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Übernahme von Strafverfahren durch Vereinbarung (§13 II StPO)

Eine Verfahrensverbindung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO durch Vereinbarung der Gerichte kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Verfahrens-Verbindung bei Strafsachen erfolgen soll, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind.

Soll aber eine nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit ändernde Verbindung erfolgen, kann dies, wenn die Gerichte nicht alle zum Bezirk des ranghöheren Gerichts gehören,
nur nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO durch eine Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts erfolgen (vgl. BGH, 3 StR
166/13 und 4 StR 68/21). Die Verbindung ohne entsprechenden Beschluss ist unwirksam (BGH, 3 StR 166/13). Eine „Heilung“ eines solchen Mangels durch einen Verbindungsbeschluss des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren kommt – auch deshalb – nicht in Betracht (BGH, 2 StR 53/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.