Schlagwort: Totschlag

Tötung ist eine Straftat, bei der eine Person eine andere Person vorsätzlich tötet, ohne dass ein Mordmerkmal vorliegt. Mordmerkmale können z.B. besondere Grausamkeit, Heimtücke oder niedrige Beweggründe sein. Im Gegensatz zum Mord ist der Totschlag also weniger schwerwiegend.

Wenn Sie des Totschlags beschuldigt werden, ist es wichtig, sofort einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuzuziehen. Eine solche Anklage kann schwerwiegende Folgen haben, insbesondere wenn es zu einer Verurteilung kommt. Ein Strafverteidiger kann helfen, die Beweislage zu prüfen, die Chancen und Risiken einer Verteidigung abzuwägen und gegebenenfalls ein angemessenes Strafmaß zu erreichen. Durch eine frühzeitige und kompetente Vertretung kann auch vermieden werden, dass sich Fehler im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung einschleichen, die später nicht mehr korrigiert werden können.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Ne bis in idem

    Ich habe heute im Radio gehört, dass der Junge („Kevin“), der 2006 von Rechtsextremen erheblich misshandelt wurde, nun überraschend gestorben ist. Auf Anhieb habe ich dazu in der deutschen digitalen Presse noch nichts gefunden, dafür aber hier. Interessant ist hierbei ein ganz besonderer Aspekt für Jura-Studenten: In der Radio-Meldung, die ich gehört habe, wurde erklärt, dass die StA ein erneutes Verfahren gegen die Täter prüft. Bei dem verlinkten Artikel liest man nun das hier:

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass Kevin an den Spätfolgen des Übergriffs gestorben ist […] Sollte Kevin an den Spätfolgen des Neonaziüberfalls gestorben sein, hat das für die Schläger aber keine juristischen Konsequenzen mehr. Der Fall gilt rechtlich gesehen mit der Verurteilung der Täter als beendet.

    Frage: Ist das so korrekt? Beantworten kann man das nur mit Detailwissen zum Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung; Und das ist hier gar nicht so einfach.

    Wichtiger Hinweis: Ich bin zur Zeit nicht zu Hause, sondern schreibe aus dem Krankenhaus heraus – das heisst, ich kann nur mit marginaler Internet-Recherche und keinerlei Fundstellen aus meiner Bibliothek arbeiten. Faktisch schreibe ich diesen Artikel aus dem Kopf, also bitte die Angaben selbst nachprüfen wenn es verwendet werden sollte.

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  • Bitte nicht: Beim Sterben zusehen?

    Vor dem Landgericht Trier wurde am 17.02.2011 das Urteil in einem traurig bemerkenswerten, wenn auch wenig beachteten, Prozess gesprochen. Die Ex-Freundin des Angeklagten drohte diesem gegenüber, sich umzubringen durch eine Überdosis eines Lösungsmittels (das in geringen Dosen als Rauschmittel, so genannte Partydroge, missbraucht wird). Vor den Augen des Angeklagten trank sie die Dosis, verfiel über Stunden in einen Todeskampf und starb. Der Angeklagte gab ihr angeblich nach dem „Trunk“ lediglich den Hinweis, sich zu erbrechen und schlafen zu legen. DIe Auswertung seines Rechners ergab, dass er zudem nach dem Namen des Mittels in Kombination mit „Überdosis“ im Internet suchte. Weitere Aktivitäten ergriff er nicht.

    Angeklagt und schuldig gesprochen wurde er des Totschlags durch Unterlassen, es wurde auf eine Freiheitsstrafe von 7 jahren erkannt. Viel schreiben kann man dazu soweit auch nicht mehr, ohne jegliche juristische Betrachtung liegt es auf der Hand, dass man in einem solchen Fall einen (Not-)Arzt zu rufen hat. Juristisch gesehen ist allerdings die Frage festzuhalten, ob ein Totschlag durch Unterlassen oder unterlassende Hilfeleistung vorlag. Ausschlaggebend wird hier zum einen die Frage sein, inwieweit der Tod vorhersehbar ist und im jeweiligen Fall auch „hingenommen“ wurde.

