Verschweigt eine Anlagevermittlungsgesellschaft mbH ihrem Kunden für die Anlageentscheidung wesentliche Tatsachen, kommt im Schadensfall eine persönliche Haftung ihres Geschäftsführers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall eines Anlegers, der vom Geschäftsführer einer Anlagevermittlungsgesellschaft wegen fehlender Aufklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem Immobilienfonds Schadenersatz verlangte. Das OLG begründete das Urteil damit, dass die Gesellschaft als Anlagevermittlerin zu richtiger und vollständiger Information des Anlegers über die wesentlichen tatsächlichen Umstände des Immobilienfonds verpflichtet war. Zu dieser Pflicht hätte es auch gehört, über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse zu unterrichten. Aufgabe des Geschäftsführers wäre gewesen, sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllt werden. Der Geschäftsführer hatte jedoch dafür gesorgt, dass dem Anleger die Presseberichte verschwiegen wurden. Er hatte befürchtet, der Anleger werde bei Kenntnis der berichteten Tatsachen von der Anlage Abstand nehmen. Stattdessen wog er den Anleger noch zusätzlich in Sicherheit, indem er erklärte, nur guten Freunden empfehle er eine solche Anlage. Dieses Verhalten wertete das OLG als höchst anstößig und sittenwidrig. Es verurteilte den Geschäftsführer daher zum Ersatz des durch den Wertverfall der Anlage entstandenen Schadens (OLG Stuttgart, 9 U 59/02).
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