Schlagwort: Lichtbild

Rechtsanwalt für Lichtbild: Im Kontext des Urheberrechts bezeichnet der Begriff „Lichtbild“ eine fotografische Aufnahme, die urheberrechtlich geschützt ist. Dabei kann es sich um Porträts, Landschaftsaufnahmen oder andere Lichtbildwerke handeln.

In Deutschland stellen sich insbesondere rechtliche Fragen durch die Definition des Lichtbildwerks. Die Anforderungen an ein Lichtbildwerk sind hoch, da es sich nicht nur um ein technisch einwandfreies Lichtbild handeln muss, sondern auch um ein eigenschöpferisches Werk mit individuellem Charakter.

Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann helfen, die rechtlichen Fragen im Kontext des Lichtbildwerkes zu klären und die Interessen der Beteiligten zu vertreten. Er kann Fotografen und Unternehmen beraten, wie sie ihre Werke ausreichend schützen können und welche Maßnahmen sie ergreifen müssen, um ihre Rechte durchzusetzen.

Im Bereich des Urheberrechts wirft das Lichtbild viele rechtliche Fragen auf. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann helfen, die rechtlichen Aspekte zu klären und die Interessen der Beteiligten zu vertreten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Urheberrechtlicher Schutz von Videospielen

    Urheberrechtlicher Schutz von Videospielen

    Wann sind Videospiele bzw. Computerspiele urheberrechtlich geschützt: Im Mittelpunkt eines urheberrechtlichen Streits vor dem Landgericht Köln (14 O 441/23; 11. Januar 2024) stand ein Rechtsstreit zwischen zwei Videospiel-Entwicklern. Die Klägerin, ein Entwickler eines populären „Idle Game“-Rennspiels, behauptet, ihr Spielkonzept sei von der Beklagten kopiert worden.

    Das Spiel der Klägerin zeichnet sich durch ein spezielles Konzept aus: Vor Rennen werden Spielfiguren trainiert und ausgestattet, die Rennen selbst laufen ohne Spielerintervention ab. Besondere Elemente des Spiels sind unterschiedliche Terrains, Trainingsmöglichkeiten, und eine spezifische Benutzeroberfläche.

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  • Nutzungsrechte an Lichtbildwerken in der Insolvenz

    Nutzungsrechte an Lichtbildwerken in der Insolvenz

    Nutzungsrechte an Lichtbildwerken, die vom Lizenznehmer nicht nach § 34 UrhG frei an Dritte übertragen werden können, dürfen im Falle der Insolvenz des Lizenznehmers vom Insolvenzverwalter nicht an Dritte veräußert werden. Ist der Lizenznehmer eine Gesellschaft und wird diese aufgelöst und besteht nicht fort, fallen die Rechte an den Urheber zurück, so das Landgericht Köln, 14 O 347/22.

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  • Verbesserung der Eigensicherung des BND nach der Russland-Affäre

    Verbesserung der Eigensicherung des BND nach der Russland-Affäre

    Im Jahr 2022 wurde ein schwerwiegender Verratsfall im Bundesnachrichtendienst (BND) bekannt, bei dem ein Mitarbeiter für Russland spionierte. Dieser Vorfall offenbarte erhebliche Schwachstellen in der Eigensicherung des BND, die den Schutz vor interner Spionage und der unbefugten Weitergabe von Verschlusssachen betrafen.

    Die Sicherheitslücken hatten gezeigt, dass bestehende Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle innerhalb des Dienstes unzureichend waren, um solche Bedrohungen effektiv abzuwehren. Daraufhin forderte das Parlamentarische Kontrollgremium eine umfassende Überprüfung und Verstärkung der Eigensicherung des BND.

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  • Öffentliche Zugänglichmachung (§19a UrhG) im Rahmen einer Instagram-Story

    Öffentliche Zugänglichmachung (§19a UrhG) im Rahmen einer Instagram-Story

    Beim Landgericht Köln, 14 O 401/21, ging es um einen außergewöhnlichen Fall des strittigen Teilens eines Bildes über einen Social Media Stream. Eine Zeugin gab an, ein urheberrechtlich geschütztes Bild in einem Beitrag eines Unternehmens gesehen zu haben, das – sehr substantiiert und unter Vorlage von Informationen aus einem Social Media Management Programm – bestritt, ein solches Bild geteilt zu haben … und fand damit Gehör. Die Entscheidung ist zugleich ein Beispiel für den Streit um die Montage von Screenshots, worauf es hier am Ende nicht ankam.

