Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklagten Freistaat Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
Schlagwort: Sustainability
Rechtsanwalt für Sustainability & ESG: Das Schlagwort Sustainability, auch Nachhaltigkeit genannt, hat in der Rechtswissenschaft im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts (etwa bei ESG-Kriterien) eine besondere Bedeutung. Dahinter verbirgt sich die Idee, dass wirtschaftliches Handeln im Einklang mit den sozialen, ökologischen und ökonomischen Bedürfnissen der Gesellschaft stehen muss, um langfristig tragfähig zu sein. Im Umweltrecht bezieht sich Nachhaltigkeit auf den Schutz natürlicher Ressourcen und die Minimierung von Umweltbelastungen. Im Wirtschaftsrecht geht es darum, nachhaltige Geschäftsmodelle zu schaffen und negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu vermeiden. Unternehmen müssen sich daher mit Fragen der Nachhaltigkeit auseinandersetzen und sicherstellen, dass ihre Geschäftspraktiken und Produkte den Anforderungen der Nachhaltigkeit entsprechen.
Unsere kleine Kanzlei berät in ausgewählten Bereichen zu den Themen Sustainability / ESG. Unser Ziel ist die zielgerichtete Unterstützung im Bereich des sozialen Arbeitsrechts, der nachhaltigen Gestaltung von Verträgen und Beratung bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsrichtlinien. Hierzu gehört auch die juristische Überprüfung von Lieferanten- und Beschaffungsketten. Ein Schwerpunkt ist natürlich der Bereich digitaler Produkte: IT-Sicherheit, IT-Arbeitsrecht, Batterierecht und Rohstoffrecht unter den Aspekten eines gemeinwohlverträglichen, sozialen Agierens spiegeln unsere eigene Kanzleiphilosophie wider. Dazu gehört, dass wir uns bewusst als kleine Kanzlei postiert haben, die zielgerichtet berät.
Fahrverbot: Ausnahmemöglichkeit für Feuerwehr- und Krankenwagen
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen können von einem Fahrverbot ausgenommen werden.
Störerhaftung: Störerhaftung wenn Hotels oder Internet-Cafes WLAN anbieten?
Nachdem der Bundesgerichtshof im Mai 2010 (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“, hier bei uns) im Kern die Störerhaftung für Internet-Anschlüsse und insbesondere (freie) WLAN bestätigt hat, wurde schon gefragt: Was bedeutet das für (Internet-)Cafes?
Die Folge war absehbar und ist nun im grösseren Stil aufgetreten: RP-Online berichtete früher, dass eine Café-Kette mehrfach abgemahnt wurde und nun ihr WLAN abgeschaltet hat, bis man eine „technische Lösung“ findet. Ärgerlich dabei: Man sollte lieber die juristische Lösung suchen.
Allerdings zeigt sich spätestens seit 2016 ab, dass durch eine angestrebte Gesetzesänderung eine Verbesserung der Lage eintreten kann.
Beachten Sie dazu bei uns: Übersicht zur Störerhaftung bei Betrieb von WLAN
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IT-Strafrecht: Keine Strafbarkeit nur mittelbarer Links zu Kinderpornographie
Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits das Verlinken kinderpornographischer Seiten strafbar – dies als „Drittbesitzverschaffen“ nach §184b II StGB. Doch wie ist es, wenn ein Hyperlink auf eine Seite verweist, die wiederum auf eine andere Seite verweist, von wo aus der Zugriff dann erleichtert wird?
Die Frage hat das Landgericht Karlsruhe beschäftigt, wobei es um einen Link ging, der auf einen Sammelartikel verwiesen hat, der wiederum auf eine Seite bei Wikileaks verwiesen hat auf der eine List gesperrter Seiten mit Kinderpornographie zu finden war. Während es im vorherigen Ermittlungsverfahren noch zu einer Hausdurchsuchung samt Beschlagnahme gekommen war, sah das Landgericht letztlich – zu Recht – von einem Schuldspruch ab.
Die Entscheidung ist allerdings nicht allgemein gehalten und spricht automatisch eine Strafbarkeit bei mittelbaren Links ab. Vielmehr war es der Sonderfall, dass der ursprüngliche Link gar keine Hinweise auf Kinderpornographie enthielt, während am Ende der Kette bei Wikileaks eine Masse an Informationen vorhanden war, die man erst hätte durchforsten müssen. Die Lektüre der Entscheidung macht deutlich, dass man nicht automatisch bei mittelbaren Links von einer Straflosigkeit ausgehen darf.
