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Schlagwort: Ketamin

Ketamin wird zwar medizinisch genutzt, fällt aber als Betäubungsmittel unter die strengen Regelungen des BtMG – mit gravierenden Folgen bei illegalem Umgang. Entscheidend für die strafrechtliche Bewertung sind Menge, Reinheitsgrad und der Nachweis einer nicht medizinischen Zweckbestimmung. Unser Themenbereich beleuchtet die aktuellen Abgrenzungskriterien der Gerichte, typische Ermittlungsmethoden der Behörden und zeigt auf, wie Betroffene durch frühzeitige rechtliche Weichenstellung – etwa bei der Frage der Eigenbedarfsgrenze oder der Therapieoptionen – ihre Position im Verfahren verbessern können. Besonders relevant wird dies bei grenzüberschreitenden Sachverhalten oder Vorwürfen des Bandenhandels.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Ketamin: AMG oder NpSG?

    Ketamin: AMG oder NpSG?

    BGH zur Einordnung von Ketamin nach AMG oder NpSG: Mit Urteil vom 28. November 2024 (Az. 3 StR 219/24) hat der Bundesgerichtshof eine grundlegende dogmatische Präzisierung zur strafrechtlichen Bewertung des Wirkstoffs Ketamin vorgenommen.

    Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob Ketamin unter die Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) oder des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) fällt – und welche Anforderungen an die tatrichterliche Subsumtion unter diese Normen zu stellen sind. Die Entscheidung illustriert exemplarisch die Schwierigkeiten bei der strafrechtlichen Einordnung sog. „Grauzonenstoffe“, die in verschiedenen Regelungssystemen erfasst werden können, und verdeutlicht die daraus resultierende Pflicht zur differenzierten Feststellung durch die Tatsacheninstanz.

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  • Strafbarkeit von Ketamin

    Strafbarkeit von Ketamin

    In seinem Beschluss vom 20. Februar 2025 (Az. 5 StR 134/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zentrale Fragen zum materiellen Betäubungsmittelstrafrecht, zur Qualifikation von Stoffen wie Ketamin und Cannabis sowie zur Einziehung von Taterträgen einer vertieften Prüfung unterzogen.

    Der Fall berührt nicht nur die aktuelle Rechtslage nach der Cannabisreform, sondern auch die komplexe Abgrenzung zwischen dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) und dem Arzneimittelgesetz (AMG). Darüber hinaus thematisiert der Beschluss in bemerkenswerter Weise Defizite bei der richterlichen Begründung von Vermögensabschöpfungen.

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  • Ermittlungen gegen Darknet-Käufer beim Anbieter „Doktor Sommer“

    Ermittlungen gegen Darknet-Käufer beim Anbieter „Doktor Sommer“

    Kauf von Drogen bei Dr. Sommer im Darknet: Aktuell werden Menschen in Deutschland angeschrieben, die Drogen oder Medikamente im Darknet über den Account Dr. Sommer oder Doktor Sommer verkauft haben sollen.

    Der Fall zeigt nochmals eindrücklich, warum hier so oft vor digitalen Einkäufen dieser Art gewarnt wird: Es ist nie so anonym wie man glaubt und vor allem sind regelmäßig später noch Daten vorhanden bei den Verkäufern, die ausgewertet werden können. Wobei nach hiesiger Erfahrung immer irgendwann irgendjemand mit den Behörden kooperiert und entweder Dinge erläutert oder sogar beim Entschlüsseln von Daten hilft.

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