Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine ärztliche Verordnung vorlegt. Pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen z. B. Krankengymnastik und Muskeltraining angeraten werden, reichen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 30.1.2019, 7 K 2297/17) nicht.
(mehr …)Schlagwort: Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen einer natürlichen oder juristischen Person erhoben wird. Sie ist in den meisten Ländern eine wichtige Einnahmequelle des Staates und wird auf der Grundlage des erzielten Einkommens berechnet. Typische Szenarien strafrechtlicher Relevanz im Zusammenhang mit der Einkommensteuer können sein
Steuerhinterziehung: Wenn Steuerpflichtige Einkommen absichtlich nicht angeben, um weniger oder gar keine Einkommensteuer zu zahlen, kann dies als Steuerhinterziehung betrachtet werden.
Falsche Angaben: Wenn Steuerpflichtige vorsätzlich falsche Angaben machen, um eine geringere Einkommensteuer zu zahlen oder staatliche Leistungen zu erhalten, können sie wegen falscher Angaben angeklagt werden.
Scheingeschäfte: Wenn Scheingeschäfte oder -transaktionen getätigt werden, um Einkommen zu verschleiern oder den Wert des Einkommens zu manipulieren, um eine niedrigere Einkommensteuer zu zahlen, kann dies als Betrug angesehen werden.
Steuerbetrug: Wenn gefälschte oder manipulierte Dokumente verwendet werden, um das Einkommen zu verringern und somit eine niedrigere Einkommensteuer zu zahlen, kann dies als Steuerbetrug angesehen werden.
In vielen Ländern können Verstöße gegen die Einkommensteuergesetze mit hohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden. Es ist daher wichtig, sich bei Fragen zur Einkommensteuer an einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater zu wenden und sich genau an die geltenden Gesetze zu halten. Wir sind im Steuerstrafrecht tätig, beachten Sie auch unseren Beitrag zur Steuerhinterziehung!
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!

Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Der Solidaritätszuschlag (kurz Soli) wurde u. a. eingeführt, um die Wiedervereinigung zu finanzieren. Kürzlich hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Rückführung des Soli beschlossen. Damit soll die Ergänzungsabgabe von 2021 an für rund 90 Prozent der heutigen Zahler vollständig entfallen. Für weitere 6,5 Prozent soll der Zuschlag zumindest in Teilen entfallen.
(mehr …)Kosten eines Rechtsstreits als Werbungskosten absetzen
Es gibt viele Situationen, in denen es sich lohnt einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Wer keinen Rechtsschutz hat oder wenn der nicht zahlt, sind die Gebühren selbst zu stemmen. Auch Gerichtskosten können das Haushaltsbudget stark belasten. „Kosten für Zivilprozesse werden unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt jedoch anerkannt“, erklärt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi). Und zahlt der Rechtsschutz doch, kann zumindest die Selbstbeteiligung in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
(mehr …)Strafrecht: Steuerhinterziehung durch unberechtigten Kindergeldbezug
Am 03.05.2016 wurde eine 23-jährige Frau vom Amtsgericht München wegen Steuerhinterziehung verwarnt.
Die junge Frau ist österreichische Staatsangehörige. Sie wohnte in München und hat am 13.05.2012 eine Tochter geboren, für die sie Kindergeld bei der Familienkasse Bayern Süd beantragte und in der Folge monatlich 184 Kindergeld erhielt. Sie hatte gegenüber der Familienkasse unterschriftlich bestätigt, dass sie das Merkblatt über Kindergeld erhalten hat. Darin wird erklärt, dass derjenige, der Kindergeld beantragt hat, nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet ist, seiner Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in seinen Verhältnissen und denen seiner Kinder mitzuteilen, die für den Kindergeldanspruch wichtig sind oder über die bereits Erklärungen abgegeben worden sind. Am 19.12.2012 verzog die junge Mutter in die Schweiz, weshalb ab Januar 2013 die Berechtigung zum Kindergeldbezug weggefallen ist. Sie meldete sich erst am 28.10.2014 rückwirkend beim Einwohnermeldeamt ab. Vor Gericht gab sie an, dass sie dachte, dass die Abmeldung automatisch erfolgt. Infolge der zu spät erfolgten Abmeldung ist für den Zeitraum Januar 2013 bis August 2014 Kindergeld in Höhe von insgesamt 3.690,00 Euro an die Angeklagte unberechtigt ausbezahlt worden, so die Urteilsgründe.
(mehr …)Außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltszahlungen – Erwerbsobliegenheit
Der Bundesfinanzhof (VI R 5/14) hat sich zum Thema Außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltszahlungen geäußert und festgestellt
- Das jederzeitige Bereitstehen für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen („Pflege auf Abruf“) ist kein besonderer Umstand, der die generelle Erwerbsobliegenheit volljähriger Personen entfallen lässt.
- Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich nachzuweisen, dass sich die unterhaltene Person um eine Beschäftigung bemüht hat. Fehlt es hieran, kommt eine Schätzung der (fiktiven) Einkünfte in Betracht.
Hintergrund war Streit um § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG, der vorsieht dass dann wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen, auf Antrag seine Einkommensteuer dadurch ermäßigt wird, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Hierzu führt der BFH aus:
Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt (…) Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4 EStG, so vermindert sich der Betrag von 7.680 EUR um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse (…) Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen (…)
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (…) knüpft die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs –Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit– an (…)
Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S. des § 1602 BGB ist daher Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie kann nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise unterstellt werden, sondern ist konkret festzustellen (…) Insoweit besteht insbesondere für volljährige Personen eine generelle Erwerbsobliegenheit, es sei denn, dieser kann aufgrund besonderer Umstände, wie z.B. Krankheit, Behinderung oder Arbeitslosigkeit, trotz ordnungsgemäßer Bemühungen um eine Beschäftigung nicht Folge geleistet werden (…)Im weiteren führt der BFH sodann aus, dass das „jederzeitige Bereitstehen“ für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen („Pflege auf Abruf“) keinen Umstand darstellt, der die Erwerbsobliegenheit mindert.
Urteil zu Steuern und eBay: Handelsplattformen müssen Nutzerdaten an Finanzamt herausgeben
Das Niedersächsisches Finanzgericht (9 K 343/14) hat festgestellt, dass Finanzämter einen Auskunftsanspruch gegenüber Handelsplattformen wie eBay haben hinsichtlich der Nutzerdaten, da hier mit gewisser statistischer Wahrscheinlichkeit auf eine Steuerverkürzung geschlossen werden kann:
Im Rahmen der Überprüfung von zahlreichen Nutzern anderer Internethandelsplattformen gewonnene Erkenntnisse (im Streitfall: Hoher Anteil an steuerunehrlichen Nutzern; erhebliche Mehrsteuern) und Einzelfälle von Steuerverkürzungen bei der betroffenen Dritthandelsplattform können ein hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen im Rahmen von Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO sein und den Schluss rechtfertigen, dass es sich um ein Problem des strukturellen Vollzugsdefizits im Bereich des Onlinehandels handelt.
Es geht hier um Sammelauskünfte der Steuerfahndung dahingehend, dass Daten zu allen Nutzern übermittelt werden, die bestimmte Kriterien erfüllen. Vorliegend geht es um Nutzer, die beim Verkauf von Warren den Schwellenwert von 17.500 € im Kalenderjahr überschreiten – ausdrücklich ungeachtet der Tatsache, ob es sich um private oder gewerbliche Händler handelt. Man merkt also, dass es nicht um den etwas gehäuften Verkauf geht, aber ernsthafte Umsätze definitiv ins Auge gefasst werden.
Hinweis: Das Gericht hat Rechtsmittel ausdrücklich nicht zugelassen – es ist davon auszugehen, dass zukünftig entsprechende Ermittlungen der Steuerfahndung stattfinden, jedenfalls sind diese nun durchaus etwas erleichtert. Betroffene, die entsprechende Umsätze erzielt haben, werden sich Gedanken über ein Vorbeugendes Vorgehen machen müssen, wobei die Selbstanzeige bekanntlich spürbar erschwert wurde. Der BFH selbst bleibt dabei bei seiner Rechtsprechung zur Umsatzsteuer auf eBay, so dass hier Streitpotential absehbar ist. Auch bleibt abzuwarten, ob niedrigere Schwellenwerte für Umsätze herangezogen werden, hier ist sicherlich noch Luft nach unten. Problematisch dabei ist, dass neben der EInkommensteuer regelmäßig auch die Umsatzsteuer betroffen sein wird, wenn es um Umsätze jenseits der 17.500 Euro geht.
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Selbständiger Softwareentwickler und Datenbankverwalter ist Gewerbetreibender
Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 16. Mai 2012 – 7 LC 15/10 – entschieden, dass es sich bei einem selbständigen Softwareentwickler und Datenbankverwalter um einen Gewerbetreibenden handelt.
(mehr …)Bundesfinanzhof bejaht Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10 entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren.
Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrenssabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden.
(mehr …)Golfclubbeitrag auch nicht teilweise steuerlich absetzbar
Ein Sportartikel-Händler kann den Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub auch nicht anteilig als Betriebsausgabe geltend machen. Dies hat der 10. Senat des FG Köln in seinem Urteil vom 16. Juni 2011 (10 K 3761/08) entschieden.
Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011
Im Zuge der Umstellung auf den elektronischen Einkommensteuernachweis (ELENA-Verfahren) weist das Bundesfinanziministerium darauf hin, dass es keine Lohnsteuerkarten für das Jahr 2011 gibt und die Karten für das Jahr 2010 ihre Gültigkeit auch auf 2011 fortsetzen, dies bedeutet laut Bundesfinanzministerium u. a.:
- Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis die Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen.
- Bei einem Wechsel des Arbeitgebers in 2011 legen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010 dem neuen Arbeitgeber vor.
- Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter.
- Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen.
- Während des Jahres 2010 wird eine Lohnsteuerkarte noch von der Gemeinde ausgestellt.
- Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt grundsätzlich das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus.
Scheinrenditen aus Schneeballsystem sind zu versteuern
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 2010 VIII R 4/07 unterliegen Gutschriften aus Schneeballsystemen bereits dann der Einkommensteuer, wenn der Betreiber des Systems im Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen wäre. Aus der Ablehnung eines sofortige Auszahlungswunsches und Verhandlungen über andere Zahlungsmodalitäten kann allerdings auf fehlende Zahlungsbereitschaft geschlossen werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zum Zufluss von sog. „(Schein-)Renditen“ aus betrügerischen Schneeballsystemen einerseits bestätigt, andererseits aber auch eingegrenzt.
Erstmalige Gartengestaltung weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigungsfähig
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2006 vom 1. Juli 2010 (Az.: 4 K 2708/07) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob im Außenbereich durchgeführte Arbeiten zur Gartengestaltung zu einem Teil als haushaltsnahe Dienstleistung und zum anderen Teil als sogen. Handwerkerleistung beurteilt werden können, mit der Folge, dass sowohl der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für haushaltsnahe Dienstleistungen und der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für Handwerkerleistungen gewährt werden können.
„Big Brother“ einkommensteuerpflichtig
Das Preisgeld des Gewinners einer Big-Brother-Staffel unterliegt der Einkommensteuer. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 29.10.2009 (15 K 2917/06) rechtzeitig zum Beginn der 10. Staffel der RTL2-Show „Big Brother“ entschieden. Er folgte nicht der Auffassung des Klägers, wonach die Gewinnsumme als sog. Spielgewinn wie ein Rennwett- oder Lotteriegewinn steuerfrei bleiben müsse. Das bloße „Sich-Filmen-lassen“ an sich führe zwar noch nicht zu einer steuerbaren Leistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Durch das Hinzutreten der weiteren Verpflichtungen des Klägers zur Teilnahme am Einspielfilm, Fotoshooting, Interviews und Presseterminen, werde die Grenze der nicht steuerbaren „Spieltätigkeit“ im Streitfall allerdings überschritten.
Mit seiner Entscheidung grenzt sich der 15. Senat gegenüber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München ab. Dieser hat mit Urteil vom 28.11.2007 (IX R 39/06) für das Preisgeld aus der Fernsehproduktion „Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter“ entschieden, dass dieses schon deshalb der Einkommensteuer unterliege, weil es Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sei und weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang betreffe.
Die Finanzverwaltung hat sich im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.5.2008 dieser BFH-Rechtsprechung angeschlossen und die Finanzämter angewiesen, Preisgelder für die Teilnahme an einer Fernsehsendung dann als einkommensteuerpflichtig zu behandeln, wenn das Preisgeld und die Leistung des Kandidaten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
Der 15. Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. (Quelle: PM)
Höhere Steuerermäßigung für Renovierungsaufwendungen erst ab 2009
Aus Sicht des 10. Senates des Finanzgerichts Münster bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der auf 1.200 EUR heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Jahr 2009 gilt. Dies hat der Senat in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 11. Dezember 2009 (10 V 4132/09 E) klargestellt.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Jahr 2008 von Handwerkern Renovierungsarbeiten durchführen lassen. Von den hierfür im gleichen Jahr gezahlten Beträgen entfielen ca. 4.120 EUR auf Handwerkerlöhne. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machte das Ehepaar unter Hinweis auf § 35a EStG eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % dieser Aufwendungen (= 824 EUR) geltend. Sie vertraten die Auffassung, dass die gesetzliche Neuregelung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes und damit am 30. Dezember 2008 in Kraft getreten sei und der „neue“ Höchstbetrag von 1.200 EUR daher bereits für das Jahr 2008 gelte. Das Finanzamt sah dies anders. Es ermäßigte die Steuer lediglich um 600 EUR, da – so das Finanzamt – im Jahr 2008 noch der „alte“ Höchstbetrag für eine entsprechende Steuerermäßigung von 600 EUR anwendbar sei.
Dieser Auffassung hat sich der 10. Senat jetzt – im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Einkommensteuer – angeschlossen. Das Gesetz zur „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21. Dezember 2008 führe – wenn Handwerkerleistung und Zahlung im Jahr 2008 erbracht worden seien – nicht zur Anwendung des neuen Höchstbetrages von 1.200 EUR. Die gesetzliche Neuregelung sei in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des aufgestockten Höchstbetrages bereits in sich widersprüchlich und daher auszulegen. Insbesondere aus der Begründung des Gesetzes ergebe sich aber, dass die Aufstockung des Höchstbetrages erst ab dem Jahr 2009 gelte. (Quelle: PM)
BFH bejaht Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2005
FH bejaht Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, von sonstigen Vorsorgeaufwendungen sowie die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2005.
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