Urheberrecht: Strafrechtlich relevantes Verbreiten bereits durch Verkaufsangebote
Der Bundesgerichtshof (1 StR 213/10) hat sich zur Frage geäußert, wann ein strafrechtlich relevantes Verbreiten i.S.d. §106 UrhG vorliegt. Dabei ging es um den grenzüberschreitenden Verkauf von, nach deutschem Recht unerlaubt nachgeahmten urheberrechtlich geschützten Möbeln, die allerdings aus einem Land importiert wurden, in denen nicht gegen (dortiges) Urheberrecht verstoßen wurde. Zwischenzeitlich lag die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH, C-5/11) vor, der entschied, dass die Warenverkehrsfreiheit in einem solchen Fall einer möglichen Strafbarkeit jedenfalls nicht im Wege steht.
Werberecht: Einwilligung in Werbung muss ausdrücklich erfolgen
Der Bundesgerichtshof (I ZR 38/10) hat klar gestellt, dass eine Einwilligung in Werbung „eine gesonderte – nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene – Zustimmungserklärung des Betroffenen“ voraussetzt. Das heisst, eine zusammengesetzte Klausel, etwa in dieser Art
Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der [Beklagten]).
ist nicht ausreichend. Der BGH (VIII ZR 348/06) hat das vormals schon festgehalten für die Zustimmung zur Werbung mit „elektronischer Post“ und nun klargestellt, dass dieser Grundsatz auch für Telefonanrufe gilt. Für die Praxis bedeutet das nun wohl endgültig, dass man die Einwilligung in Werbesendungen ohne Zusätze einholen muss, also z.B. sich bestätigen lässt, dass die „angegebene Telefonnummer für Anrufe zu Werbezwecken“ genutzt werden darf.
Dabei muss Beachtung finden, dass es hier um den §7 II UWG ging, also um die Frage, ob eine so aufgebaute Werbemaßnahme eine unzumutbare Belästigung ist. Das Ergebnis ist, dass es hier letztlich um die Frage geht, um entsprechende Klauseln und Werbeaktionen abmahnfähig sind. Ein weiterer Grund, Einwilligungs-Klauseln sorgfältig zu erarbeiten.
Hinweis: Neben der Frage des Wettbewerbsrechts, müssen natürlich noch spezialgesetzliche Regelungen beachtet werden. Etwa §4a BDSG oder §13 TMG sind relevant, wenn es um die Frage geht, ob jemand wirksam in Werbemaßnahmen eingewilligt hat. Wer ohne Erlaubnis Werbung erhält, hat am Ende einen Unterlassungsanspruch – und kann somit gleichsam Abmahnungen aussprechen!
Mobiltelefon im Straßenverkehr: Telefonieren unter Benutzung eines Headsets/Earsets
Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Dies gilt auch, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird.
Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart einen Autofahrer von dem Vorwurf frei, verbotenerweise während der Fahrt mit dem Handy telefoniert zu haben. Nach Ansicht der Richter sei die Benutzung eines Earsets nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleichzusetzen. Das Earset müsse nicht mit der Hand gehalten werden. Es besitze vielmehr eine eigenständige Befestigung am Kopf des Fahrers. Entscheidend für die Strafbarkeit nach § 23 Abs. 1a StVO sei aber, dass
es sich um ein Mobiltelefon handele und nicht um eine andere Möglichkeit, im Straßenverkehr zu telefonieren, und
der Betroffene dafür auch das Mobiltelefon in der Hand hat halten müssen.
(OLG Stuttgart, 1 Ss 187/08)

Der BGH zum „Lügendetektor“
Die deutsche Rechtsprechung mag den Polygraphen (so genannter „Lügendetektor“) nicht – aus gutem Grund: Entgegen dem, was einem in amerikanischen Filmen und zweifelhaften Talkshows vermittelt wird, gibt es erhebliche Zweifel an der Beweiseignung des „Lügendetektors“, der letztlich gerade nicht feststellt, ob jemand lügt, sondern körperliche Entwicklungen aufzuzeichenn versucht, die ihrerseits von einem „Experten“ gedeutet werden. Der Fehlerhaftigkeit und Willkür ist hier Tür und Tor geöffnet.
