Widerruf bei Einwilligung in erstellte Videos

In einem aktuellen Fall befasste sich das Oberlandesgericht Koblenz (4 U 238/23, Hinweisbeschluss) mit der Frage, ob einem Kläger ein hinsichtlich der Verbreitung von Videos zusteht, in denen er zu sehen ist. Dabei zeigt sich, dass die Entscheidung von zentraler Bedeutung für das Verständnis von Einwilligungserklärungen im digitalen Zeitalter ist.

Sachverhalt

Der Kläger und die Beklagte standen in einer geschäftlichen Beziehung. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit veröffentlichte die Beklagte in ihrem -Kanal mehrere Videos, die den Kläger zeigten. Diese Videos wurden während verschiedener Veranstaltungen aufgenommen, bei denen der Kläger sowohl als Referent als auch als Teilnehmer agierte. Im Rahmen dieser Veranstaltungen unterschrieb der Kläger eine Einwilligungserklärung, die es der Beklagten ermöglichte, die aufgenommenen Videos zu verbreiten.

Später widerrief der Kläger seine Einwilligung und forderte die Beklagte auf, die Verbreitung der Videos zu unterlassen. Dies lehnte die Beklagte ab, woraufhin der Kläger erhob.

Rechtliche Analyse

Das OLG Koblenz stellte in seinem Urteil fest, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zusteht, da die Einwilligung zur Verbreitung der Videos wirksam erteilt wurde und ein Widerruf nicht zulässig ist. Das Gericht hob hervor, dass die Einwilligungserklärung des Klägers rechtlich bindend war und ein Widerruf nur unter bestimmten Bedingungen möglich wäre, die hier nicht vorlagen.

Zudem führte das Gericht aus, dass die Verarbeitung der Daten im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung erfolgt sei und daher eine alternative Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) vorliege. Selbst wenn der Kläger seine Einwilligung wirksam widerrufen hätte, wäre die Verarbeitung der Daten somit weiterhin zulässig gewesen.

Fazit

Das Urteil des OLG Koblenz unterstreicht die Bedeutung von Einwilligungserklärungen in digitalen Geschäftsbeziehungen. Ein Widerruf solcher Einwilligungen ist nur unter bestimmten, strengen Voraussetzungen möglich. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass Einwilligungserklärungen klar formuliert sind und die rechtlichen Konsequenzen für alle Beteiligten transparent gemacht werden. Für Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen ist das Bewusstsein über die Tragweite solcher Erklärungen essenziell, um Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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