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Schlagwort: Verjährung

Verjährung bedeutet im juristischen Sinne das Erlöschen eines Anspruchs oder eines Strafverfahrens durch Zeitablauf. Das bedeutet, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist ein Anspruch oder ein Strafverfolgungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die Verjährung ist daher ein wichtiger Aspekt des Zivil- und Strafrechts und hat auch Auswirkungen auf die Beweissicherung, wobei die Verjährungsfristen je nach Art des Anspruchs und der strafrechtlichen Verfolgung unterschiedlich sein können.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Strafverteidigung: Zur Pauschgebühr im Strafrecht

    Mal wieder ein Hinweis für die Kollegen, die ebenfalls als Pflichtverteidiger um jeden Cent kämpfen müssen obwohl auch Rechtspflegern klar sein sollte, dass eine Pflichtverteidigung der Höhe nach die Bezeichnung „Sonderopfer“ mehr als verdient: Das OLG Düsseldorf stärkt seine bisherige Rechtsprechung zur Pauschvergütung und beweist insbesondere bei der Grundgebühr und dem Aktenstudium endlich einiges an Praxisnähe.

    Pauschgebühr bei Aktenstudium

    Das OLG Düsseldorf hebt hervor, dass man nicht ernsthaft erwarten kann, dass für die Grundgebühr einer Pflichtverteidigung ganze Aktenberge gelesen werden. Vielmehr wird man pro 500 Seiten eine Grundgebühr verlangen können:

    „Die damit insofern zu beanspruchende Pauschgebühr hat der Senat nach der im oben genannten Beschluss vom 23. Juni 2015 beschriebenen Methode bemessen, nach der die Grundgebühr bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze verhältnismäßig anzupassen ist, da angesichts deren gesetzlicher Höhe vom Pflichtverteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden kann. Die hier maßgebliche Grundgebühr nach Nr. 4100 VV von 160 Euro (keine Haftsache und somit kein Zuschlag nach Nr. 4101 VV) war daher mit dem Faktor 68 (34.000 Seiten : 500) zu multiplizieren, so dass sich der tenorierte Betrag von 10.880 Euro ergibt.“ – OLG Düsseldorf, III-3 AR 4/15
    „Grundlage für ein solches Vorgehen ist die Annahme des Senats, dass angesichts der Höhe der Grundgebühr vom Pflichtverteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden kann. Mit Blick auf den vorliegend tatsächlich gegebenen Aktenumfang multipliziert der Senat daher die hier maßgebliche Gebühr nach Nr. 4100 VV von 160 Euro (keine Haftsache und somit kein Zuschlag nach Nr. 4101 VV) mit dem Faktor 71 (Gesamtumfang von 35.500 Seiten : 500), so dass sich der tenorierte Betrag von 11.360 Euro ergibt.“ – OLG Düsseldorf, III-3 AR 65/14

    Es lohnt sich also, jedenfalls bei Verfahren mit mehr 1000 Seiten Hauptakte sofort die Pauschvergütung zu beantragen.

    Pauschvergütung für die Hauptverhandlung

    In der Entscheidung OLG Düsseldorf III-3 AR 65/14 stellt das OLG allerdings auch klar

    „Die Gewährung einer Pauschvergütung für die Hauptverhandlung setzt grundsätzlich über einen längeren – wohl mehr als einmonatigen – Zeitraum geführte Prozesswochen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen voraus.“

    Die zeitliche Belastung muss aberim Gesamtbild gesehen werden, so stellt das OLG in seiner früheren Entscheidung dann auch klar:

    Gleichzeitig muss aber neben der Dauer der einzelnen Verhandlungstage vor allem die Dichte der Terminierung berücksichtigt werden – und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten. Vorliegend hat das erkennende Gericht nicht nur grundsätzlich allein an einem Tag in der Woche verhandelt, sondern die Hauptverhandlung gegen den nicht in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auch noch achtmal für zwei Wochen und viermal für drei Wochen unterbrochen. Die Antragstellerin war damit nicht während der gesamten Verhandlungsdauer mit dem zumindest überwiegenden Teil ihrer Arbeitskraft allein durch die in Rede stehende Sache gebunden (…)

    Dort wurde dann auch betont, dass ein verfahrenssichernder Pflichtverteidiger ebenfalls als massiv entlastendes Moment zu berücksichtigen ist.

