Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag (kurz Soli) wurde u. a. eingeführt, um die Wiedervereinigung zu finanzieren. Kürzlich hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Rückführung des Soli beschlossen. Damit soll die Ergänzungsabgabe von 2021 an für rund 90 Prozent der heutigen Zahler vollständig entfallen. Für weitere 6,5 Prozent soll der Zuschlag zumindest in Teilen entfallen.

Hintergrund: Der Soli ist von Angestellten, Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Kapital­ gesellschaften gleichermaßen zu zahlen. Er beträgt 5,5 Prozent der Einkommen­ und Körper­ schaftsteuer.

Beispiel: Der Steuerpflichtige A ist , ledig und konfessionslos. Sein zu versteuern­ des Einkommen lag in 2018 bei 43.000 EUR. Die für 2018 beträgt 9.752 EUR. Darauf wird ein Soli von 536,36 EUR (= 5,5 Prozent der Einkommensteuer) erhoben.

Nach derzeitigem Recht wird der Soli nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR (bzw. 1.944 EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) übersteigt. Diese Freigrenze soll ab 2021 auf 16.956 EUR (bzw. 33.912 EUR) angehoben werden.

Beachten Sie: Durch die Erhöhung der Freigrenze sollen rund 90 Prozent der vom Soli betrof­ fenen Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer vollständig vom Soli befreit werden. Dies gilt auch für den Arbeitnehmer A im Beispiel. Bei unverändertem zu versteuern­ den Einkommen müsste er ab 2021 keinen Soli mehr zahlen.

Zudem soll die sogenannte Milderungszone angepasst werden. Diese verhindert, dass bei Personen, deren Einkommensteuerschuld nur minimal über der Freigrenze liegt, gleich der komplette Soli anfällt. Deshalb erhöht sich der Soli innerhalb der Milderungszone nur schritt­ weise auf 5,5 Prozent. Von der geplanten Anpassung sollen weitere 6,5 Prozent der Soli­Zahler profitieren.

Achtung: Auf den Soli, den Kapitalgesellschaften (z. B. ) auf die Körperschaftsteuer zahlen müssen, hat das Gesetzesvorhaben keine Auswirkungen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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