Vertragsrecht & Beweislast: Zum Bestreiten des Einbezugs von AGB bei Vertragsschluss

Beim Landgericht Köln (6 S 119/15) finden sich einige Zeilen zur Beweislast hinsichtlich von angeblich in den Vertrag einbezogenen AGB:

Da sich die Beklagte insoweit auf eine AGB-Regelung beruft, wäre es ihre Sache gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass die von ihr behaupteten AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren (…) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat der Kläger die Einbeziehung der AGB in der von der Beklagten behaupteten Fassung wirksam bestritten. Der Kläger hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorgelegten AGB keinen Stand aufweisen und dass die Beklagte ihre AGB aufgrund von Gerichtsentscheidungen regelmäßig ändert. Dies stellt kein unzulässiges Bestreiten ins Blaue hinein dar. (…) Da der Kläger damit wirksam bestritten hatte, dass die von der Beklagten (…) behauptete AGB-Fassung Vertragsbestandteil geworden ist, wäre es Sache der Beklagten (…) gewesen, dies substantiiert darzulegen und zu beweisen. Dies ist ihr nicht gelungen. Soweit die Beklagte (…) in der Berufungserwiderung erstmals Zeugen dafür benennt, dass die vorgelegte Formulierung die damals gültige sei, ist sie mit diesem Verteidigungsmittel bereits gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Den Beweisantritten wäre aber auch ohnehin nicht nachzugehen gewesen, weil die Beklagte (…) schon überhaupt nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass die behauptete Fassung der AGB Vertragsbestandteil geworden war.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.