Abmahnung wegen Linksetzung?

Der Metronaut berichtete (Link geht. inzwischen nicht mehr) von einem interessanten Sachverhalt, der sich nach dortigen Angaben in etwa so abgespielt haben soll:

Der bayerische Landesverband des Deutschen Kinderschutzbundes, droht Metronaut mit rechtlichen Schritten. […] Im Artikel wurden die Phrasen “Kinderschutzbund Bayern” und “Deutscher Kinderschutzbund” mit der Google-Suche nach “Porn” und einem Sexshop verlinkt. […] In einer Mail von heute, 14:39 Uhr wurde der Metronaut-Redaktion nun eine Frist bis morgen, 12 Uhr gesetzt. Wenn bis dahin die Links nicht gelöscht oder korrigiert seien, werde man rechtliche Schritte einleiten, so die Pressestelle des Kinderschutzbundes.

Frage: Ist das Verlinken in diesem Fall tatsächlich ein Problem, das zu einer führen kann?


Zuerst einmal findet man in den Kommentaren (natürlich anonym) den üblichen Schwachsinn, den ich hier gerne wieder einmal aufgreife. Dort liest man:

Wer eine solche E-Mail schreibt, der droht nur, geht aber nicht zum Rechtsanwalt. Oder er war schon da und der hat laut gelacht. Ein freundliches “leckt Euch selbst am Allerwertesten” wäre die passende Antwort.

Und da wundert man sich, warum es heutzutage im Netz Abmahnungen hagelt. In der Tat ist dieses „Statement“ nach meiner – inzwischen jahrelangen – Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen durchaus repräsentativ: Der durchschnittliche Webmaster reagiert auf ein freundliches Anschreiben per Mail im Regelfall gar nicht. Umso lauter ist das Geschreih hinterher, wenn es eine (teure) Abmahnung gibt, dass man doch einfach mal hätte anschreiben können. Fakt ist: Wer in der Rechtsdurchsetzung lange genug dabei ist, hat irgendwann schlicht keine Lust mehr, „freundliche Emails“ zu schreiben, weil viel zu viele gerade der Meinung sind, eine solche Mail kann man getrost ignorieren. Wer dann hinterher auf vierstelligen Kosten sitzen bleibt, der tut es zu Recht.

Nun zum Thema: Wenn man bewusst falsche Links setzt (also „Unternehmensname“ ( zu dem Domain1.de gehört) schreibt, das aber mit Domain2.de verlinkt) – ist das ein Problem, das abgemahnt werden kann? Der Autor im Metronaut versprüht Optimismus, „dass die rechtlichen Schritte gegen uns eigentlich keine Chance haben“ – ich bin mir da so sicher nicht.

An dieser Stelle für die technisch nicht ganz bewanderten zur Frage, warum man derart verlinken möchte: Erstens natürlich als Meinungsäußerung („zum Zanken“), weil ich hoffe, dass bei einem derart gesetzten Link der ein oder andere Leser zumindest griemelt. Zum anderen kann man aber darüber hinaus durch massenhaft gesetzte falsche Links entsprechende Suchmaschinenbewertungen erreichen. Vor einigen Jahren wurde das demonstriert, als die suche nach „miserable failure“ zielgerichtet bei Google zur Biographie von George Bush führte (dazu hier lesen). In einer konzertierten Aktion kann man damit also durchaus zielgerichtet Suchergebnisse verfälschen.

Wie ist das nun rechtlich? Zuerst einmal ist zu erkennen, dass hier die Bezeichnungen der Betroffenen – kurzum: Deren Namen – mit fremden Domains verlinkt wurden. Es geht also unmittelbar um das Namensrecht, das u.a. durch §12 BGB geschützt wird. Dass man den Namen im Sinne einer einfachen Nennung benutzt, ist dabei natürlich kein Problem (dazu nur Palandt, §12, Rn.20). Hier aber geht es über die reine Namensnennung hinaus: Der Name wird genannt, zugleich aber mit einer vollkommen fremden Webseite verlinkt, hinter der nicht selten ein Unternehmen, auf jeden Fall aber eine andere Person steht.

In Verkennung der Offensichtlichkeit kann nun angeführt werden, dass ein unbefangener Besucher vielleicht Gefahr läuft, mit dem Namen „Kinderschutzbund Bayern“ eine pornographische Webseite oder ein Unternehmen zu verbinden, das gar nichts damit zu tun hat. Der juristische Fachbegriff lautet hier „Zuordnungsverwirrung“: Zu Lasten des berechtigten Namensträgers wird der Eindruck erweckt, jemand anders dürfe diesen Namen führen, ja steht vielleicht sogar hinter diesem Namen (dazu auch sehr eingängig Härting, Rn.1508). Grundsätzlich sollte man insofern mit bewusst falschen Linksetzungen vorsichtig sein.

