Ein vermutetes Interesse einer bestimmten Zielgruppe an der E-Mail-Werbung ist keine Rechtfertigung, da dies eine quasi einschränkungslose Zulassung dieser Werbeform bedeuten würde. Es müssen vielmehr besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Empfänger werde mit dieser Werbeform einverstanden sein. Die Tatsache, dass der Empfänger eine E-Mail-Adresse unterhält, die unabhängig von der exakten Adressierung vor dem @-Zeichen alle unter der Domain eingehenden Mails annimmt, ist kein Umstand in diesem Sinne und damit keine Rechtfertigung für die E-Mail-Werbung. (LG Berlin, Urteil vom 13.03.2007 – 15 O 821/06)
Quelle:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070113.htm
- Russmedia-Urteil des EuGH: Ende des Internet? - 6. Dezember 2025
- BVerfG kartiert Grenzen der Verdachtsberichterstattung - 6. Dezember 2025
- Übermittlung von Positivdaten an SCHUFA: BGH bestätigt Betrugsprävention als Rechtfertigungsgrund - 6. Dezember 2025
