Das Oberlandesgericht Hamm (1 Vollz (Ws) 250/15) hat klargestellt, dass sie Abgabe einer Urinkontrolle nach § 65 StVollzG NW auch ohne konkreten Verdacht auf einen Betäubungsmittelmissbrauch angeordnet werden kann:
Der Senat hat bereits zu § 56 Abs. 2 StVollzG entschieden, dass eine Urinkontrolle auch ohne konkreten Verdacht auf Betäubungsmittelmissbrauch angeordnet werden kann (Beschl. v. 03.04.2007 – 1 Vollz(Ws) 113/07). Für das neue Recht ergibt sich dies unmittelbar aus § 65 StVollzG NW. Insofern besteht mithin kein Bedarf an Rechtsfortbildung.
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