BGH zur Einordnung von Ketamin nach AMG oder NpSG: Mit Urteil vom 28. November 2024 (Az. 3 StR 219/24) hat der Bundesgerichtshof eine grundlegende dogmatische Präzisierung zur strafrechtlichen Bewertung des Wirkstoffs Ketamin vorgenommen.
Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob Ketamin unter die Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) oder des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) fällt – und welche Anforderungen an die tatrichterliche Subsumtion unter diese Normen zu stellen sind. Die Entscheidung illustriert exemplarisch die Schwierigkeiten bei der strafrechtlichen Einordnung sog. „Grauzonenstoffe“, die in verschiedenen Regelungssystemen erfasst werden können, und verdeutlicht die daraus resultierende Pflicht zur differenzierten Feststellung durch die Tatsacheninstanz.
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