Eine Verfahrensverbindung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO durch Vereinbarung der Gerichte kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Verfahrens-Verbindung bei Strafsachen erfolgen soll, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind.
Soll aber eine nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit ändernde Verbindung erfolgen, kann dies, wenn die Gerichte nicht alle zum Bezirk des ranghöheren Gerichts gehören,
nur nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO durch eine Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts erfolgen (vgl. BGH, 3 StR
166/13 und 4 StR 68/21). Die Verbindung ohne entsprechenden Beschluss ist unwirksam (BGH, 3 StR 166/13). Eine „Heilung“ eines solchen Mangels durch einen Verbindungsbeschluss des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren kommt – auch deshalb – nicht in Betracht (BGH, 2 StR 53/22).
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