Insofern sollte es nicht verwundern, dass der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit (1954 und 1998) den „Lügendetektor“ als Beweismittel abgelehnt hat. Da die Entscheidungen schon älter sind, liegt es nahe, zu fragen, ob aktuelle Entwicklungen eine neue Sicht der Dinge fordern. Der BGH (1 StR 509/10) hat sich nun erneut mit dem Thema beschäftigt – und kommt zu keinem neuen Ergebnis. Man sieht weiterhin kein geeignetes wissenschaftliches Fundament, um Polygraphen als geeignetes Beweismittel heranzuziehen – auch nicht über den Umweg, dass man denjenigen, der die Daten des Polygraphen „auswertet“ als Sachverständigen anhört.
Im Fazit bleibt es dabei: Der so genannte „Lügendetektor“ ist kritisch zu sehen, sicherlich auch wegen der auf der Hand liegenden Manipulationsmöglichkeiten bereits im Meßvorgang, von den Fehlerquellen bei der „deutung“ ganz zu schweigen. Umso kritischer muss man sehen, wie dem – naiven – Fernsehkonsumenten im Nachmittags-Talk-Programm demonstriert wird, dass sich anhand solcher „Tests“ absolute und über alle Zweifel erhabene Wahrheiten ermitteln lassen. So einfach ist es nicht – und wird es auf absehbare Zeit auch nicht sein.
Zum Thema:
- Auf der Suche nach absoluter Wahrheit geht man auch (zweifelhafte) neue Wege – etwa über Gehirnscanner, die in der Tat auch in mindestens einem Fall schon zu einer Verurteilung führten, wie u.a. bei der SZ zu lesen war. Auch hier sollte man sich vom Wissenschaftlichen Schein nicht verführen lassen – letzten Endes ist die Auswertung eine Deutung die einem Ratespiel gleich kommt. Wer in solchen Methoden die Lösung aller Probleme sucht, betreibt letzten Endes nichts anderes als digitales Voodoo.
Leistungsschutzrecht für Presseverlage im Überblick
Der Bundestag hat ein „Leistungsschutzrecht für Presseverlage“ eingeführt. Die vieldiskutierte Änderung des Urheberrechtsgesetzes – die noch durch den Bundesrat muss, womit schon bald zu rechnen ist – habe ich zum Anlass genommen, sie einmal kurz zu besprechenund zu erläutern.
Update: Das „Leistungsschutzrecht“ für Presseerzeugnisse wurde am 01.03.2013 beschlossen, Drucksache 17/11470 (hier als PDF), allerdings mit einer Einschränkung nach Drucksache 17/12534.
Im Folgenden ein kleiner und erklärender Überblick zum neu geschaffenen „Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse“.
BGH zur Haftung von Inhalten durch Webseitenbetreiber
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.
Die Beklagte bietet unter der Internetadresse www.chefkoch.de eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt.
Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem begehrt er Schadenersatz. Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.
Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.
Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07
Waffenbesitzer aufgepasst: BGH sieht grundsätzliche Möglichkeit fahrlässiger Tötung?
Der Bundesgerichtshof (1 StR 359/11) hat sich mit der Verurteilung des Vaters beschäftigt, dessen Sohn in Winnenden mehrere Menschen getötet hat. Die Entscheidung (ein Beschluss) ist für Strafrechtler durchaus von hohem Interesse, da hier vordergründig der Umgang mit speziellen Zeugen behandelt wird, die ggfs. die Aussage verweigern können.
Daneben aber ist für Waffenbesitzer allgemein der Beschluss von sehr hohem Interesse. Der Bundesgerichtshof stellt nämlich fest:
Schon diese unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Beschluss schon einmal „vorsorglich“ (so die Wortwahl des BGH!) klar gestellt, dass alleine der Verstoß gegen die „waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten“ (also insbesondere die „erforderlichen Vorkehrungen“ nach §36 WaffG um unbefugte von dem Zugriff auszuschließen) ausreichen kann, um einen Vorwurf fahrlässiger Tötung/Körperverletzung an den Waffeninhaber zu richten – sofern die Taten, die mit den Waffen begangen wurden, vorhersehbar waren.
Diese „Vorhersehbarkeit“ bestimmt sich nicht ausschliesslich nach dem konkreten Dritten! Gerade im „Fall Winnenden“ geht es um jemanden, bei dem mehrfach von angeblichen psychischen Störungen und gar Therapien zu lesen ist, die evt. von seinem Umfeld ignoriert wurden. Diesbezüglich stellt der BGH klar:
[…] weist der Senat darauf hin, dass die Annahme […] der Angeklagte hätte voraussehen können, dass sein Sohn als Folge der unzulänglichen Sicherung […] auf Menschen schießen wird, nicht notwendig davon abhängig sein muss, wie präzise die Kenntnis des Angeklagten über das Maß der psychischen Erkrankung seines Sohnes war.
