Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Planungsbüros, wonach Ansprüche des Auftraggebers wegen fahrlässig verursachter Mängel ausgeschlossen sind, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam. Das hat das OLG Celle (14 U 25/15) im Einvernehmen mit der Rechtsprechung des BGH entschieden.
Für beide Gerichte ist es grob unbillig, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auszuschließen, weil dadurch eine vertragswesentliche Pflicht („Kardinalpflicht“) eingeschränkt wird. Mit der unbeschränkten Verpflichtung zur Leistung ist es nicht vereinbar, dass für Mängel der Leistung nicht gehaftet werden soll.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
- Vorratsdatenspeicherung 2026: Entwicklung und aktueller Stand – 26. Juni 2026
- SocGholish, Amadey, StealC: Wenn internationale Ermittler die Infrastruktur einreißen – 24. Juni 2026
- Sommer: Unsere Arbeitsweise bei Hitzewellen – 24. Juni 2026
