Schwarzarbeit: Indizien für die Annahme von Schwarzarbeit

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (7 U 49/16) hat sich zur Frage geäußert, wann Indizien für die Annahme von Schwarzarbeit vorliegen. Diese Frage ist wichtig, denn wenn von einer Schwarzarbeit auszugehen ist bestehen wechselseitig keinerlei Zahlungs- oder Ersatzansprüche mit dem BGH. Da hiernach zudem eine Sittenwidrigkeit des Vertrages vorliegt, ist es auch nicht nötig dass sich jemand darauf überhaupt beruft, das Gericht kann – für beide Seiten überraschend – plötzlich eine Nichtigkeit des Vertrages vermuten, etwa wenn hinreichende Indizien vorliegen.


Das OLG hat derartige Indizien zusammengefasst und sieht hierzu folgendes:

Für die Annahme eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG könnten hier folgende Umstände sprechen:

  • Die Geschäftsbeziehung hat im privaten oder nachbarschaftlichen Bereich ihren Ursprung.
  • Arbeiten erheblichen Umfangs (mehrere Tage unter Einsatz mehrerer Arbeitnehmer) werden ohne schriftliche vertragliche Grundlage verrichtet.
  • Zahlungen des Auftraggebers erfolgen in bar und ohne Quittung.
  • Der beabsichtigten Berechnung des Geschäfts liegt ein Stundensatz zu Grunde (hier 15 Euro, vgl. Anlagen B1 und B2), der deutlich unter Stundensätzen liegt, die bei ordnungsgemäß mit Steuern und Abgaben belegten Geschäften üblich ist.

Eine solche Häufung von Umständen kann dazu Anlass geben, einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann anzunehmen, wenn keine Partei sich auf eine solche Abrede beruft.

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Das Risiko ist enorm und steht damit schon dann im Raum, wenn Barzahlungen unstreitig sind und niemand ausgestellte Quittungen vorlegt oder auch nur behauptet. Das Erwachen kann überraschend für beide Seiten ein sehr hässliches sein. Vertragliche Verhältnisse mit zu niedrigem Lohn und/oder Barzahlung ohne Quittung sollten im Klagefall einer vertieften Prüfung unterzogen werden.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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