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  • Strafprozess: Wiedererkennen des Angeklagten in der Hauptverhandlung

    In schwierigen Beweislagen, zu denen auch Konstellationen gehören, in denen der Tatnachweis im Wesentlichen auf dem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht, ist das Tatgericht aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig gehalten, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben.

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  • Fotorecht: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, §59 UrhG

    Fotorecht: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, §59 UrhG

    Übersicht zur Panopramafreiheit (§59 UrhG): Im Urheberrecht gibt es die sogenannte „Panoramafreiheit“, festgelegt in §59 I UrhG:

    Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

    Was dort zur Panoramafreiheit steht (dazu auch bei Wikipedia), ist letztlich eine Selbstverständlichkeit für die meisten von uns, gleichwohl muss es offenkundig gesetzlich geregelt sein: Das, was man an öffentlichen Plätzen sieht, darf man fotografisch festhalten – somit ist es möglich, dass auch urheberrechtlich geschützte Werke, wie etwa besondere Hausansichten oder Kunstwerke, frei fotografiert werden und die Fotografien frei verwendet („verwertet“) werden. Andernfalls wären Fotos vom Reichstag vielleicht plötzlich problematisch – oder eben auch von Häusern. Insbesondere wäre es ohne diese „Panoramafreiheit“ auch kaum möglich, derartige Fotos „frei“ zu nutzen, etwa in sozialen Netzwerken.

    Aber was so einfach klingt, ist es leider – nicht zuletzt dank des BGH – nicht. Ein kleiner Überblick.

    Der Gesetzestext ist einfach: Was sich an öffentlichen Plätzen befindet, darf scheinbar problemlos fotografiert und als Fotografie verbreitet werden:

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  • Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldbehörde rechtswidrig

    Im Streit um eine Fahrtenbuchauflage hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen heute der Klage einer Fahrzeughalterin aus dem Rhein-Erft-Kreis in zweiter Instanz stattgegeben.

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  • Urheberpersönlichkeitsrecht: Verzichts eines Fotografen auf Urheberbenennungsrecht in AGB

    Urheberpersönlichkeitsrecht: Verzichts eines Fotografen auf Urheberbenennungsrecht in AGB

    Das OLG Frankfurt (11 U 95/21) konnte herausarbeiten, dass der in AGB enthaltene Verzicht eines professionellen Fotografen auf die Urhebernennung, für jede Art der Verwendung eines Werks durch die Kunden eines Microstock-Portals, keine unangemessene Benachteiligung des Klägers iSv § 307 BGB darstellt:

    Zwar widerspricht der Verzicht des Urhebers auf die Urheberbenennung gegenüber dem Lizenznehmer dem gesetzlichen Leitbild des § 13 UrhG. Diese Vorschrift gibt dem Urheber als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts ein vorbehaltloses Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem geschaffenen Werk (Bullinger in: Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage, § 13 Rn. 1). Daher weicht der Verzicht des Urhebers von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Trotzdem stellt der vorliegend erklärte Verzicht keine unangemessene Benachteiligung des Urhebers dar, da der Urheber (hier: der Kläger) sich mit Abschluss des Vertrags dafür entscheidet, seine Werke über ein Microstock-Portal (hier: X) zu vermarkten. Er bedient sich daher willentlich für Verbreitung seiner Werke eines Geschäftsmodells der Microstock-Portale, das den Verzicht des Urhebers auf sein Urheberbenennungsrecht bedingt und wird damit durch den Verzicht auf sein Urheberbenennungsrecht nicht unangemessen benachteiligt (…)

