Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterbliebener Auseinandersetzung der Entscheidungsgründe mit dem auf Privatgutachten gestützten Kernvorbringen einer Partei hat der BGH (VI ZR 29/21) ausgeführt:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Sachvortrags einer Partei zu einer für das Verfahren zentralen Frage nicht ein, so indiziert dies, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist, es sei denn, es war nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert.
Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem von einer Partei vorgebrachten Gesichtspunkt auseinanderzusetzen. Es muss aber insbesondere den auf ein Privatgutachten gestützten Parteivortrag hinreichend in seine Überzeugungsbildung einbeziehen. Die Entscheidungsgründe müssen erkennen lassen, dass eine Auseinandersetzung mit den sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen stattgefunden hat.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).