Mit Beschluss vom 18. März 2025 (Az. 4 ORs 24/25) hat das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil des Amtsgerichts Warendorf aufgehoben, in dem ein Angeklagter wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Die Entscheidung ist wegweisend für das Verständnis des Anwendungsbereichs dieser Strafvorschrift. Sie stellt klar, dass nicht jede heimliche Aufnahme in privaten Räumen automatisch eine strafbare Verletzung der Intimsphäre darstellt. Vielmehr muss ein tatsächlicher Verletzungserfolg vorliegen, der über bloße Beobachtung neutraler Alltagshandlungen hinausgeht.
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Datenschutz – Der aktuelle Facebook-Hoax: „Hiermit widerspreche ich“…
Es gibt da inzwischen eine Welle auf Facebook, die sollten die meisten mal gesehen haben: Der „Widerspruch“ gegen die kommerzielle Verwendung der eigenen Daten. Dazu teilt man z.B. ein Bild, das etwa so aussieht
Man liest nun, im Kern richtig, auf mehreren Seiten, dass dies ein Hoax ist – und tatsächlich kann das aus juristischer Sicht nicht funktionieren. Ein aktueller Artikel auf allfacebook.de möchte das klarstellen, schafft aber leider einen weiteren Mythos, der zugleich durchaus etwas problematischer ist als der hier betroffene eher harmlose Hoax. Dort liest man u.a.:
Es ist irrwitzig zu glauben, dass das Posten einer solchen Meldung auch nur irgendeine Auswirkung darauf hat, was Facebook – oder andere – mit den eigenen Daten tun können. Nutzer können die Nutzungsbedingungen und andere Regeln auf Facebook nicht durch das Posten solcher Texte verändern.[…]
Auf Facebook gilt, was in deren AGB steht. Persönliche Änderungen daran sind nicht möglich: https://www.facebook.com/policiesDas wäre ja noch schöner, wenn irgendein Unternehmen irgendwas in AGB schreibt und man könnte nicht widersprechen!? Hier wird im Gesamtbild nach meiner Lesart der – leider verbreitete – Eindruck erzeugt, dass man die „AGB gar nicht ändern“ könnte, also gar keinen Einfluss auf den (vertraglichen) Vorgang hätte. Das stimmt insofern, als dass man nicht zwingend alleine von sich aus neue AGB mit Facebook nur durch eine Mitteilung vereinbaren kann. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen schon begrifflich der Zustimmung beider Parteien. Wenn hier aber gesagt wird, man könnte gar nicht widersprechen, ist das schlichtweg falsch.
Das dem Persönlichkeitsrecht entspringende Widerrufsrecht, bezogen auf die erteilte Einwilligung, kann grundsätzlich immer ausgeübt werden, Vertrag hin oder her. Eine Ausnahme besteht dort, wo es rechtsmissbräuchlich wäre, wobei es auf eine Abwägung ankommt. Ein Top-Model, das sich gut bezahlen lässt, kann nicht nach Erhalt der Gage und Abdruck des Fotos plötzlich einen Besinnungswandel erleben. Wer aber seine Einwilligung erteilte und keinen brauchbaren Gegenwert erhielt, wird wohl faktisch jederzeit seine Einwilligung widerrufen können. Das gilt nicht nur bei „kostenlosen“ Diensten wie Facebook & Co., sondern auch bei Alltagsphänomenen wie den Fotos in Discotheken. Im Gegenzug hat, nach einem wirksamen Widerruf, der Vertragspartner natürlich das Recht den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sprich: Wer wirksam einen Widerruf gegenüber Facebook ausübt darf sich nicht wundern, wenn plötzlich sein Account stillgelegt wurde.
Das nächste: Damit so ein Widerruf wirksam ist, muss er erst einmal dem anderen „zugehen“. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, „wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß er sich unter gewöhnlichen Verhältnissen Kenntnis vom Inhalt der Erklärung verschaffen können musste“ und dies auch erwartet werden konnte. Genau dies ist das Problem mit dem Teilen des hier benannten Fotos: Man wird hier schon gar nicht von einem Zugang der Willenserklärung reden können! Niemand wird den Anspruch haben, dass Mitarbeiter von Facebook sämtliche Mitteilungen in der eigenen Timeline lesen, somit jeder (private) Pinnwandeintrag Facebook bewusst bekannt wird. Der Widerruf kann Facebook also so schon gar nicht zugehen – das heisst aber nicht, dass man nicht etwa per Briefpost einen solchen Widerruf jederzeit erklären kann.
Und genau darum ist das Posten einer solchen Statusmeldung aus juristischer Sicht unsinnig. Die Ausübung eines Widerrufs der erteilten datenschutzrechtlichen Einwilligung wäre es aber nicht.
Hinweis: Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.

Landestrojaner ohne Rechtsgrundlage im Einsatz?
Sowohl Heise als auch Golem berichten (unter Rückgriff auf den Spiegel), dass im Bundesland Bayern eine Trojaner-Software zum aushorchen von Rechnern Tatverdächtiger („Landestrojaner“) gleich mehrfach zum Einsatz kam. Nun wird in den Raum geworfen, dass es hierfür gar keine Rechtsgrundlage gibt (dazu auch der Beitrag bei Carsten Hoenig). Besonders scharf ist die Formulierung bei ijure:
aus der Rechtswissenschaft zumindest gibt es soweit ersichtlich keine einzige Stimme, die für die Zulässigkeit der Quellen-TKÜ auf der bisherigen rechtlichen Grundlage einträte.
Solche Sätze sind gefährlich, denn es reicht nur eine einzige Stimme, um sie zu widerlegen. Und wenn man dann als Ausnahme auch noch den Standardkommentar zur StPO anführen kann, der auf jedem Richtertisch in Deutschland steht, wird es haarig. So liest man nämlich in der Kommentierung des §100a StPO beim Meyer/Goßner unter Rn.7a folgendes:
Die Internet-Telefonie wird von §100a erfasst […] auch die so genannte Quellen-TKÜ nebst den erforderlichen Begleitmaßnahmen;
Auch sonst muss man nicht lange suchen: Bär ist einer der Verfechter dieser Ansicht (dazu nur Bär, Handbuch zur EDV-Beweissicherung im Strafverfahren, Rn. 321 oder die sehr kritische Besprechung von Bär in der MMR 2008, S.423ff.). Eine Darstellung findet man Online bei Buermeyer/Bäcker in der HRRS (interessanterweise ist einer der Autoren zugleich der Autor der obigen Zeilen).
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