    Einem mit der Urheberbenennung verbundenen Marketingeffekt kommt zudem für solche Urheber keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu, die – wie der Kläger – ihre Werke ausschließlich über Microstock-Agenturen lizensieren. Bei diesen kann die Urheberbenennung keine etwaige eigenständige individuelle Lizenzvergabe fördern, da der Urheber keine eigenständige individuelle Lizenzvergabe betreibt. Für solche Urheber, die – wie der Kläger – ausschließlich über Microstock-Agenturen lizensieren, ist der Marketingeffekt der Urheberbenennung daher nicht von entscheidender Bedeutung. Dies bestätigt letztlich der Vortrag des Klägers selbst. Denn er hat vorgetragen, dass seine Werke bei X äußerst beliebt gewesen und die Anzahl der Downloads seiner Fotografien dort vergleichsweise sehr hoch seien, er zähle zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit, seine Werke seien über 888.000 Male lizensiert worden. Der Kläger hat diese erhebliche Anzahl von Lizensierungen nach seinem Vortrag ausschließlich über Microstock-Portale wie X erzielt, dh. ohne dass ihm – mangels Pflicht der Kunden zur Urheberbenennung – ein hiermit verbundener Marketingeffekt zugutegekommen wäre.

    Man merkt: keine allgemeine Entscheidung, sondern eine spezielle Entscheidung für professionelle Fotografen. Die hergebrachten Grundsätze, dass ein Verzicht in AGB nicht denkbar erscheint, dürften im Allgemeinen nicht angetastet sein.

    Bestimmung des Schadenersatzes für rechtswidrige unterlassene Urheberbenennung

    Auch die Ausführungen zur Bemessung des Schadensersatzes bei nicht-Benennung eines Urhebers lassen aufhorchen:

    Zwar geht der Senat davon aus, dass vernünftige Parteien für die Nutzung eines Werks grundsätzlich auch dann eine Lizenzgebühr vereinbaren, wenn der Urheber das Werk zu einem sehr günstigen Lizenzentgelt unter der Bedingung lizensiert hatte, dass er als Urheber benannt wird, der Nutzer aber das Werk ohne die Urheberbenennung nutzen will. Denn aus Sicht eines fiktiven Lizenznehmers ergibt sich daraus, dass er das Werk auch ohne Urheberbenennung verwenden kann, ein Vorteil. Grundlage für die Schätzung eines Lizenzschadens in einer solchen Konstellation ist der Verlust, den der Urheber dadurch erleidet, dass die mit der Urheberbenennung verbundene Werbewirkung nicht eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 18.9.2014 – I ZR 76/13 – CT-Paradies Rn. 75; Senat, Urteil vom 22.10.2019 – 11 U 95/18 Rn. 41 zum Schadenersatz bei unterlassenem Hinweis auf die Bildquelle im Fall einer Creative-Common Lizenz, jeweils zitiert nach juris).

    Allerdings fehlen auch auf dieser Grundlage konkrete Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung und insoweit auch zur Schätzung eines Mindestschadens. Denn der Kläger lizensiert nach seinem Vortrag ausschließlich über Microstock-Portale. Dass und welcher Werbewert einer Urheberbenennung für diese Art der Lizensierung zukommt, ist vom Beklagten nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Wie bereits oben dargelegt … ergibt sich nicht, dass und in welchem Umfang bei dieser Art der Vermarktung der Lichtbilder, derer sich der Kläger ausschließlich bedient, der Urheberbenennung ein Marketingeffekt zukommt und wie dieser zu bewerten wäre. Für eine Bemessung des wirtschaftlichen Nachteils, den der Urheber durch die (unterstellt rechtswidrige) unterlassene Urheberbenennung erlitten hat, fehlt damit jeglicher Anhaltspunkt. Auch die Schätzung eines Mindestschadens insoweit scheidet mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte aus.

  • Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Graffiti?

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Graffiti?

    Mit Beschluss vom 29.7.22 hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 54/22) entschieden, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers durch die Anordnung der Abnahme eines Zehnfinger- und Handflächenabdrucks sowie die Anfertigung eines Fünfseiten- und Ganzkörperbildes diesen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus gegen die Anordnung weiterer erkennungsdienstlicher Maßnahmen richtet, ist sie unzulässig.

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  • Beginn regelmäßiger Verjährungsfrist bei Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“

    Beginn regelmäßiger Verjährungsfrist bei Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“

    Dass die regelmäßige Verjährungsfrist bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ nicht zu laufen beginnt, bevor der Gläubiger die Höhe der vom Schuldner verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat und der Vertragsstrafeanspruch damit fällig geworden ist, konnte der BGH (I ZR 141/21) klarstellen.

