Verdeckte Gewinnausschüttung: persönliche Zurechnung von Einkünften

Die persönliche Zurechnung von Einkünften richtet sich danach, wer sie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG “bezogen” hat. Im Verhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft, die nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich ein eigenständiges Steuersubjekt ist (vgl. § 1 KStG), gilt ein striktes Trennungsprinzip.

Danach hat die Kapitalgesellschaft die Einkünfte, die sie aus einer Beteiligung erzielt, unabhängig vom Gesellschafter zu versteuern. Der Anteilseigner hat unmittelbar keinen Gewinn aus der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft zu versteuern. Seine Beteiligung erlangt erst dann steuerliche Bedeutung, wenn die Kapitalgesellschaft an ihn Ausschüttungen vornimmt, die der Gesellschafter dann grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat. Eine Durchgriffshaftung der Gesellschaft kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Bezogen auf verdeckte Gewinnausschüttungen bedeutet dies, dass diese beim Gesellschafter grundsätzlich erst und nur dann der Besteuerung als Einkommen unterliegen, wenn sie ihm zufließen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dabei reicht es allerdings aus, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zufließt, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverschiebung Nutzen zieht.

Soweit die Zuwendung allein auf dem Näheverhältnis des Empfängers zum Gesellschafter beruht, ist die Zuwendung so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil selbst erhalten und an die ihm nahestehende Person (als steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung) weitergegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 5 StR 72/07 Rn. 21 mwN aus der steuerrechtlichen Rechtsprechung). „Nahe stehende Personen“ sind nicht nur Angehörige im Sinne des § 15 AO. Eine Beziehung, die auf eine fremdnützige Zuwendung schließen lässt, kann auch gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder rein tatsächlicher Natur sein, wie etwa eine wechselseitige Verbundenheit, die auf eine jahrelange geschäftliche Zusammenarbeit zurückgeht (zu allem BFH, X R 3/19 und VIII R 33/16 sowie BGH, 1 StR 250/22).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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