Das Oberlandesgericht Hamm (4 W 102/16) konnte zur Darlegung der Aktivlegitimation in einer Abmahnung durch einen Wettbewerbsverband klarstellen:
Der Auffassung des Antragsgegners, er sei zur Verweigerung der Abgabe einer Unterwerfungserklärung berechtigt gewesen, weil der Antragsteller seine Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgerichtlich nicht ausreichend dargelegt und insbesondere keine nicht anonymisierte Mitgliederliste vorgelegt habe, vermag der Senat nicht beizutreten.
Verbände, deren wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung nicht weithin geläufig ist, müssen in einer von ihnen ausgesprochenen Abmahnung nähere Angaben zu den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bezeichneten Anforderungen machen (Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl. [2013], Kap. 2 Rdnr. 20). Dieser Vorgabe ist der Antragsteller mit den Darlegungen auf den ersten beiden Seiten seiner Abmahnung vom 14.06.2016 (Anlage K18) gerecht geworden. Eine Obliegenheit, die einzelnen Verbandsmitglieder namhaft zu machen, trifft einen Verband hingegen im Abmahnverfahren – anders als in einem gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen Verfahren – (noch) nicht (Ahrens/Achilles, a.a.O.).
Das entspricht gefestigter Rechtsprechung und ist insoweit nicht wirklich überraschend, gleichwohl ist daran zu erinnern, dass man notfalls bereit sein muss, die Aktivlegitimation in einem streitigen Verfahren zu klären.
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