Nun kann m.E. die Offensichtlichkeit hier aber nicht von der Hand gewiesen werden: Dass eine Vereinigung mit dem Namen „Kinderschutzbund“ im Namen nichts mit pornographischen Webseiten zu tun haben möchte bzw. damit in Verbindung gebracht werden möchte, liegt auf der Hand. Der unbescholtene Webseitenbesucher wird bei einem derart offensichtlichen Vorgehen von einem Fehler des Artikel-Verfassers oder dem Versuch einer Satire bzw. Meinungsäußerung ausgehen, auch wenn am Ende vielleicht die Frage stehen bleibt „Was will der Autor mir damit sagen?“.

Jedenfalls im Bereich der Satire hat der BGH schon vor Jahren entschieden (BGHZ 98, 94), dass die satirische Aufbereitung eines bekannten Firmenkürzels (Hier: BMW als „BumsMalWieder“) vom Namensträger hinzunehmen ist. Die Meinungsäußerungsfreiheit ist an dem Punkt ebenfalls zu beachten (Palandt §12, Rn. 25; §823, Rn.101) – wo eine zulässige Meinungsäußerung vorliegt, kann die Verwendung des Namens nicht „unbefugt“ erfolgen. Dabei ist die Meinungsäußerungsfreiheit als besonders hohes Gut unserer Gesellschaft von der Rechtsprechung sehr hoch gehalten, der BGH meint dazu (BGH in NJW-RR 95, 301 i.V.m. BGHZ 45, 296), dass Kritik gerade in Streitpunkten öffentlichen Interesses abwertend, übersteigert, polemisch, ironisch, scharf, schonungslos, ausfällig sein – solange die Kritik sachbezogen ist. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeits- / Namensrechts muss dabei mit Blick auf das Interesse des Gemeinwohls an der Diskussion geeignet und erforderlich sein. Hier spiegelt sich der Grundsatz des BVerfG, dass ein Eingriff zwar möglich sein muss, aber eben auch entsprechend wichtige Gemeinwohlbelange betroffen sein müssen.

Diese abstrakten Ausführungen wollen nun auf den konkreten Fall übertragen werden – und ich erkenne hier durchaus entsprechende öff. Diskussionen. Gerade zwischen Vereinigungen zum Schutz von Kindern und dem „Internetnutzer schlechthin“ (oder besser: dessen selbsternannten Vertretern) verläuft zur Zeit eine klare „Front“. Das zeigt sich bei typischen Brandthemen, wie z.B. der , wo die Meinung pro/contra je nach Lager direkt vorgezeichnet ist. Gerade die Lobby der „Kinderschutzbunde“ ist eine enorme Triebfeder bei der Frage gesetzlicher Regelementierung der Internetnutzung, die Diskussionen zu dem Thema sind heute fester Bestandteil nicht nur von Blogs, sondern auch so genannter „etablierter“ Medien. Ein öffentliches Interesse an Kritik der Arbeit bzw. dem Verlangen derartiger Vereinigungen lässt sich m.E. nicht von der Hand weisen.

Aber: Nur weil Kritik erlaubt ist, ist damit ja noch nicht jede Kritik hinzunehmen (s.o.). Wie in der Kürze aufgezeigt, ist dabei bei besonders negativer Kritik auch ein steigendes Interesse bei Wahrung einer gewissen Form zu verlangen. Jedenfalls Schmähkritik ist mit dem BVerfG und BGH richtigerweise nicht mehr hinzunehmen. Eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn die persönliche Herabsetzung im Vordergrund steht und die sachliche Auseinandersetzung vollkommen in den Hintergrund drängt.
Und da könnte man das Problem sehen: Ein plumpes Verlinken einer Vereinigung, die sich für den Kinderschutz einsetzt mit pornographischen Webseiten ist m.E. einer sachlichen Auseinandersetzung nicht zuträglich. Diese Betrachtung ist aber im konkreten Fall zu eng, denn der Autor des Artikels hat nach eigenen Angaben nicht einfach nur plumpe Links gesetzt, sondern sich kritisch mit einem Beitrag des betroffenen Kinderschutzbundes auseinandergesetzt, in dem es gerade um die Gefahr falscher Links ging. Insofern kann in dem Vorgehen des Metronaut-Autoren durchaus eine zwar besonders kritische, aber keineswegs schmähkritische Auseinandersetzung liegen. Jedenfalls ist es doch sehr kritisch zu sehen, ob im Gesamtbild die sachliche Auseinandersetzung zu Gunsten der persönlichen Herabsetzung verdrängt wird oder überhaupt werden soll.