    Übrigens: Immer daran denken, dass nach einhelliger Auffassung der Antrag auf Pauschvergütung auch nachträglich gestellt werden kann und insoweit eine 3jährige Verjährungsfrist gilt.

  • Zur Verlängerung der Verjährung in AGB – hier: Bürgschaft

    Der Bundesgerichtshof (XI ZR 200/14) hat sich – im Rahmen eines Bürgschaftsvertrages – zur Zulässigkeit der Verlängerung von Verjährungsfristen in AGB geäußert. Dabei hat der BGH entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung nochmals hervorgehoben, dass eine solche Verlängerung nicht per se unzulässig ist, sondern in einem Gesamtbild abzuwägen ist, ob die wechselseitigen Interessen gewahrt sind und ob es sich um eine maßvolle Verlängerung handelt.

    Im vorliegenden Fall konnte dies u.a. erkannt werden, weil – ich vermute mehr versehentlich als gewollt – man zwar einerseits die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren auf 5 Jahren angehoben hat, andererseits allerdings die absolute 10jährige Verjährungsfrist ebenfalls auf 5 Jahre reduziert hat.

    Es verbleibt damit dabei, dass Verjährungsverlängerungen in AGB möglich und denkbar sind – hier kommt es stark auf die jeweilige Formulierung an. Eine einseitige Verlängerung, ohne Zugeständnis an den Vertragspartner, dürfte aber weiterhin unzulässig sein.
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  • AG Köln: Unzumutbarkeit der Klageerhebung hemmt Verjährung nicht

    Das Amtsgericht Köln (142 C 641/14) beweist wieder einmal einen starken Grundsatz in unserem Rechtssystem: Der Richter ist frei und insbesondere nicht an andere Rechtsprechung gebunden. Das bedeutet, wenn der BGH eine Angelegenheit (vermeintlich) abschliessend klärt, heisst das noch lange nicht, dass jedes Gericht dann genauso entscheidet.

    Vorliegend geht es darum, dass der BGH festgestellt hat, dass bei unklarer Rechtslage, die eine Klageerhebung geradezu unzumutbar erscheinen lässt, die Verjährung bis zur Klärung der Rechtslage gehemmt ist. Dies wurde vom BGH zuletzt ausgeweitet – von dem hier zuständigen Richter aber nicht begrüßt. Dieser stellt vielmehr fest

    Die von dem BGH vorgenommene Erweiterung der Fälle des hinausgeschobenen Verjährungsbeginnes wegen Unzumutbarkeit der Klageerhebung auch bei anspruchsfeindlicher Rechtsprechung stellt eine unzulässige Rechtsfortbildung dar.

    Zack, so kann es kommen – mit dem BGH im Rücken trifft man beim Amtsgericht auf jemanden der es anders sieht und schon ist die Sache verloren (in erster Instanz).

    Die Entscheidung – unten zitiert – ist keineswegs nur ein Kuriosum amtsgerichtlicher Stilblüten, sondern in der Argumentation durchaus beachtlich. Die Ausführungen sind Lesenswert und äusserst tragbar. Auch wenn es befremdlich wird, wenn mit der „Nazikeule“ auf Missbrauchsgefahren verwiesen wird wenn der BGH eine (gefestigte) Rechtsfortbildung betreibt; allein es hilft nicht: Der BGH sieht es anders und Punkt. Es verbleibt damit insgesamt dabei, dass bei Unzumutbarkeit der Klageerhebung eine Verjährungshemmung eintritt. Andererseits darf diese nie zu früh angenommen werden, einfache Unsicherheiten oder unklare Risiken sind niemals ausreichend.

    Dazu auch von mir: Verjährung: Wann verjähren Forderungen – wie hemmt man die Verjährung?
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  • Urheberrecht: Zur Verwirkung von Ansprüchen

    Am Rande hat sich der BGH (I ZR 148/13) zur Frage der Verwirkung von Ansprüchen nach einer Urheberrechtsverletzung geäußert und nichts neues mitgeteilt:

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38 = WRP 2014, 455 – Peter Fechter, mwN) ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Ver- pflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment). (…)

    Dem steht entgegen, dass eine Verkürzung der (kurzen) regelmäßigen Verjäh- rungsfrist von drei Jahren durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Um- ständen angenommen werden kann, weil dem Gläubiger die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt zur Prüfung und Überlegung, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht, erhalten bleiben soll (vgl. BGH, GRUR 2014, 363 Rn. 50 – Peter Fechter, mwN).

