Schadensschätzung im Strafprozess

Die Frage der Höhe einer Strafe orientiert sich bei Delikten mit Schaden, etwa einer Sachbeschädigung, unter anderem an der Höhe des verursachten Schadens (siehe nur OLG Hamm, III-1 RVs 43/19). Es ist allerdings verfehlt, im Urteil lediglich das Ergebnis der gerichtlichen zu (Mindest-)Schadenshöhen anzugeben!

Zwar ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, die Schadenshöhe im Wege einer Schätzung näher zu bestimmen bzw. in diesem Rahmen auch Schätzungen von Zeugen zugrunde zu legen (OLG Hamm, III-1 RVs 66/14).

Es müssen aber die Grundlagen der Schadensschätzung im tatrichterlichen Urteil für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargestellt werden, das heißt, es müssen weitere Feststellungen zu den für die Schadenshöhe relevanten Faktoren (z.B. Neupreis, Alter oder zu erwartender Reparaturaufwand) getroffen werden, um die geschätzte Schadenshöhe für das Revisionsgericht verständlich zu machen. Möglich ist es dabei auch, entsprechende Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen zugrunde zu legen (Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 61/21). Vorsichtig sollte man dabei etwa auch mit bloßen Verweise auf Lichtbilder in der Akte sein:

Soweit das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, die Feststellungen zu den Beschädigungen beruhten neben den Bekundungen der polizeilichen Zeugen „ergänzend auch auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf den Blättern … der Akte“, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

Zwar ist für eine wirksame Verweisung i.S.d. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO eine besondere Form nicht vorgeschrieben und auch der Zusatz, die Verweisung erfolge „nur wegen der Einzelheiten“, ist nicht erforderlich, sondern es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gebote der Eindeutigkeit und Bestimmtheit zu beurteilen, ob der Tatrichter deutlich und zweifelsfrei erklärt hat, er wolle die Abbildung zum Bestandteil der Urteilsgründe machen, was z.B. bei Angabe der genauen Fundstelle der Abbildungen der Fall ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 zu 3 StR 425/15, zitiert nach juris Rn. 15 f.).

Zu fordern ist allerdings bereits angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, wonach eine Verweisung „nur wegen der Einzelheiten“ wirksam erfolgen kann, dass sich aus den Urteilsgründen eine wenigstens grobe Umschreibung der Bildinhalte bzw. inhaltliche Erörterung der Abbildungen ergeben muss (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 16; OLG Hamm, III-4 RVs 30/17, zitiert nach juris Rn. 6) […]

Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 61/21

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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