Beim Landgericht Detmold (10 S 27/15) ging es um einen vorzeitig gekündigten Bandvertrag. Das LG Detmold hat hier korrekt klargestellt, dass es sich hierbei um einen Werkvertrag handelt, der nach §649 BGB vorzeitig gekündigt werden kann. Dies dürfte nicht überraschen, wichtig ist aber, zu bedenken, dass dann nur noch 5% der vereinbarten Vergütung im Raum stehen – wer mehr möchte, muss dies Beweisen! Dabei spielt keine Rolle, ob man mit den Musikern Dienstleistungsverträge vorgesehen hat:
§ 649 S. 3 BGB stellt insofern eine gesetzliche Vermutung auf, nach der dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Diese Vermutung beeinflusst auch die Darlegungs- und Beweislast der Parteien im Prozess. Soweit der Besteller höhere Ersparnisse behauptet, so dass sich eine Vergütung unterhalb der Pauschale von 5 % ergäbe, muss er diese darlegen und ggf. beweisen. Macht hingegen der Unternehmer – wie im vorliegenden Fall – eine über der Pauschale liegende Vergütung geltend, trägt er bzgl. dieses Vergütungsteils die Darlegungs- und Beweislast. Insofern muss er vertragsbezogen vortragen und – ggf. unter Offenlegung seiner Kalkulationsgrundlage – so genau beziffern, was er sich gemäß § 649 S. 2 2. Hs. BGB anrechnen lässt, dass dem Besteller eine Überprüfung und Wahrung seiner Rechte möglich ist (Sprau, a.a.O., § 649 Rn. 10f.).
Danach genügt der Vortrag der Klägerin nicht, um eine höhere Vergütung anzunehmen. Insbesondere hat die Beklagte auf der Grundlage dieses Vorbringens keine Möglichkeit, die Richtigkeit der Rechtsbehauptung, die Klägerin habe den von ihr gebuchten Musikern jeweils 200,– € an Gage zahlen müssen, zu überprüfen. Auch wenn die Verträge zwischen der Klägerin und diesen Musikern wohl als Dienstverträge einzustufen sein dürften, hat dies nicht ohne Weiteres zur Folge, dass für die Klägerin keine Möglichkeit bestand, sich im Fall eines Scheiterns des beabsichtigten Auftritts wieder von diesen Verträgen zu lösen. In Betracht kommen hier je nach konkreter Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse z.B. eine auflösende Bedingung oder ein Kündigungsrecht nach § 621 Nr. 1 BGB. Insofern hätte es der Klägerin oblegen, die mit den von ihr gebuchten Musikern geschlossenen Verträge vorzulegen, um der Beklagten eine Überprüfung zu ermöglichen.
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