    Im Urheberrecht ist es nichts seltenes, dass gerichtliche Auseinandersetzungen erst mehrere Jahre nach der Verletzung stattfinden – der Ruf nach einer Verwirkung erfolgt da schnell reflexartig. Es zeigt sich hier nochmals, dass dies auf keinen Fall verfrüht angenommen werden darf. Vor Ablauf der Verjährungsfrist wird hier kaum etwas zu gewinnen sein.

  • Verjährung im Urheberrecht: Zur Verjährungsfrist bei Urheberrechtsverletzung

    Verjährung im Urheberrecht: Zur Verjährungsfrist bei Urheberrechtsverletzung

    Verjährung von Urheberrechtsverletzung: Ansprüche unterliegen der Verjährung, das ist soweit nichts neues. Allerdings gibt es verschiedene Verjährungsfristen und man kann trefflich darüber streiten, welche Frist wann anwendbar ist. Speziell nach urheberrechtlichen Abmahnungen gibt es die Diskussion, ob es verschiedene Verjährungsfristen gibt hinsichtlich der Erstattung anwaltlicher Kosten und dem Ersatz von entstandenen Schaden.

    In Rede stehen bei der Verjährung einer Urheberrechtsverletzung verschiedene Verjährungsfristen, nämlich von 3 Jahren und von 10 Jahren. Letzteres ist mit dem BGH (I ZR 58/70 und I ZR 175/10 sowie I ZR 148/13) bei Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs auf Zahlung einer Lizenzgebühr anzunehmen. Entsprechend wird speziell bei Klagen nach Filesharing-Abmahnungen argumentiert. Ein Überblick zur Verjährung im Urheberrecht nach einer Urheberrechtsverletzung.

    Dazu auch bei uns: Allgemeines zur Urheberrechtsverletzung – Was ist eine Urheberrechtsverletzung

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  • Umgrenzungsfunktion der Anklage

    Umgrenzungsfunktion der Anklage

    Umgrenzungsfunktion der Anklage: Eine Anklageschrift muss die angeklagten Taten so klar bezeichnen und insbesondere zeitlich abstecken, dass der Angeklagte nachvollziehen kann, was ihm überhaupt konkret vorgeworfen wird.

    Es gilt im Hinblick auf die Umgrenzungsfunktion grundsätzlich: Eine Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion). Die begangene, konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam.

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  • Besitz von Kinderpornographie bei automatisch angelegten Vorschaubildern?

    Wenn man auf seinem (Windows-)Rechner Bilder speichert, kann es sein, dass automatisch und unbemerkt in Systemdateien automatische Vorschaubilder angelegt werden, die auch nach dem Löschen der Bilder noch existieren.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Man kann dann fragen, ob diese – nach dem Löschen der eigentlichen Bilder weiter existierenden – Vorschaubilder den Besitz kinderpornographischer Dateien begründen. Das sah das Oberlandesgericht Düsseldorf (III-2 RVs 36/15) nicht so und stellte fest:

    Werden auf Datenträgern, die sich im Besitz des Angeklagten befanden, kinderpornografische Vorschaubilder (sog. Thumbnails) festgestellt, die durch das Betriebssystem des Computers automatisch generiert worden sind, kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass dem Angeklagten der Besitz der Vorschaubilder bewusst war.

    Lässt sich der erforderliche Besitzwille hinsichtlich der sog. Thumbnails nicht feststellen, ist auf das Sich-Verschaffen oder den vormaligen Besitz der originären – inzwischen gelöschten – Bilddateien abzustellen, wobei es unter Beachtung der fünfjährigen Verjährungsfrist einer näheren zeitlichen Eingrenzung bedarf.

    Die Entscheidung ist (im Kern) korrekt.

