Das OLG Koblenz (2 Ss Bs 68/09) hat entschieden, dass das Hissen der „Reichskriegsflagge“ auf einem privaten Grundstück durchaus strafbar sein kann. Voraussetzung ist aber nicht das Flaggen alleine, sondern es muss „als Symbol nationalsozialistischer Anschauungen oder als Ausdruck von Ausländerfeindlichkeit geschehen“. Das Amtsgericht hatte vorher schon alleine im Hissen der Flagge eine Strafbarkeit gesehen, das OLG hat dies nun aufgehoben und an das Amtsgericht zu erneuten Beratung zurück gewiesen: Es muss geklärt werden, ob die Flagge eindeutig aus dem oben genannten Grund gehisst wurde.
Anmerkung: Solche Entscheidungen haben natürlich auch Bedeutung für Webseiten, auf denen entsprechende Flaggen dargestellt werden. Freilich nicht für Wikipedia & Co. (die im Regelfall ohnehin privilegiert sind, etwa durch den §86 III StGB), sondern vielmehr für private Webseiten, bei denen dann wohl in einer Gesamtschau beurteilt wird, warum die Flagge gezeigt wird.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.