Das Hessische Landessozialgericht (L 4 KA 32/11) hatte sich mit der Haftung eines Vertragsarztes zu beschäftigen, der für Schulden einer Gemeinschaftspraxis einstehen sollte, die gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung bestanden – dabei war der Arzt aus der Gemeinschaftspraxis, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts firmierte, bereits ausgeschieden.
Das Landessozialgericht stellt dabei in aller Kürze die gefestigte Rechtsprechung zur Haftung des aus der GbR ausgeschiedenen Gesellschafters dar. Hier verbleibt es dabei, dass eine Haftung für Verbindlichkeiten besteht die im Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens geltend gemacht werden.
(mehr …)