    Der hier vorliegende Fall ist ein spezieller Extremfall der, wie gesagt, keiner weiteren Worte bedarf. Schwieriger sind Fälle, in denen jemand einen Suizid lediglich ankündigt und der Informierte keine nennenswerten Handlungen vorgenommen hat, etwa weil er die Suizid-Ankündigung nicht ernst genommen hat. Solche Fälle sind keineswegs so selten, wie man glauben mag, insbesondere an Schulen bzw. unter Schülern. Mir lag erst kürzlich ein solcher Fall vor. Juristisch ist hier festzustellen, dass in solchen Fällen eher selten eine strafrechtliche Relevanz vorliegt. Menschlich aber, wenn wirklich ein Suizid begangen wurde, leidet der Informierte im Nachhinein mitunter an erheblichen seelischen Problemen. Gerade Schüler, häufig in solchen Situationen alleine gelassen, bedürfen hier einer ganz besonderen Betreuung und Vorsorge.

    Dazu:

  • BGHSt 23, 46 – Laepple

    Die Laepple-Entscheidung hat vor allem eines festgestellt: Nötigen kann man nicht nur mit physischem, sondern auch mit psychischem Zwang. Neben dieser lobenswerten Feststellung bekleckert sich der BGH in der Laepple-Entscheidung im Weiteren, wenn es um die Analyse des Demonstrationsrechts geht, nicht gerade mit Ruhm – die Ausführungen sind heute großteils auch falsch und überholt, das BVerfG hat mit den unter nachzulesenden unvertretbaren Äußerungen zur Anmeldepflicht eindeutig Schluss gemacht.

    Ich habe den Text dennoch umfassend aufgenommen und rate zum Nachlesen: Es hilft ein wenig, nicht zu vergessen, nicht nur in Autoritäten zu denken wenn man Recht anwendet.

    Links dazu:

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  • Anmerkung: Die Diskussion zu Google Streetview (Update)

    Die Diskussion zu Google Streetview verlässt inzwischen jeglichen seriösen Boden – nicht nur im Heise Forum, wo man ohnehin nicht mit eine Lebenserfahrung jenseits des Schulalltags rechnen darf. Was mich besonders stört ist der Spruch, „die Deutschen“ wären „wieder einmal“ übertrieben kritisch oder gar „Ober-Bedenkenträger“.

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  • Strafrecht: Minder schwerer Fall des Totschlags wegen vorangegangener Beleidigung ist möglich

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 472/12) hat klargestellt, dass ein minder schwerer Fall des Totschlags (§213 StGB) mit herabgesenktem Strafrahmen durchaus möglich sein kann, je nach schwere der vorangegangenen Beleidigung. Vorliegend ging es um eine sicher nicht alltägliche Auseinandersetzung zwischen Ehepartnern, an deren Ende der Ehemann die Ehefrau erstickte:

    Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem Angeklagten und seiner deutlich jüngeren Ehefrau zu einer Auseinandersetzung, der Provokationen seitens der Ehefrau vorausgingen. In deren Verlauf bedrohte sie ihn, beleidigte ihn „in allen Lebensbereichen als Versager“ und sagte ihm nach Konfrontation mit ihrer wieder aufgenommenen Tätigkeit als Prostituierte, dass „es mit ihm im Bett keinen Spaß mache“ […]

    Das Besondere ist dabei, dass durch die BGH-Entscheidung nunmehr eine „doppelte Milderung“ in Betracht kommt, was sich erheblich auf die letztliche Straferwartung auswirken kann.

  • Anstiftung zum Mord

    • Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung
      einverstanden ist.
    • Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.
    • Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich
      zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.

    Urteil vom 12.1.2005, Az: 2 StR 229/04

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  • BGHSt 14, 193 – Jauchegrubenfall

    Der Jauchegrubenfall ist im Sachverhalt tragisch, in der Dogmatik aber wichtig. Anders als vielfach zu lesen, hat der BGH hier gerade festgestellt, dass es keinen „dolus generalis“, also keinen Generalvorsatz, geben kann. Stattdessen wird durch eine einfache Kausalkatte die Verantwortlichkeit bejaht.

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  • StPO: Begründung der Beschuldigteneigenschaft

    Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Art und Weise einer Vernehmung (im Anschluss an BGHSt 38, 214). (BGH, Urteil vom 3.7.2007, 1 StR 3/07)

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  • Nebenklage: Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistands


    Der Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistands besteht bereits dann, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte ein Delikt i. S. v. § 397a Abs. 1 StPO begangen hat und seine Verurteilung deswegen in Betracht kommt bzw. die Verurteilung wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint, so das Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 35/21.

    Eine Beistandsbestellung kann mit dem OLG nur dann ausscheiden, wenn bereits nach der Darstellung des Nebenklägers seine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung ausscheidet oder – nach allgemeinen Grundsätzen – die Wahrnehmung des Rechts der Beistandsbestellung rechtsmissbräuchlich ist.

