Vertragsrecht & Beweislast: Zum Bestreiten des Einbezugs von AGB bei Vertragsschluss

Beim Landgericht Köln (6 S 119/15) finden sich einige Zeilen zur Beweislast hinsichtlich von angeblich in den Vertrag einbezogenen AGB:

Da sich die Beklagte insoweit auf eine AGB-Regelung beruft, wäre es ihre Sache gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass die von ihr behaupteten AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren (…) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat der Kläger die Einbeziehung der AGB in der von der Beklagten behaupteten Fassung wirksam bestritten. Der Kläger hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorgelegten AGB keinen Stand aufweisen und dass die Beklagte ihre AGB aufgrund von Gerichtsentscheidungen regelmäßig ändert. Dies stellt kein unzulässiges Bestreiten ins Blaue hinein dar. (…) Da der Kläger damit wirksam bestritten hatte, dass die von der Beklagten (…) behauptete AGB-Fassung Vertragsbestandteil geworden ist, wäre es Sache der Beklagten (…) gewesen, dies substantiiert darzulegen und zu beweisen. Dies ist ihr nicht gelungen. Soweit die Beklagte (…) in der Berufungserwiderung erstmals Zeugen dafür benennt, dass die vorgelegte Formulierung die damals gültige sei, ist sie mit diesem Verteidigungsmittel bereits gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Den Beweisantritten wäre aber auch ohnehin nicht nachzugehen gewesen, weil die Beklagte (…) schon überhaupt nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass die behauptete Fassung der AGB Vertragsbestandteil geworden war.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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