Laut n-tv hat hat die Staatsanwaltschaft Hof ein Ermittlungsverfahren gegen Ex-Verteidigungsminister zu Guttenberg eröffnet. Eine gute Gelegenheit, kurz ein paar Sätze zu dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zu sagen.
Immer noch verbreitet ist in der Bevölkerung und sogar hin und wieder in der Presse eine automatische Vorverurteilung im Zuge der Eröffnung eines solchen Ermittlungsverfahrens, nach dem Motto „Wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt, wird schon was dran sein (müssen)“. Das ist in dieser Form schwierig. Jedenfalls wenn man den Satz mit der Intention sagt, dass der Betreffende ja „irgendwas gemacht haben müsse“, sprich „irgendwo Dreck am Stecken“ sein muss, ist es falsch.
Nach §152 II StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat, wenn
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen
Übersetzt heisst das, dass im Gesamtbild alle Faktoren es „nach den kriminalistischen Erfahrungen es als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt“ (Fischer, §152, Rn.4). Weder muss der Verdacht „dringend“ noch muss er „hinreichend“ sein – es ist alleine die realistische Möglichkeit einer Straftat ausschlaggebend. Nicht weniger, aber vor allem: Auch nicht mehr. Das ist auch sinnvoll, denn ein Ermittlungsverfahren dient ja der Tatsachengewinnung. Dass die Öffentlichkeit das gerne einmal anders wahrnimmt, wahrlich mit Unterstützung mancher Medien, ist fatal.
Das, was nämlich manche glauben, was ein laufendes Ermittlungsverfahren bedeutet, spielt erst bei der Anklageerhebung eine Rolle: Der hinreichende Tatverdacht (Fischer, §170, Rn.1). Wenn nämlich neben die reine (realistische) Möglichkeit einer Straftat auch noch die Wahrscheinlichkeit tritt, wird Anklage erhoben. Auch das rechtfertigt keine Vorverurteilung, denn Staatsanwaltschaften können Sachverhalte anders bewerten als Strafverteidiger und Richter – was die Praxis auch regelmäßig zeigt. Wie man hier sieht, gibt es – aus guten Gründen – zwischen einem Verdacht und einem Urteil viele Stufen. Ein Urteil sollte man sich am Ende nur erlauben, wenn das Gericht auch eines gefällt hat.
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