Die Sperrung von Social-Media-Kanälen durch Plattformbetreiber ist ein Thema, das Influencer und Content-Creator zunehmend beschäftigt. Das Oberlandesgericht Bamberg hat dazu nun mit seinem Urteil vom 28. Juli 2025 (Az: 4 U 62/25 e) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Rechte von Nutzern gegenüber Plattformbetreibern stärkt. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Sperrung mehrerer Kanäle eines Influencers gerechtfertigt ist und wann ein Verfügungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz vorliegt.
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Verhältnismäßigkeit der Auswertedauer bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen
Die digitale Durchsuchung und Sicherstellung von Datenträgern ist längst zentrales Instrument der modernen Strafverfolgung, wobei die Praxis zeig, dass die Auswertung sichergestellter Daten mitunter viele Monate bis Jahre andauert – dies aber kollidiert mit den Grundrechten der Betroffenen auf Eigentum (Art. 14 GG), informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).
Aktuelle Entscheidungen verschiedener Landgerichte (Hamburg, Gera, Dresden, Köln, Essen, Frankfurt) zeichnen ein einheitliches Bild: Die Dauer der vorläufigen Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern unterliegt strengen verfahrensrechtlichen und verfassungsrechtlichen Schranken. Der Grundtenor aller Urteile lässt sich auf eine Formel bringen: Je länger die Auswertung dauert, desto höher müssen die Hürden für ihre Rechtmäßigkeit sein.
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Kein Versicherungsschutz bei Phishing
Nicht jeder Schaden, der durch digitale Täuschung entsteht, ist automatisch durch eine Hausratversicherung mit Internetschutz abgedeckt, wie das Landgericht Bielefeld in einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 25. September 2025 (22 S 81/25) klargestellt hat. Hier wird ausgearbeitet unter welchen Voraussetzungen Versicherer für solche Schäden haften – und wo die Grenzen des Deckungsschutzes liegen.
Hinweis: Beachten Sie dazu meinen Aufsatz „Das aktuelle Recht der Cyberversicherungen in „Kommunikation & Recht“, Heft 6/2025, S.373). Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.
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US-Behörden nehmen Zugriff auf ChatGPT-User-Inhalte
Die Zusammenarbeit zwischen Technologieunternehmen und Strafverfolgungsbehörden ist nicht neu. Doch während Plattformen wie Google oder soziale Netzwerke bereits seit Jahren Daten auf Anfrage von Ermittlern offenlegen, betreten KI-Unternehmen wie OpenAI hier nun Neuland. Ein aktuell berichteter Fall soll nun zeigen, wie ChatGPT-Prompts erstmals als Werkzeug der Strafverfolgung genutzt werden – und welche rechtlichen und gesellschaftlichen Fragen sich daraus ergeben.
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BGH zur Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Smartphones zur Beweissicherung
Die Frage, wann die Wegnahme eines Smartphones als räuberischer Diebstahl strafbar ist, wenn es gar nicht um das Gerät an sich geht, stellt Gerichte vor Herausforderungen: Besonders problematisch sind Fälle, in denen der Täter das Gerät nicht aus Bereicherungsabsicht entwendet, sondern um darauf gespeicherte Daten zu überprüfen oder zu löschen.
Der Bundesgerichtshof (4 StR 308/25) hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass eine Zueignungsabsicht im Sinne des § 252 StGB nicht automatisch vorliegt, wenn das Handy nur zur Beweisführung an sich gebracht wird. Dabei zeigt sich, wie eng die Grenzen zwischen strafbarem räuberischen Diebstahl und bloßer Gebrauchsanmaßung verlaufen.