Gleichsam könnte man das übrigens durchaus sehen, wenn jemand eine Aktion wie die „George Bush“-Aktion (s.o.) zu steuern versucht. So etwas könnte – je anch Vorgehen – als künstlerische Aktion durchgehen. Das haben wir hier aber gerade nicht, hier liegt das Vorgehen eines einzelnen vor, der über die Aktion im Einzelfall hinaus wenig zum Thema erarbeitet hat.

Also: Sachliche Kritik, damit Ende gut alles gut? Mitnichten, das hier ausgewählte Beispiel zeigt sehr schön die Krux in solchen Fällen: Man mag sich sicher sein, dass das Verhalten vertretbar ist. Aber eine 100%ige Sicherheit gibt es nicht, es verbleibt immer mindestens das Restrisiko eines Richters, der es anders sieht. Und die sitzen nicht nur in Hamburg am Richtertisch. Dazu kommt, und ich hoffe, das wurde ein wenig deutlicher, dass es bei solchen Fragen auch immer um Auslegungs- und Anwendungsfragen geht. Es gibt keinen zwingenden Grund, diese Form der Kritik so rechtlich abzusegnen, zugleich steht fest, dass das Namensrecht zumindest erst einmal verletzt wird. Wer sich nun auf den Streit einlässt – somit auf das Prozesskostenrisiko – der mag sich zwar sicher sein, aber letztlich gibt es keine Garantie. Und ob man sich angesichts dieser Unsicherheiten auf ein Kostenrisiko einlässt ist nicht alleine eine Frage des Willens, sondern auch eine Frage der „Kriegskasse“. Das ist dann die praktische Seite des Rechts und der Punkt, an dem man sich wortwörtlich fragen muss, wie viel einem die konkrete Meinungsäußerung wert ist (oder eben wert sein kann).

Daneben gibt es noch ein Problem, dass ich hier nicht vertiefen möchte: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Jedenfalls wenn ein Konkurrent zielgerichtet die Webseite eines Unternehmens falsch verlinkt, sollte man nicht überrascht sein, wenn ein Richter hier ein wettbewerbswidriges Vorgehen erkennt, das dazu dienen soll, die Suchmaschinenoptimierung des „Gegners“ zu unterlaufen. Interessant wird es auch, wenn eine gewerblich betriebene Webseite (etwa ein privater Webmaster eines Forums mit Werbeanzeigen) quasi in dieser Form „Werbung“ für einen Konkurrenten schaltet.

Was heisst das im Fazit? Erst einmal ist festzuhalten, dass eine Verwendung eines fremden Namens Probleme mit dem Namensrecht bereiten kann und nicht selten auch wird. Wie gezeigt, ist aber eben nicht jede Verwendung ein abmahnfähiger Verstoss, jedoch wird man sich mitunter im Detail fragen müssen, ob im konkreten Fall sachlich vertetbare Kritik vorliegen kann oder eine Schmähkritik anzunehmen ist. Was am Ende ein Richter dazu sagt, ist nicht mit Garantie vorherzusagen, allein eine besonders negative Form der Kritik reicht aber sicher nicht aus, um vor Gericht zu „verlieren“. Muss man deswegen nun Angst vor Abmahnungen haben? Wie ich regelmäßig erkläre: Das muss man ohnehin. Die Gefahr einer (unberechtigten) Abmahnung schwebt über jedem deutschen Webmaster, so wie die Gefahr eines Verkehrsunfalls über jedem Verkehrsteilnehmer. Nicht jede (angedrohte) Abmahnung muss daher gleich zu Panik führen oder gar zu Abmahnungswellen. Gleichwohl wird man sich gut überlegen müssen wie man vorgeht und sollte hier den Rat eines Profis einholen.

Letztlich läuft es auf eine Abwägung hinaus – weniger des Risikos zu „verlieren“, das nicht zu kalkulieren sondern nur zu konturieren ist. Vielmehr geht es um eine Abwägung, ob man bereit ist, die im Raum stehenden (Prozess-)Kosten zu tragen oder dann doch lieber auf die Meinungsäußerung verzichtet. Das mag erst einmal nicht schön sein, aber gerade die, die im Internet so auf die Meinungsäußerungsfreiheit pochen, verweisen zu Recht darauf, dass „Freiheit ihren Preis hat“. Dies ist einer der wenigen Punkte, wo man als Einzelner für die in Anspruch genommene Freiheit notfalls einen Preis zu zahlen hat – den Preis, wenn man im Unrecht ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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