Der Bundesgerichtshof (VII ZR 49/15) hat nochmals bekräftigt, dass es keine mittelbare Verkürzung der Verjährungsfrist durch AGB gibt. Vorliegt sollte durch die Klausel
Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums ist bereits erfolgt. Der Verkauf gilt nach Maßgabe dieser Abnahme als vereinbart.
eine Abnahme vorweggenommen werden. Hintergrund war, dass ein bereits fertig gebautes und durch die WEG abgenommenes Bauwerk an Käufer veräußert werden sollte. Das funktioniert so nicht:
Mit der Anknüpfung an die Abnahme der übrigen Erwerber wird der Beginn der Verjährung (…) betreffend das Gemeinschaftseigentum auf einen Zeitpunkt vorverlagert, zu dem diese das Werk weder erworben hatten noch es ihnen übergeben war. Dies stellt eine mittelbare Verkürzung der Verjährungsfrist dar, die von § 309 Nr. 8 b) ff) BGB erfasst wird
Wie immer: Die Verjährung wird gerne vergessen und sollte dringend geprüft werden im Streitfall, insbesondere wenn man versucht durch AGB Verkürzungstatbestände zu schaffen.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.