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  • Vorsatzelement bei hypothetischer Kausalität

    Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs (1 StR 474/19) konnte sich eindeutig gegen die seinerzeit sehr überraschende Entscheidung des 5. Senats postieren, in welcher dieser für die Konstellation der hypothetischen Kausalität – hinsichtlich des Wissenselements des Vorsatzes – verlangt hatte, dass dem Täter bewusst sein muss, dass der (Rettungs-)Erfolg mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eintreten würde.

    Update: Der 5. Senat hält seine Rechtsprechung nicht mehr aufrecht!

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  • Niedrige Beweggründe bei Mord

    Wer aus niedrigen Beweggründen tötet, begeht einen Mord. Die Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen.

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  • Fahrlässige Tötung durch Schadsoftware im Krankenhaus?

    Fahrlässige Tötung durch Schadsoftware im Krankenhaus?

    Wer macht sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar, wenn ein Schadsoftware-Befall in einem Krankenhaus zu einem Todesfall führt? Hintergrund dieser Fragestellung ist ein Vorfall an der Düsseldorfer Uniklinik, der durch Verwicklungen im Ablauf der Behandlung einer Frau zu deren – wohl vermeidbaren – Tod führte weswegen aktuelle Ermittlungen der Staatsanwaltschaft laufen.

    Dass der Befall des Krankenhauses dabei wohl unbeabsichtigt war, weil eigentliches Ziel die Universität war, verdeutlicht lediglich die Brisanz der Thematik. Und in der Tat ist es dringend notwendig, auf diesen Problembereich zu blicken.

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  • Datenschutz: Datenberichtigung und Datenlöschung bei der Staatsanwaltschaft

    Einen sehr wichtigen Beschluss hat das BayOLG in München (203 VAs 1846/19) gefasst: Es ging um die Frage, ob nach einer Einstellung entsprechend §170 II StPO, also ohne hinreichenden Tatverdacht, eine Datenlöschung zu erfolgen hat. Das Gericht hat dies verneint und ausdrücklich klargestellt, dass weder ein Anspruch auf Berichtigung, noch auf Löschung der durch die Staatsanwaltschaft gespeicherten Daten im Raum steht, solange die Tat nicht verjährt ist. Die Entscheidung dürfte einen sehr grundsätzlichen Charakter haben.

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  • Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber privatem Unternehmen in öffentlicher Hand

    Das Oberlandesgericht Hamm (11 U 5/14) hat den presserechtlichen Auskunftsanspruch gestärkt:

    Ein privates Unternehmen der Daseinsvorsorge, das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, kann gem. § 4 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes verpflichtet sein, einem Journalisten Auskunft über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit Dienstleistern zu erteilen, auch wenn durch die Auskunft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens bekannt zu geben sind.

    Hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – die in diesem Bereich gerne als „Totschlagargument“ herangeführt werden, stellt das OLG recht übersichtlich dar, dass alleine die Tatsache, das wirtschaftlich bedeutsame Interna betroffen sind, für sich nicht zur Verweigerung ausreicht.
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  • Korruption: Schulfotografen und Schulen im Visier der Strafverfolger wegen Bestechlichkeit bei Schulfotografie

    Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit im Rahmen von Schulfotografien: Schon vor Jahren wurde berichtet, dass Ermittlungsbehörden aktiv und zunehmend gegen Bestechungen im Bereich von Schulen und Kindergärten ermitteln, hier konkret im Hinblick auf Fotografen. Seit Ende 2018/Beginn 2019 dann wurden zunehmend Schulen – hier dann Schuldirektoren und einzelne Lehrer – angeschrieben und mit dem Vorwurf der Bestechlichkeit (im Amt) im Zusammenhang mit Aktionen zur Schulfotografie konfrontiert. Wir sind als Kanzlei mit den Schwerpunkten Strafrecht und Medienrecht hier bereits für Betroffene im Rahmen von Ermittlungsverfahren tätig und geben im Folgenden einige Informationen zum Thema „Bestechlichkeit und Schulfotografie“.

    Beim Thema Schulfotografie zeigt sich im Alltag tatsächlich bis heute, wie sorglos – wenn nicht gar vorsätzlich – agiert wird bei der Vergabe von Aufträgen zur Fotografie von Kindern. Und auch wenn es „gut gemeint“ sein mag: Sobald ein Vorteil gewährt wird, etwa für den jeweiligen Förderverein, drohen empfindliche Sanktionen. Die Naivität muss ein Ende finden, der Bundesgerichtshof hat sich hierzu deutlich postiert, die Ermittlungsverfahren sprechen eine klare Sprache.

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