Geld bzw. Währung oder Ware?

    Die „Währung“ Bitcoins sorgt immer wieder für Schlagzeilen: Mal als neue Währung der Zukunft, mal als Internetblase verschrien, ist zurzeit eines schon klar: Es steckt genug echtes Geld dahinter, um als Angriffsziel interessant zu sein. Das Thema „Bitcoins“ ist dabei auch juristisch von höchstem Interesse, zumal sich hier die Gelegenheit bietet, Fragen aufzuwerfen, die es so bisher wirklich bislang nicht gab. Und eine davon sorgt bereits seit Längerem für Streit: Was sind Bitcoins eigentlich? Handelt es sich um eine Währung, um Geld? Oder ist es doch nur ein (digitales) Tauschgut, eine Ware?

    Mit der europäischen Verordnung über Märkte für Kryptowerte („MiCAR“) und der inzwischen gefestigten Verwaltungspraxis der BaFin werden Bitcoins heute nicht als gesetzliche Währung, sondern als Kryptowerte beziehungsweise Finanzinstrumente behandelt. Zivilrechtlich bleibt es im Kern bei einem Tausch- beziehungsweise Kaufgeschäft, aufsichtsrechtlich stehen dagegen die Einordnung als Rechnungseinheit und die daran anknüpfenden Erlaubnispflichten im Vordergrund. Für die in der Öffentlichkeit dominierende Rede von „Währung“ oder „Geldanlage“ ist das eine wichtige Korrektur: Juristisch geht es eher um die Behandlung eines neuartigen, digital verkörperten Vermögensguts als um die Einführung einer alternativen Währung.

    Hinweis, Update Januar 2026: Dieser Beitrag wurde ursprünglich im Jahr 2011 verfasst und wird seitdem laufend aktualisiert, um alle Entwicklungen möglichst zu beachten. Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.

    (mehr …)
  • Softwareentwicklung und Zollwert: Immaterielle Leistungen steigern Warenwert

    Softwareentwicklung und Zollwert: Immaterielle Leistungen steigern Warenwert

    Ein älteres, gleichwohl interessantes Urteil des Finanzgerichts München (AZ 14 K 2609/18) zeigt, wie komplex die Bewertung von Software im Rahmen der Zollabfertigung sein kann. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Entwicklungskosten für Software, die ein Importeur einem drittländischen Hersteller unentgeltlich zur Verfügung stellt, dem Zollwert der eingeführten Ware hinzugerechnet werden müssen. Die Entscheidung des Gerichts, gestützt auf eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, klärt wichtige Grundsätze für die zollrechtliche Behandlung immaterieller Leistungen – und unterstreicht, dass auch Software einen wirtschaftlichen Wert darstellen kann, der bei der Zollwertermittlung zu berücksichtigen ist.

    (mehr …)
  • Fernabschaltung von Akkumulatoren

    Fernabschaltung von Akkumulatoren

    Die zunehmende Verbreitung von Fotovoltaikanlagen mit Batteriespeichern wirft nicht nur technische, sondern auch rechtliche Fragen auf. Besonders brisant wird es, wenn Hersteller aus Sicherheitsgründen eingreifen und die Leistung von Akkumulatoren per Software reduzieren oder ganz abschalten. Das Landgericht Traunstein (Az. 2 O 312/24 – das OLG München hat in einem Hinweisbeschluss dies inhaltlich bestätigt) hat in einer Entscheidung klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Betreiber solcher Speicheransprüche gegen den Hersteller geltend machen können – und wo die Grenzen liegen.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

    (mehr …)
  • Produkthaftung und Open-Source-Software

    Produkthaftung und Open-Source-Software

    Die anstehende Modernisierung des Produkthaftungsrechts zieht eine klare Linie: Nicht‑kommerzielle Open-Source-Projekte sollen von verschuldensunabhängiger Produkthaftung ausgenommen werden, wohl aber Unternehmen, die Open Source geschäftlich in ihre Produkte integrieren. Für Management und Open-Source-Entwickler stellt sich damit weniger die Frage „Haften wir?“, sondern „Wer haftet in welcher Rolle entlang der Wertschöpfungskette – und wie steuern wir dieses Risiko?“

    ​Dabei zeigt sich bei genauem Blick ein spürbares Risiko für die Opensource-Landschaft – denn was „Open-Source“ ist, ist nun einmal gesetzlich nicht definiert. Und der Gesetzgeber scheint da sehr eigene Vorstellungen zu haben, jedenfalls wenn es ums Geld geht.

    (mehr …)
  • Reform des Produkthaftungsrechts: Software und KI

    Reform des Produkthaftungsrechts: Software und KI

    Die EU und die Bundesregierung stellen das Produkthaftungsrecht bis 2026 grundlegend neu auf. Software und KI-Systeme werden künftig ausdrücklich als Produkte behandelt, verbunden mit erweiterten Haftungsrisiken, neuen Beweiserleichterungen für Geschädigte und einer Ausweitung des Kreises haftender Akteure.​ Ich hatte bereits auf LinkedIn dazu etwas geschrieben, medial wird das Thema längst reflektiert, etwa bei Handelsblatt oder Heise.

    Das Highlight dabei: Die erweiterte Produkthaftungsrichtlinie der EU definiert Software, einschließlich Betriebssysteme, Firmware, Computerprogrammen, Apps und KI-Systeme, als Produkte. Diese Definition schließt die Software unabhängig davon ein, ob sie als eigenständiges Produkt, integriert in andere Produkte, oder über Cloud-Technologien bereitgestellt wird. Bisher ist dies noch anders. Der Quellcode von Software wird jedoch ausdrücklich nicht als Produkt angesehen, da er als reine Information gilt.

    (mehr …)
  • LG München I zur Memorisierung von Werken in KI-Sprachmodellen

    LG München I zur Memorisierung von Werken in KI-Sprachmodellen

    Urheberrecht in der KI-Ära: Die Entscheidung des Landgerichts München I (42 O 14139/24 – Rechtsmittel beim OLG München anhängig) markiert einen ersten Meilenstein in der juristischen Auseinandersetzung mit den urheberrechtlichen Implikationen generativer Künstlicher Intelligenz. Erstmals hat ein deutsches Gericht klargestellt, dass die Memorisierung urheberrechtlich geschützter Werke in KI-Sprachmodellen eine unzulässige Vervielfältigung darstellt – und dass Betreiber solcher Modelle für die daraus resultierenden Outputs haften. Der Fall betrifft die Nutzung von Liedtexten bekannter deutscher Künstler durch ein großes Sprachmodell und wirft grundsätzliche Fragen zur Zukunft des Urheberrechts im digitalen Zeitalter auf.

    Beachten Sie dazu auch meinen Aufsatz „Memorisierung in Large Language Models: Technische Grundlagen und urheberrechtliche Bewertung der Memorisierung bei LLM“ erschienen in Ferner, AnwZert ITR 5/2026 Anm. 3

    (mehr …)