Dies musste ein 25-jähriger Gelsenkirchener in einem Erörterungstermin der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen feststellen. Er hatte sich regelmäßig Sportwagen eines schwäbischen Herstellers geliehen und rasante Spritztouren unternommen, die er in selbstgedrehten Videos festhielt. So filmte er unter anderem eine Fahrt mit 180 km/h durch die Innenstadt sowie rasante Wendemanöver und „Burnouts“ auf einer Einbahnstraße in der Nähe der Schalke – Arena. In weiteren Videos warfen die Fahrzeuginsassen Eier auf Passanten.
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Schlagwort: Verjährung
Verjährung bedeutet im juristischen Sinne das Erlöschen eines Anspruchs oder eines Strafverfahrens durch Zeitablauf. Das bedeutet, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist ein Anspruch oder ein Strafverfolgungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die Verjährung ist daher ein wichtiger Aspekt des Zivil- und Strafrechts und hat auch Auswirkungen auf die Beweissicherung, wobei die Verjährungsfristen je nach Art des Anspruchs und der strafrechtlichen Verfolgung unterschiedlich sein können.
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Raservideos kosten den Führerschein
Unterlassungserklärungen und die „30jährige Gültigkeit“
Es läuft zur Zeit – ein wenig im Hintergrund – eine Diskussion, in wie Weit eine Unterlassungserklärung „Gültigkeit“ genießt. Zu der Frage gibt es eine sehr umfassenden Beitrag, der hier zu finden ist, und den ich ungern an dieser Stelle wiederholen möchte. Wer sich für das Thema grundsätzlich interessiert, sollte dort einfach nachlesen, hier insoweit nur das Fazit: Eine Unterlassungserklärung ist lebenslang „gültig“. An dieser Stelle möchte ich nur einige Ergänzungen zur Verfügung stellen.
(mehr …)Die unbekannte PKW-Halterhaftung beim Parken
Immer wieder wird – richtigerweise – darauf hingewiesen, dass es bei „Knöllchen“ keine Halterhaftung gibt. Sprich: Wenn jemand „geblitzt“ wurde und (als Fahrer) nicht ermittelt werden kann, muss dafür nicht der Halter gerade stehen. Mitunter wird man natürlich gezankt, die Fahrtenbuchauflage ist da bei entsprechenden Verstößen das übliche Schreckgespenst.
Dabei ist der §25a StVG ein relativ unbekannter „Umweg“, um Halter gleichsam zu „zanken“ – §25a I StVG normiert:
Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.
Die Gebühren wiederum finden sich dann in §107 II, III OWiG, das sind einmal 15 Euro pauschal zzgl. der Auslagen. Im Regelfall wird mindestens ein Schreiben mittels Zustellungsurkunde geschickt, das macht dann noch mal 3,50 Euro (§107 III Nr.2 OWiG). In der Summe bedeutet das also 18,50 Euro Kosten für den Halter, wenn er bei der Ermittlung des Fahrer nicht mithilft.
Natürlich ist das keine „echte Halterhaftung“ – aber durchaus ein empfindlicher „Spaß“.
BGHZ 116, 60 – Dauernuckeln
- In Warnhinweisen über Produktgefahren muß die Art der drohenden Gefahr deutlich herausgestellt werden. Jedenfalls dann, wenn erhebliche Körper- oder Gesundheitsschäden durch eine Fehlanwendung des Produkts entstehen können, muß der Produktverwender aus dem Warnhinweis auch erkennen können, warum das Produkt gefährlich werden kann.
- Steht in einem Produkthaftungsprozeß fest, daß ein Hersteller objektiv seine Instruktionspflichten bei der Inverkehrgabe eines seiner Produkte verletzt hat, dann ist davon auszugehen, daß die Verletzung dieser Pflichten schuldhaft erfolgt ist, sofern der Hersteller nicht den Beweis führt, daß ihn kein Verschulden trifft.
- Die im Arzthaftungsprozeß beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers anerkannte Beweiserleichterung für den Geschädigten zur Führung des Kausalitätsbeweises (zwischen Behandlungsfehler und Rechtsgutverletzung) ist im Produkthaftungsprozeß in Fällen der Verletzung von Warnpflichten durch einen Hersteller nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen werden soll, daß überhaupt Schäden durch die Produktbenutzung eingetreten sind.
Anerkenntnis durch Bezahlen einer Forderung
Das Bezahlen einer Rechnung stellt kein Anerkenntnis dar: Immer wieder gehört, wird durch die ständige Wiederholung aber nicht richtiger: „Wer auf eine Rechnung hin bezahlt, erkennt damit die Forderung an“. Insbesondere bei fortlaufenden Zahlungen, versucht man gerne damit einen Vertragsschluss zu rechtfertigen. Alleine der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen (BGH, VIII ZR 265/07).
