Einige Zeit herrschte Streit unter den BGH-Senaten bei der Frage, ob die Einziehung im Jugendstrafrecht zwingend Anwendung findet, inzwischen hat sich der grosse Senat postiert. Im Kern geht es darum, ob schon im Erkenntnisverfahren aus erzieherischen Gründen abgesehen werden kann oder erst im Vollstreckungsverfahren. Die Senate haben sich bisher wie Folgt postiert:
- 1. Senat: Der Senat vertritt die Rechtsauffassung, dass im Jugendstrafverfahren die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG) steht. Hierzu hat er unter dem Aktenzeichen 1 StR 467/18 die Frage dem grossen Senat vorgelegt.
- 2. Senat: Dieser hat sich für eine zwingende Einziehung ausgesprochen (BGH, 2 ARs 203/19)
- 3. Senat: Beim 3. Senat hat man sich dem ersten Senat nicht entgegen gestellt (BGH, 3 ARs 11/19).
- 4. Senat: Auch dieser sieht eine zwingende Einziehung (BGH, 4 ARs 10/19)
- 5. Senat: Ebenfalls sieht der fünfte Senat eine zwingende Einziehung, die nicht im Ermessen steht (BGH, 5 ARs 20/19)
- 6. Senat: Zuletzt hat sich auch der sechste Senat der Auffassung angeschlossen, dass die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen sowie des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts steht (BGH, 6 ARs 15/20).
Der große Senat hat inzwischen klargestellt: Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts. Dabei führte der große Senat aus:
(mehr …)Aus den vorstehend aufgeführten Gründen gibt die Neuregelung der Vermögensabschöpfung keinen Anlass für eine Umdeutung des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG. Denn jugendstrafrechtlichen Maximen kann (und muss) auch im Rahmen des gesetzgeberischen Konzepts mit der nunmehr im Vollstreckungsverfahren verankerten Härtefallklausel des § 459g Abs. 5 StPO Rechnung getragen werden.