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  • Unterlassungsanspruch und Asset-Deal

    Das Landgericht Köln, 14 O 225/21, konnte klarstellen, dass wenn ein Unternehmen im Wege eines „Asset Deals“ bestimmte Rechtspositionen von einem anderen Unternehmen erwirbt, hier nicht automatisch der Erwerber Rechtsnachfolger einer Vertragsstrafenforderung aus einer Unterlassungserklärung ist. Auch haftet das erwerbende Unternehmen nicht aus § 34 Abs. 3 und 4 UrhG:

    Schließlich folgt entgegen der Argumentation des Klägers keine Passivlegitimation der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag aus (dem Rechtsgedanken von) § 34 Abs. 3 und 4 UrhG. Die Norm knüpft an die Übertragung von Nutzungsrechten durch einen abgeleiteten Rechtsinhaber an einen Dritten an. Dieser Fall liegt hier ersichtlich nicht vor, was auch der Kläger einräumt. Der Kläger hat der Fa. J gerade kein Nutzungsrecht eingeräumt. Im Gegenteil, er hat die Fa. J mit Erfolg wegen der zustimmungslosen Nutzung des hier streitgegenständlichen Lichtbilds abgemahnt und diese hat sich unterworfen.

    Das Vertragsstrafeversprechen betreffend die zukünftige Nichtnutzung kann nicht als ein Fall der Übertragung von Nutzungsrechten angesehen werden. Es betrifft gerade den gegenteiligen Fall. Weil insoweit schon kein vergleichbarer Sachverhalt zu erkennen ist, verbietet sich eine analoge Anwendung der Norm. Auch der „Rechtsgedanke“ der Norm kann nicht ohne normativen Bezug zu einem Übergang eines Vertragsstrafeversprechens von einem Rechtsträger auf einen anderen führen. Der Kläger ist – wie dieser Fall selbst zeigt – auch nicht schutzlos gestellt, weil ihm bei einer Verletzung durch eine andere Person als dem vertraglichen Unterlassungsschuldner die gesamten gesetzlichen urheberrechtlichen Ansprüche zustehen. Die einzige Härte, die den Kläger trifft, ist, dass er keinen finanziell lukrativen Vertragsstrafeanspruch gegen den „Asset Käufer“ hat. Ihm steht aber bei Feststellung eines Verschuldens der gesetzliche Schadensersatzanspruch zu. In diesem Zusammenhang ist auch die Argumentation des Klägers, dass das Unterlassungsversprechen dem Lichtbild „anhafte“, sodass die behauptete Übergabe von der Fa. J auf die Beklagte auch den Übergang des Unterlassungsversprechens zur Folge habe, nicht haltbar. Ein solches faktisches Handeln kann nicht das schuldrechtliche Gefüge des Unterlassungsvertrages aushebeln.

    Landgericht Köln, 14 O 225/21
  • Wirksamer Verzicht auf Urheberbenennung in Microstock-AGB

    Microstock-Portale für Lichtbilder/Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgebühren und eines geringen Abwicklungsaufwands einen großen Nutzerkreis an. Wegen dieses Geschäftsmodells stellt ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht keine unangemessene Benachteiligung dar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Berufsfotografen wegen unterlassener Urheberbenennung zurückgewiesen.

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  • Schadensschätzung im Strafprozess

    Die Frage der Höhe einer Strafe orientiert sich bei Delikten mit Schaden, etwa einer Sachbeschädigung, unter anderem an der Höhe des verursachten Schadens (siehe nur OLG Hamm, III-1 RVs 43/19). Es ist allerdings verfehlt, im Urteil lediglich das Ergebnis der gerichtlichen Schätzung zu (Mindest-)Schadenshöhen anzugeben!

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  • Handyverbot für Fahrzeugführer: „Handyspange“ schützt vor Bußgeld nicht

    Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Autofahrer sich des vorschriftswidrigen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist (sog. Handyverstoß) schuldig machen kann, auch wenn er eine sog. „Handyspange“ benutzt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 17.08.2021, 976 OWi 661 Js-OWi 51914/20).

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