Adbusting beim Bundesverfassungsgericht: Ein juristischer Blick auf kreative Protestformen

Was ist Adbusting: Adbusting bezeichnet die kreative Umgestaltung oder Verfremdung von Werbebotschaften im öffentlichen Raum, oft mit dem Ziel, gesellschaftskritische oder politische Aussagen zu treffen.

Dabei werden existierende Werbeanzeigen oder -plakate so verändert, dass sie eine neue, meist gegensätzliche Botschaft vermitteln. Dies geschieht häufig durch Veränderung des Textes oder der Bilder, wobei die ursprüngliche Werbebotschaft noch erkennbar bleibt. Adbusting wird oft als Form des zivilen Ungehorsams oder der künstlerischen Expression verstanden.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Adbusting

Im Fall, der vor dem (BVerfG) verhandelt wurde (Az. 2 BvR 1749/20), ging es um die der Wohnung einer Person, die an einer Adbusting-Aktion beteiligt war. Die Aktion bestand darin, ein Werbeplakat der Bundeswehr an einer Bushaltestelle durch eine abgewandelte Version zu ersetzen, welche kritische Inhalte zur Bundeswehr und einem Rüstungsunternehmen transportierte.

Das BVerfG entschied, dass diese Durchsuchung das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzte. Das Gericht erklärte, dass die Durchsuchung unverhältnismäßig war, da die Schwere des Eingriffs nicht im angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stand. Zudem stellte das Gericht fest, dass es unwahrscheinlich sei, dass durch die Durchsuchung relevante Beweismittel gefunden würden, die den Verdacht der Straftat hätten erhärten können.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Grundrechtschutzes auch in Fällen von zivilem Ungehorsam und künstlerischer Ausdrucksform. Gleichzeitig macht sie deutlich, dass staatliche Maßnahmen, wie eine Wohnungsdurchsuchung, einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen, insbesondere wenn sie in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass auch bei kreativen Protestformen wie Adbusting das Recht auf freie Meinungsäußerung und Kunstfreiheit von großer Bedeutung ist, gleichzeitig aber auch die Rechte Dritter, wie das Eigentumsrecht, berücksichtigt werden müssen. Die Entscheidung des BVerfG bietet somit wichtige Orientierungshilfen für die Beurteilung derartiger Aktionen im Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit, Meinungsäußerung und Eigentumsrechten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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