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Spitzenstellungsbehauptung bei Software
Superlative in der Werbung: Wenn „einfachste und effizienteste“ zu weit geht – Werbeaussagen mit Superlativen wie „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ sind ein klassisches Mittel, um Kunden zu überzeugen. Doch was aus Marketingsicht verlockend klingt, kann wettbewerbsrechtlich problematisch sein.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem aktuellen Urteil vom 8. Juli 2025 (Az. 9 U 443/25) klargestellt, dass solche Spitzenstellungsbehauptungen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind. Die Entscheidung betrifft einen Streit zwischen zwei Anbietern von Lernmanagement-Systemen (LMS) und wirft grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit von Alleinstellungswerbung, zur Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz und zur Abgrenzung zwischen legitimer Werbung und irreführender Geschäftspraxis auf.
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Link genügt nicht: Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Postverkehr
Die Frage, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, ist ein Dauerbrenner im Verbraucherschutzrecht. Mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III ZR 59/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt: Ein bloßer Verweis auf im Internet abrufbare AGB in einem per Post versandten Vertragsformular genügt nicht.
Die Entscheidung betrifft ein Telekommunikationsunternehmen, das Verbrauchern per Briefpost einen DSL-Tarif bewarb und dabei auf seine AGB nur durch einen Link verwies. Der BGH bestätigte die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass diese Praxis unzulässig ist – und setzte damit wichtige Maßstäbe für die Einbeziehung von AGB in Verträge, die nicht digital abgeschlossen werden.
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Plattformhaftung für Urheberrechtsverletzungen
Die Frage, unter welchen Umständen Betreiber digitaler Plattformen für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften, ist seit Jahren ein zentrales Rechtsproblem des digitalen Zeitalters. Während große Tech-Konzerne wie YouTube oder Facebook oft im Fokus stehen, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (14 O 343/23), dass auch kleinere Vermittlungsplattformen nicht automatisch vor Haftungsrisiken geschützt sind.
Im konkreten Fall ging es um eine Flugvermittlungsplattform, die es privaten Piloten ermöglicht, Mitfluggelegenheiten anzubieten. Ein Nutzer hatte dabei ein urheberrechtlich geschütztes Foto eines Fotografen hochgeladen – und die Plattformbetreiberin musste sich nun vor Gericht verantworten. Das Urteil (Az. 14 O 343/23) macht deutlich: Wer als Plattformbetreiber nicht ausreichend gegen Rechtsverstöße vorgeht, kann sich nicht auf das Host-Provider-Privileg berufen. Die Entscheidung ist nicht nur für die Betreiber von Nischenplattformen relevant, sondern unterstreicht allgemeine Grundsätze der Intermediärshaftung, die zunehmend strenger ausgelegt werden.
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Rückzahlung von Spieleinsätzen aus illegalem Online-Glücksspiel
OLG Brandenburg stärkt die Position der Spieler: Die zivilrechtliche Aufarbeitung der in juristischen Fachkreisen sogenannten „Glücksspielgate“-Konstellationen nimmt weiter an Kontur zu. Während der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit vor allem die Rolle von Zahlungsdienstleistern beleuchtet hat, konkretisieren die Oberlandesgerichte die Voraussetzungen der Rückforderung unmittelbar gegenüber den Anbietern.
Mit seinem Urteil vom 16. Juni 2025 (2 U 24/25) reiht sich das OLG Brandenburg in die Reihe instanzgerichtlicher Entscheidungen ein, die Spielern einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gegen Anbieter nicht lizenzierter Online-Casinospiele zusprechen – unter ausdrücklicher Einbeziehung deliktischer Gesichtspunkte und unter Ablehnung eines Ausschlusses nach § 817 Satz 2 BGB. In einer zunehmend ausdifferenzierten Judikatur zur Rückabwicklung illegaler Glücksspiele markiert das Urteil einen weiteren Mosaikstein im Spannungsfeld zwischen Verbraucherschutz, europarechtlicher Kohärenz und dem Prinzip der Rechtssicherheit.
Hinweis: Wir übernehmen keine Mandate von Verbrauchern, die auf Rückforderung solcher Beträge gerichtet sind! Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.
