Eine EWG-Betriebserlaubnis für ein KFZ – Zubehörteil erlischt nicht, wenn das Zubehörteil infolge von Verschleiß beschädigt ist.
Mit dieser Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe einen Motorradfahrer frei. Dieser war einer Verkehrskontrolle unterzogen worden, weil der beschädigte Auspuffendtopf seines Motorrads der Marke Kawasaki einen erheblichen Geräuschpegel verursacht hatte. Es wurde gegen ihn eine Geldbuße von 50 Euro (weitere Folge: drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg) festgelegt. Der eingebaute Auspuffendtopf verfügte im Originalzustand über eine EWG-Betriebserlaubnis und war auch für Krafträder der Marke Kawasaki freigegeben. Vorhandene Querbleche waren in der Folgezeit jedoch entweder entfernt worden oder durch Verschleiß oder Korrosion einfach abgefallen.
Das OLG machte deutlich, dass das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit voraussetze. Bloße Veränderungen auf Grund natürlichen Verschleißes würden dagegen hierfür nicht ausreichen. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut von § 19 Abs. 2 StVZO, der die Vornahme von Änderungen voraussetze. Zum anderen folge es aus § 17 Abs.1 StVZO. Danach könne die Verwaltungsbehörde bei nicht vorschriftsmäßigem Zustand des Fahrzeugs dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr untersagen oder beschränken. Das demnach nicht ausschließbar auf natürliche Ursachen zurückzuführende Fehlen der Querbleche am Auspuffendtopf habe somit nicht zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Kraftrad geführt. Der Motorradfahrer müsse daher nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freigesprochen werden (OLG Karlsruhe, 1 Ss 30/05).
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