Die persönliche Zurechnung von Einkünften richtet sich danach, wer sie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG „bezogen“ hat. Im Verhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft, die nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich ein eigenständiges Steuersubjekt ist (vgl. § 1 KStG), gilt ein striktes Trennungsprinzip.
Danach hat die Kapitalgesellschaft die Einkünfte, die sie aus einer Beteiligung erzielt, unabhängig vom Gesellschafter zu versteuern. Der Anteilseigner hat unmittelbar keinen Gewinn aus der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft zu versteuern. Seine Beteiligung erlangt erst dann steuerliche Bedeutung, wenn die Kapitalgesellschaft an ihn Ausschüttungen vornimmt, die der Gesellschafter dann grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat. Eine Durchgriffshaftung der Gesellschaft kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Bezogen auf verdeckte Gewinnausschüttungen bedeutet dies, dass diese beim Gesellschafter grundsätzlich erst und nur dann der Besteuerung als Einkommen unterliegen, wenn sie ihm zufließen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dabei reicht es allerdings aus, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zufließt, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverschiebung Nutzen zieht.
Soweit die Zuwendung allein auf dem Näheverhältnis des Empfängers zum Gesellschafter beruht, ist die Zuwendung so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil selbst erhalten und an die ihm nahestehende Person (als steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung) weitergegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 5 StR 72/07 Rn. 21 mwN aus der steuerrechtlichen Rechtsprechung). „Nahe stehende Personen“ sind nicht nur Angehörige im Sinne des § 15 AO. Eine Beziehung, die auf eine fremdnützige Zuwendung schließen lässt, kann auch gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder rein tatsächlicher Natur sein, wie etwa eine wechselseitige Verbundenheit, die auf eine jahrelange geschäftliche Zusammenarbeit zurückgeht (zu allem BFH, X R 3/19 und VIII R 33/16 sowie BGH, 1 StR 250/22).
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