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OLG Braunschweig: Virtueller Diebstahl von Kryptowährungen straflos
Die nicht mehr zu ignorierende Bedeutung von Kryptowerten stellt das Strafrecht vor Herausforderungen, für die es bisher weder terminologische noch konzeptionelle Klarheit gibt. Besonders der Umgang mit sogenannten „Kryptodiebstählen“ erweist sich als juristische Nagelprobe: Was bedeutet es, digitale Vermögenswerte zu „stehlen“, wenn die Entziehung allein auf dem Zugriff mittels eines privaten Schlüssels beruht?
Mit seinem Beschluss vom 18. September 2024 (Az. 1 Ws 185/24) hat das OLG Braunschweig – soweit ersichtlich erstmals – eine grundlegende Klärung dieses Spannungsverhältnisses versucht – mit bemerkenswerter Konsequenz, wobei ich recht skeptisch bin ob man das so halten kann. Die Entscheidung verweigert dem strafrechtlichen Zugriff auf bestimmte Konstellationen der unbefugten Token-Übertragung konsequent die Grundlage und lehnt eine Kriminalisierung bloßer Vertragsuntreue ab.
Hinweis: Eine fachliche Besprechung von mir zu dieser Entscheidung erschien im Juris Praxisreport IT-Recht! Hier im Blog stelle ich, wie üblich, das ganze nur mit ein wenig Tiefgang vor. Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.
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Notveräußerung von Kryptowerten nach § 111p StPO
Mit Beschluss vom 15. April 2025 (Az. 1 Qs 10/25) hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Hanau eine praxisrelevante Entscheidung zur vorläufigen Sicherung und Verwertung von Kryptowährungen im strafprozessualen Kontext getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob Kryptowerte, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt worden waren, zum Zwecke des Werterhalts veräußert werden dürfen – gegen den ausdrücklichen Willen des mutmaßlichen Eigentümers. Das Landgericht bejaht dies und positioniert sich damit klar zugunsten einer funktionalen, risikoaversen Strafverfolgungspraxis.
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Wie viel Überwachung verträgt die Freiheit? Studie zur deutschen Überwachungsgesamtrechnung
Wie frei ist unsere Gesellschaft – wie überwacht unser Alltag: Die Idee einer Überwachungsgesamtrechnung (ÜGR) liest sich zunächst wie eine ambitionierte Verwaltungsübung: Alle staatlichen Überwachungsmaßnahmen sollen erfasst, bewertet und in ein Gesamtbild integriert werden. Doch der im Januar 2025 veröffentlichte – und nun still und leise öffentlich zugänglich gemachte – Forschungsbericht des Max-Planck-Instituts zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht zeigt, dass weit mehr dahintersteckt. Es geht um nichts weniger als die Frage nach dem Maß an staatlicher Kontrolle, das eine freiheitlich-demokratische Grundordnung noch zulassen kann, ohne ihren Wesenskern zu gefährden.
Hinweis: Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.
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Heimliche Kameraaufnahmen im Zimmer eines Mitbewohners: OLG Hamm konkretisiert Schutzbereich des § 201a StGB
Mit Beschluss vom 18. März 2025 (Az. 4 ORs 24/25) hat das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil des Amtsgerichts Warendorf aufgehoben, in dem ein Angeklagter wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Die Entscheidung ist wegweisend für das Verständnis des Anwendungsbereichs dieser Strafvorschrift. Sie stellt klar, dass nicht jede heimliche Aufnahme in privaten Räumen automatisch eine strafbare Verletzung der Intimsphäre darstellt. Vielmehr muss ein tatsächlicher Verletzungserfolg vorliegen, der über bloße Beobachtung neutraler Alltagshandlungen hinausgeht.
