Anlagebetrug: Geschäftsführer kann persönlich in Haftung genommen werden

Verschweigt eine Anlagevermittlungsgesellschaft mbH ihrem Kunden für die Anlageentscheidung wesentliche Tatsachen, kommt im Schadensfall eine persönliche Haftung ihres Geschäftsführers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall eines Anlegers, der vom Geschäftsführer einer Anlagevermittlungsgesellschaft wegen fehlender Aufklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem Immobilienfonds Schadenersatz verlangte. Das OLG begründete das Urteil damit, dass die Gesellschaft als Anlagevermittlerin zu richtiger und vollständiger Information des Anlegers über die wesentlichen tatsächlichen Umstände des Immobilienfonds verpflichtet war. Zu dieser Pflicht hätte es auch gehört, über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse zu unterrichten. Aufgabe des Geschäftsführers wäre gewesen, sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllt werden. Der Geschäftsführer hatte jedoch dafür gesorgt, dass dem Anleger die Presseberichte verschwiegen wurden. Er hatte befürchtet, der Anleger werde bei Kenntnis der berichteten Tatsachen von der Anlage Abstand nehmen. Stattdessen wog er den Anleger noch zusätzlich in Sicherheit, indem er erklärte, nur guten Freunden empfehle er eine solche Anlage. Dieses Verhalten wertete das OLG als höchst anstößig und sittenwidrig. Es verurteilte den Geschäftsführer daher zum Ersatz des durch den Wertverfall der Anlage entstandenen Schadens (OLG Stuttgart, 9 U 59/02).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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