Folgende vom Betreiber eines Möbelhauses in Verträgen mit Verbrauchern über den Kauf von Einrichtungsgegenständen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung ist unwirksam: „Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen“.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Möbelhauses, das von einem Verbraucherschutzverband auf Unterlassung der beanstandeten AGB-Klausel in Anspruch genommen wurde.
Das OLG hielt die Klausel wegen Verstoßes gegen die AGB-Vorschriften für unwirksam. Bei der kundenfeindlichsten Auslegung könne die Klausel vom rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden falsch verstanden werden. Dieser könne meinen, dass sie auch Fälle der berechtigten Verweigerung der Abnahme durch den Käufer mit umfasse und nicht auf Fälle beschränkt sei, in denen der Käufer nicht termingerecht abgenommen habe und vom Verkäufer in Abnahmeverzug gesetzt worden sei. Da ihn dies davon abhalten könne, ihm zustehende Rechte geltend zu machen, war die Klausel für unwirksam zu erklären (OLG München, 29 U 2983/03).
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