Vertragsrecht: Zum Bindungswillen bei Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag

Beim Landgericht Düsseldorf (1 O 385/14) habe ich einige Zeilen zur Frage des Gefälligkeitsverhältnisses gefunden. Es ging um den Fall, dass vor dem Verkauf von Produkten eine Beratung hinsichtlich einzusetzender Produkte erfolgt, später das – zu Verkaufszwecken erstellte – Konzept fehlerhaft war und es zu einem Schaden kommt. Die Frage: Haftet man auf Sekundärebene aus dieser Beratungsleistung? Das Gericht konnte dies vorliegend verneinen

Der Beklagten fehlte insoweit ein Rechtsbindungswille sich mindestens Sekundärleistungsansprüchen zu unterwerfen. (…) Die Beratung der Klägerin hat für die Beklagte keine rechtliche und nur eine sehr geringe, weil nur auf die Zukunft gerichtete, unsichere, wirtschaftliche Bedeutung. Auch Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessenlage lassen nicht den positiven Schluss auf einen Rechtsbindungswillen zu. (…) Die Beklagte ist Hersteller von Maschinen. Die Beratungsleistungen, die sie erbringt, sind eine Serviceleistung und dienen lediglich der Absatzförderung. Der vorliegende Fall liegt auch aus einem weiteren Grund weit entfernt von einer Vergleichbarkeit. Denn es ist hier sogar die ureigenste Profession der Klägerin zu beraten und zu planen. Das heißt, die „Leistung“, die die Beklagte erbracht hat, gehört nicht nur nicht zu ihrer eigenen Profession sondern vor allem zu der Tätigkeit der Klägerin.

Damit zeigt das Gericht die Risiken auf, insbesondere für Dritte, wenn man sich – wie hier – in ein kompliziertes Geflecht aus Vertragspartnern, Planern und Verkäufern begibt. Hier stellt sich schnell die Frage, ob der Dritte (hier: das Planungsbüro) eigene Ansprüche aus der Beratung gegenüber dem Käufer erhalten soll, was das Gericht zu Recht verneint hat. Der Schaden im beachtlichen 6stelligen Bereich wäre damit zu verhindern gewesen, wenn man von Anfang an auf saubere Verträge geachtet hätte, statt hinterher „rumzumurksen“.

Im Folgenden die Ausführungen zum Gefälligkeitsverhältnis:

Das Gefälligkeitsverhältnis im engeren Sinne (im Gegensatz zum Gefälligkeitsvertrag) begründet weder Erfüllungs- noch Aufwendungsersatzansprüche, schafft aber einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung. Der Gefällige haftet aus Delikt (BGH NJW 1968,1874). Eine unter § 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB eine Sonderverbindung mit Rücksicht-oder Schutzpflichten besteht grundsätzlich nicht (Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, Einf. v. § 241, Rn. 8).

Ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis setzt den Willen voraus, eine Rechtsbindung zu begründen (BGH, NJW 68, 1874). Wie sich aus den im Gesetz geregelten Gefälligkeitsverträgen (§§ 662, 521, 599, 690) ergibt, kann ein Rechtsbindungswille auch bei einem unentgeltlichen und fremdnützigen Handeln anzunehmen sein. Entscheidend ist dabei nicht der innere Wille; es kommt vielmehr darauf an, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Beurteiler darstellt (BGH, NJW 2009, 1141). Die Verneinung einer Rechtsbindung setzt ein unentgeltliches und uneigennütziges Verhalten des Gefälligen voraus. Zu würdigen sind die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, vor allem für den Begünstigten, ferner Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit, sowie die Interessenlage (BGH, NJW 1984, 1533). Eine vertragliche Bindung liegt nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen (BGH, NJW 2009, 1141; Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, Einf. v. § 241, Rn. 7).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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