Das OLG Koblenz (2 Ss Bs 68/09) hat entschieden, dass das Hissen der „Reichskriegsflagge“ auf einem privaten Grundstück durchaus strafbar sein kann. Voraussetzung ist aber nicht das Flaggen alleine, sondern es muss „als Symbol nationalsozialistischer Anschauungen oder als Ausdruck von Ausländerfeindlichkeit geschehen“. Das Amtsgericht hatte vorher schon alleine im Hissen der Flagge eine Strafbarkeit gesehen, das OLG hat dies nun aufgehoben und an das Amtsgericht zu erneuten Beratung zurück gewiesen: Es muss geklärt werden, ob die Flagge eindeutig aus dem oben genannten Grund gehisst wurde.
Anmerkung: Solche Entscheidungen haben natürlich auch Bedeutung für Webseiten, auf denen entsprechende Flaggen dargestellt werden. Freilich nicht für Wikipedia & Co. (die im Regelfall ohnehin privilegiert sind, etwa durch den §86 III StGB), sondern vielmehr für private Webseiten, bei denen dann wohl in einer Gesamtschau beurteilt wird, warum die Flagge gezeigt wird.
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