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  • Zur Verjährung von Ansprüchen gegen den Steuerberater wegen falscher Beratung

    Der Bundesgerichtshof (IX ZR 176/12) hat sich nochmals umfassend zur Frage der Verjährung von Ansprüchen gegen den Steuerberater wegen einer falschen Beratung geäußert und festgestellt:

    • Die nach § 68 StBerG aF maßgebliche Schadensentstehung ist anzu- nehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verlet- zungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermö- genslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist
    • Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht
    • Ist dagegen noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behafte- tes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wird
    • Ein Steuerschaden ist noch nicht entstanden, solange es am Zugang des belastenden Steuerbescheids fehlt. Aber: Für eine Anknüpfung der Verjährung erst an den Zugang des Steuerbescheids bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, wenn sich die Vermögenslage des Mandanten bei objektiver Betrachtung schon zuvor verschlechtert hat.
    • Die bis zum Zeitpunkt des Zugangs des belastenden Steuerbescheids mit Blick auf den eigentlichen Steuerschaden regelmäßig nur vorliegende Vermögensgefährdung wird auch nicht durch eine Schlussbesprechung über das Ergebnis einer Außenprüfung (§§ 193 ff AO) oder durch den erstellten Bericht des Prüfers zu einem den Lauf der Verjährung des § 68 StBerG aF in Gang setzenden Schaden
    • Eine steuerliche Fehlberatung kann neben dem steuerlichen Schaden weitere Schäden verursachen. Als solche Schäden kommen (…) sowohl die Kosten für die Umsetzung der fehlerhaften Gestaltungsberatung (…) als auch die im Zusammenhang mit der späteren Auflösung (der) Gesellschaft entstandenen Beratungskosten in Betracht.
    • Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, die Anknüpfung der Verjährung an einen Steuerbescheid für andere Vermögensschäden als den eigentlichen Steuerschaden komme nicht stets in Betracht (…) Aber:

      Der aus einem bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist in der Regel als ein Ganzes aufzufassen. Es gilt daher eine einheitliche Verjährungs- frist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdi- gung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann

  • Unterlassungsanspruch: Zur notariellen Unterwerfungserklärung

    Es ist eine Seltenheit, bietet aber auf den ersten Blick einige erhebliche Vorteile: Die Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer notariellen Unterwerfungserklärung (unter Vermeidung einer Vertragsstrafe zu Gunsten eines Ordnungsgeldes).

    Zwischenzeitlich wurde das Thema der Beseitigung einer Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer notariell beurkundeten und für vollstreckbar erklärten Unterlassungsverpflichtungserklärung („notarielle Unterwerfungserklärung“) durch eine Entscheidung des OLG Köln befeuert, die dann später durch den Bundesgerichtshof bestätigt wurde. Dabei spricht insgesamt alles dafür, hier letztlich wohl von Experimenten abzusehen.
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  • Amtsgericht Düsseldorf zur Verjährung beim Filesharing

    Immer wieder wird darüber diskutiert, welche Verjährung nun beim Filesharing zu beachten ist. Dabei herrscht Einigkeit, dass wegen der anwaltlichen Kosten eine 3-Jährige Frist gilt – wobei die Frage dann ist, wie es mit eventuellem Lizenz-Schadensersatz aussieht. Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 7592/14) hat sich hierzu sehr ausführlich geäußert und kommt auf den Ansatz, dass eine 10-Jährige Verjährungsfrist lediglich hinsichtlich des durch die Eigennutzung begründeten Vorteils (immerhin 2,60 Euro) gelten kann.

    In einer späteren Entscheidung (dazu unten) stellt das AG Düsseldorf dann klar, dass es bei dieser Linie bleibt – und selbst bei anderer Auffassung keine Zahlung im Raum stünde, da eine Entreicherung des Betroffenen anzunehmen wäre!
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  • Urheberrecht: Rechteinhaberschaft genau prüfen (hier: Lizenzanalogie beim Filesharing)

    Die Gegenwehr bei einer Erhobenen Klage nach einer Filesharing-Abmahnung ist inzwischen durchaus sehr erfolgversprechend. Dabei zeigt sich (nicht nur) in meinen Verfahren immer wieder, dass man gar nicht lange über Störerhaftung oder Täterschaft diskutieren muss, weil mancher Gegner nicht sauber seine Rechteinhaberschaft nachweisen kann, also dass er überhaupt die richtigen Rechte erworben hat. Das führt zwar nicht zwingend zu einem Wegfall des Unterlassungsanspruchs, aber eben zum Wegfall des Lizenzschadensersatzes.

    Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (36a C 202/13) zeigt eindrücklich, wie wichtig es ist, hier genau hinzusehen und prozessual zu agieren.
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  • Gerichtlicher Mahnbescheid nach Filesharing-Abmahnung: Forderungen können trotz Mahnbescheid verjährt

    Ich bin inzwischen seit Jahren in mehreren Klagen nach einer vorangegangenen Filesharing-Abmahnung (für vormals Abgemahnte) tätig. Bisher sehe ich von detaillierten Berichten ab, da ich während laufender Verfahren hier keinen Informationsgewinn sehe.

    Es gibt aber einen Aspekt, der mitunter für Unsicherheit sorgt und der meines Erachtens gerne unterschätzt wird: Die Frage der Verjährung im Zusammenhang mit einem Mahnbescheid. Keineswegs ist es nämlich so, dass ein gerichtlicher Mahnbescheid pauschal die Verjährung hemmt – wie nun auch immer mehr Rechteinhaber feststellen müssen. Mehrere Amtsgerichte, aktuell das AG Hamburg, weisen darauf hin, dass der Mahnbescheid keine Hemmung der Verjährung bewirkte.

    Dazu bei uns:

  • Keine Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Keine Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 246/12) hat sich zu der Frage geäußert, ob der Anspruch auf Entschädigung nach einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung vererblich ist. Im Kern hat er dies verneint, allerdings offen gelassen für den Fall, dass der Anspruchsteller nach Rechtshängigkeit des Anspruchs verstirbt. In dem Fall, dass zwar die Klage schon bei Gericht eingereicht war („anhängig“ war), aber beim Ableben der Gegenseite noch nicht zugestellt ist (dann „rechtshängig“ ist) besteht für die Erben somit keine Möglichkeit der Verfolgung von (vermeintlichen) Ansprüchen.

    Später dann, im Jahr 2017 stellte der BGH (VI ZR 261/16) dann klar, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist und dies auch dann gilt, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist

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  • Softwarerecht & Gewährleistung: 2jährige Verjährungsfrist bei individueller Anpassung von Standardsoftware

    Das Oberlandesgericht Hamm (12 U 112/13) hat entschieden:

    Die aufgrund eines Werkvertrags vom Auftragnehmer geschuldete Lieferung und individuelle Anpassung von Hardware und Standardsoftware ist begrifflich die Bearbeitung einer Sache im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

    Das Ergebnis: Eine 2jährige Verjährungsfrist für Ansprüche, die ab Abnahme zu Laufen beginnt. Das OLG führt insoweit u.a. aus:

    Steht aus diesen Gründen eine nach dem Vertrag geschuldete körperliche Werkleistung als solche im Vordergrund, fehlt es an einem die Anwendung des verjährungsrechtlichen Auffangtatbestands des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtfertigenden Grund. Denn die Feststellung der vertragsgemäßen Erfüllung und die Überprüfung des Werkes auf etwaige Mängel ist wegen der Verkörperung der Werkleistung in einer aus Soft- und Hardware bestehenden Sachgesamtheit nicht mit gesteigerten Schwierigkeiten behaftet. In einem solchen Falle verbleibt es bei der Verjährung nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB, dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen (vgl. dazu: Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 5. Aufl. 2009, Teil 5 Rn. 1335 ff.; Redeker, a.a.O.; Teichmann, JuS 2002, 417, 423; ferner zur Erstellung einer Webseite: LG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2013, 5 S 36/12).

    Die Entscheidung ist vor allem in einer Hinsicht interessant – um zu verdeutlichen, wie Wichtig die saubere vertragliche Differenzierung ist. So können durch Kaufrecht/Werkliefervertrag und Werkvertrag auf den ersten Blick unterschiedliche Gewährleistungsfristen begründet werden. Wenn dann aber die individuelle Anpassung von Standardsoftware im Raum steht, endet es am Ende dann doch wieder bei 2 Jahren.

  • Verbrauchsgüterkauf: Wann sind Waren „gebraucht“?

    Was akademisch klingt, ist es keineswegs: Wann sind Sachen „Gebraucht“ und wann „Neu“? Diese Frage spielt unter anderem – aber nicht nur – eine Rolle im Rahmen des §475 II BGB, der die Möglichkeit der Begrenzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr vorsieht:

    Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn […] bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.

    Doch wann ist nun eine Sache gebraucht?
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