In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Juli 2024 (2 StR 248/24) erläutert der 2. Strafsenat das Verbot der Schlechterstellung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO. Dieses Verbot besagt, dass ein Angeklagter durch ein Rechtsmittelverfahren nicht schlechter gestellt werden darf, als er es durch das ursprüngliche Urteil war. Das bedeutet, dass weder die Gesamtstrafe noch die Einzelstrafen in einem neuen Urteil höher ausfallen dürfen als im ersten Urteil.
Der BGH stellt klar, dass dieses Verbot der Schlechterstellung nicht nur die Erhöhung der Gesamtstrafe, sondern auch die Verschärfung einzelner Einzelstrafen umfasst. Auch wenn die Gesamtstrafe im zweiten Rechtsgang niedriger ausfällt, darf keine der Einzelstrafen im Vergleich zum ersten Urteil höher bemessen werden. Der Grund dafür ist, dass jede Einzelstrafe eine eigenständige, rechtskräftige Entscheidung des Gerichts darstellt und somit von der Schlechterstellungsregelung umfasst ist.
In dem vorliegenden Fall hatte das Landgericht Kassel im zweiten Rechtsgang im Fall II.2. eine höhere Einzelstrafe als im ersten Rechtsgang verhängt, obwohl die Gesamtstrafe insgesamt niedriger ausfiel. Der BGH sah darin einen Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot, da auch Einzelstrafen nicht verschärft werden dürfen, wenn der Angeklagte Revision eingelegt hat. Der Senat setzte daher die Einzelstrafe im Fall II.2. auf das im ersten Urteil festgelegte Maß von fünf Jahren und zehn Monaten herab.
Der BGH verdeutlichte damit, dass das Verbot der Schlechterstellung auch für Einzelstrafen gilt, selbst wenn die Gesamtstrafe im neuen Urteil geringer ausfällt. Das Gericht muss sicherstellen, dass keine der Strafen des Angeklagten im Vergleich zum ursprünglichen Urteil verschärft wird.
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