Das gilt auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale. Zwar wird es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ausgeschlossen angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen. Für sich genommen rechtfertigt die Bezahlung der Rechnung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses, dazu sagt der BGH (VIII ZR 265/07 und VII ZR 13/11) ganz kurz und treffend:
Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines „tatsächlichen“ Anerkenntnisses der beglichenen Forderung
BGH, VIII ZR 265/07Dazu auch bei uns:
(mehr …)BVerwGE 35, 170 – 2-Stufen-Theorie im Subventionsrecht
Das Urteil habe ich aufgenommen, weil hier die 2-Stufen-Theorie im Subventionsrecht nochmals vertreten und dargelegt wird.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 5. Senat vom 22.04.1970 (BVerwG V C 11.68) zur Rechtsnatur der Mithaftung und Bürgschaft Dritter für Aufbaudarlehen.
Schadenersatz: Tätowiererin haftet wegen dauerhaften „Bio-Tattoos“
Löst sich ein sogenanntes „Bio-Tattoo“ entgegen der Ankündigung nicht auf und muss mittels Laserbehandlung entfernt werden, haftet die Tätowiererin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das musste sich eine Tätowiererin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sagen lassen. Die Frau hatte mit einem Flyer für das Anbringen eines sogenannten Bio-Tattoos geworben, das sich in einem Zeitraum von 3 – 7 Jahren wieder in Nichts auflösen würde. Die Klägerin las den Flyer. Sie ließ sich 1998 auf einer Verbrauchermesse am Stand der Beklagten nochmals erklären, dass sich die Tätowierung in jedem Fall wieder vollständig verflüchtigen werde. Sie werde nur in die oberste Hautschicht eingefräst. Im Übrigen würden nur Biofarben verwendet. Daraufhin ließ ich die Klägerin noch auf der Messe um den Bauchnabel herum ein solches Bio-Tattoo in Gestalt einer stilisierten Sonne anbringen.
Noch heute ist das Tattoo deutlich sichtbar und gegenüber dem Zeitpunkt des Anbringens lediglich etwas verblasst. 2007 schaltete die Klägerin einen Rechtsanwalt ein, nachdem sie seit dem Jahr 2005 ständig darauf gewartet hatte, dass das Tattoo nicht nur verblassen, sondern vollständig verschwinden werde, was nicht geschah. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte eine Zahlung ab.
(mehr …)Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz möglich
Die Einrede der Verjährung kann erstmals auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden, wenn die insoweit relevanten Tatsachen unstreitig sind. Das hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs am 23. Juni 2008 entschieden.
Verjährung: Zur Geltendmachung reicht das bloße Berufen auf die Mangelerscheinung
Bei einem Werkmangel genügt für die Geltendmachung der Rechte des Bestellers und die Hemmung der Verjährung der Hinweis auf die bloßen Mangelerscheinungen.
Verzicht des Hauptschuldners und Bürgenhaftung
Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt.
Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Haftung des Bürgen nicht erweitern. Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner die Hauptschuld bereits verjährt war oder nicht. (mehr …)
Insolvenz: Genehmigung von und Widerspruch gegen Lastschriften
Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig.
Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49).
Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt.
Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.
Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent. (mehr …)
Mietkaution: Verjährungsfrist beträgt drei Jahre
Der Anspruch auf Zahlung der im Mietvertrag vereinbarten Kaution verjährt in drei Jahren.
Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Duisburg in einem Streit zwischen Vermieter und Mieter. Als der Mieter auch nach über drei Jahren die vereinbarte Kaution nicht erbracht hatte, zog der Vermieter vor Gericht. Zu spät – urteilte das LG. Die im Mietvertrag vorgesehene Pflicht zur Zahlung einer Sicherheitsleistung unterliege wie alle Rechte, ein Tun oder Unterlassen zu fordern, der Verjährung.
Steuerbescheid: Bei nicht rechtzeitigem Zugang kann Verjährung eintreten
Schickt das Finanzamt einen Steuerbescheid nachweislich kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist ab, kann es damit den Eintritt der Verjährung verhindern. Das gilt auch, wenn der Bescheid dem Empfänger erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugeht. Kommt der Bescheid in diesem Fall nicht beim Steuerzahler an, tritt jedoch Verjährung ein. Damit kann das Finanzamt die Steuer nicht mehr festsetzen.
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