(mehr …)Datenschutz – Der aktuelle Facebook-Hoax: „Hiermit widerspreche ich“…
Es gibt da inzwischen eine Welle auf Facebook, die sollten die meisten mal gesehen haben: Der „Widerspruch“ gegen die kommerzielle Verwendung der eigenen Daten. Dazu teilt man z.B. ein Bild, das etwa so aussieht
Man liest nun, im Kern richtig, auf mehreren Seiten, dass dies ein Hoax ist – und tatsächlich kann das aus juristischer Sicht nicht funktionieren. Ein aktueller Artikel auf allfacebook.de möchte das klarstellen, schafft aber leider einen weiteren Mythos, der zugleich durchaus etwas problematischer ist als der hier betroffene eher harmlose Hoax. Dort liest man u.a.:
Es ist irrwitzig zu glauben, dass das Posten einer solchen Meldung auch nur irgendeine Auswirkung darauf hat, was Facebook – oder andere – mit den eigenen Daten tun können. Nutzer können die Nutzungsbedingungen und andere Regeln auf Facebook nicht durch das Posten solcher Texte verändern.[…]
Auf Facebook gilt, was in deren AGB steht. Persönliche Änderungen daran sind nicht möglich: https://www.facebook.com/policiesDas wäre ja noch schöner, wenn irgendein Unternehmen irgendwas in AGB schreibt und man könnte nicht widersprechen!? Hier wird im Gesamtbild nach meiner Lesart der – leider verbreitete – Eindruck erzeugt, dass man die „AGB gar nicht ändern“ könnte, also gar keinen Einfluss auf den (vertraglichen) Vorgang hätte. Das stimmt insofern, als dass man nicht zwingend alleine von sich aus neue AGB mit Facebook nur durch eine Mitteilung vereinbaren kann. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen schon begrifflich der Zustimmung beider Parteien. Wenn hier aber gesagt wird, man könnte gar nicht widersprechen, ist das schlichtweg falsch.
Das dem Persönlichkeitsrecht entspringende Widerrufsrecht, bezogen auf die erteilte Einwilligung, kann grundsätzlich immer ausgeübt werden, Vertrag hin oder her. Eine Ausnahme besteht dort, wo es rechtsmissbräuchlich wäre, wobei es auf eine Abwägung ankommt. Ein Top-Model, das sich gut bezahlen lässt, kann nicht nach Erhalt der Gage und Abdruck des Fotos plötzlich einen Besinnungswandel erleben. Wer aber seine Einwilligung erteilte und keinen brauchbaren Gegenwert erhielt, wird wohl faktisch jederzeit seine Einwilligung widerrufen können. Das gilt nicht nur bei „kostenlosen“ Diensten wie Facebook & Co., sondern auch bei Alltagsphänomenen wie den Fotos in Discotheken. Im Gegenzug hat, nach einem wirksamen Widerruf, der Vertragspartner natürlich das Recht den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sprich: Wer wirksam einen Widerruf gegenüber Facebook ausübt darf sich nicht wundern, wenn plötzlich sein Account stillgelegt wurde.
Das nächste: Damit so ein Widerruf wirksam ist, muss er erst einmal dem anderen „zugehen“. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, „wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß er sich unter gewöhnlichen Verhältnissen Kenntnis vom Inhalt der Erklärung verschaffen können musste“ und dies auch erwartet werden konnte. Genau dies ist das Problem mit dem Teilen des hier benannten Fotos: Man wird hier schon gar nicht von einem Zugang der Willenserklärung reden können! Niemand wird den Anspruch haben, dass Mitarbeiter von Facebook sämtliche Mitteilungen in der eigenen Timeline lesen, somit jeder (private) Pinnwandeintrag Facebook bewusst bekannt wird. Der Widerruf kann Facebook also so schon gar nicht zugehen – das heisst aber nicht, dass man nicht etwa per Briefpost einen solchen Widerruf jederzeit erklären kann.
Und genau darum ist das Posten einer solchen Statusmeldung aus juristischer Sicht unsinnig. Die Ausübung eines Widerrufs der erteilten datenschutzrechtlichen Einwilligung wäre es aber nicht.
Hinweis: Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.