Mit dem BGH kann z.B. schon ausreichen, dass im konkreten Fall auf eine nahe gelegte Weiterbehandlung in einer Klinik verzichtet wurde. Insgesamt muss betont werden, dass die „Vorhersehbarkeit“ im jeweiligen Einzelfall von sehr unterschiedlichen Faktoren abhängen wird und nach dem „Segen“ des BGH durchaus schwer zu kalkulieren ist. Waffenbesitzer müssen dieses Risiko sehen, richtig einstufen und ihre Handlung in Zukunft danach ausrichten.
Stalking: Zur Körperverletzung durch Stalking
Der Bundesgerichtshof (4 StR 168/13) hat klargestellt, dass typische körperlich-psychologische Effekte bei Betroffenen im Rahmen von Stalking keine Körperverletzung darstellen:
„Rein psychische Empfindungen genügen bei keiner Handlungsalternative, um einen Körperverletzungserfolg gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu begründen […] Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht […]
Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, aber auch latente Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar […]“Insbesondere Schlafstörungen, temporäre Schwindelzustände, Albträume, Nervosität, Weinkrämpfe, Herzrasen und erhöhte Reizbarkeit oder auch eine „kurze reaktive depressive Erkrankung aufgrund äußerer Belastung“ reichen mit dem BGH ohne nähere Konkretisierung nicht aus, um eine tatbestandsmäßige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit zu begründen.

Außerordentliche Kündigung – Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater „Raubkopien“
Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert. Das gilt unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt. Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.
(mehr …)BGH zur Störerhaftung bei WLAN-Betrieb („Sommer unseres Lebens“, 2010)
Der Bundesgerichtshof (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) hat sich im Jahr 2010 in Sachen Störerhaftung bei Betrieb eines WLAN geäußert. Die Entscheidung kann mit Fug und Recht als Grundlagen-Entscheidung zur Störerhaftung beim Betrieb von WLAN bzw. Netzwerken bezeichnet werden und hatte schon mit der Pressemitteilung für viel Aufsehen gesorgt. Im Kern hatte der BGH eine sehr umfassende Haftung im Zuge einer Verkehrssicherungs- und Kontrollpflicht für Betreiber von WLAN konstatiert.
In den vergangenen Jahren hat der BGH die Rechtsprechung dann weiter modifiziert und aufgeweicht, zuerst in der Entscheidung „Bearshare“ im Jahr 2012, später „Morpheus“ und dann im Jahr 2016 mit der Entscheidung I ZR 86/15. In diesem Beitrag wird nur die Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ besprochen. Hinweis dazu: Die angeführten Randnummern in diesem Beitrag beziehen sich auf die Darstellung bei Openjur, zu finden hier – nicht auf die Randnummern des originalen Urteils.
Wichtiges Update 2017: Die Entscheidung des BGH ist inzwischen älter, wurde bis 2017 aber durchweg von der Rechtsprechung angewendet. Seit dem 13. Oktober 2017 aber gilt eine gesetzliche Einschränkung der Störerhaftung beim Betrieb von WLAN dahingehend, dass Betreiber gar nicht mehr haften sollen. Vor diesem Hintergrund sollte die Entwicklung ab Oktober 2017 im Blick gehalten werden.
Unterlassungserklärung von juristischer Person und Geschäftsführer – trotzdem nur eine Vertragsstrafe
Hinsichtlich gerichtlicher Unterlassungsgebote hat der Bundesgerichtshof schon 1991 festgestellt, dass bei Unterlassungsgeboten zu unterscheiden ist: Wenn der Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschließlich eine juristische Person ist, dann ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung einmal das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft sodann gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (BGH, I ZR 218/89).
Im Januar 2012 hat der Bundesgerichtshof (I ZB 43/11) diese Rechtsprechung verfeinert und festgestellt, dass ein Unterlassungsgebot, dass sich sowohl an juristische Person als auch Organ richtet (also etwa GmbH und Geschäftsführer) bei einem Verstoss nur ein Ordnungsgeld der juristischen Person nach sich zieht. Erweitert wurde das dann vom BGH (I ZR 210/12) im Jahr 2014 zu einem Grundsatz.
