Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: Darknet

Rechtsanwalt für Darknet: Das Darknet ist ein Teil des Internets, der über verschlüsselte Netzwerke und anonyme Kommunikationskanäle zugänglich ist und sich durch seine Anonymität auszeichnet. Es wird oft als „unterirdisches“ Netzwerk bezeichnet, da es schwer zugänglich und schwer zu überwachen ist. Im Darknet können verschiedene illegale Aktivitäten stattfinden, wie der Handel mit illegalen Waren und Dienstleistungen, der Verkauf gestohlener Daten, die Verbreitung illegaler Inhalte wie Kinderpornografie und extremistische Propaganda sowie der Austausch von Informationen und Werkzeugen zur Durchführung von Cyberangriffen.

Die wichtigsten strafrechtlichen Implikationen im Zusammenhang mit dem Darknet sind vor allem die Verfolgung und Bekämpfung illegaler Aktivitäten. Da das Darknet häufig als Rückzugsort für Kriminelle und Hacker dient, ist es ein wichtiges Ziel der Strafverfolgungsbehörden, diejenigen zu identifizieren und zu verfolgen, die das Darknet für illegale Zwecke nutzen. Dazu werden verschiedene Instrumente wie Online-Durchsuchungen und Überwachungstechniken eingesetzt, um Kriminelle im Darknet aufzuspüren.

Eine weitere strafrechtliche Implikation des Darknets ist die Frage nach der Verantwortlichkeit von Betreibern von Darknet-Marktplätzen und Anbietern von anonymen Kommunikationsdiensten. Da diese Plattformen häufig von Kriminellen genutzt werden, kann es vorkommen, dass Betreiber oder Anbieter als Gehilfen oder Mittäter von Straftaten angesehen werden und somit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.

Darüber hinaus gibt es spezielle Gesetze, wie z.B. das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen, die die Verbreitung von Kinderpornografie im Darknet explizit verbieten und entsprechende Strafen vorsehen.

Es ist wichtig zu betonen, dass das Darknet nicht per se illegal ist und auch für legale Zwecke genutzt werden kann. Es ist jedoch ein Raum, in dem Straftäter häufig aktiv sind, und es ist daher wichtig, dass Strafverfolgungsbehörden und Gesetzgeber über geeignete Instrumente verfügen, um illegale Aktivitäten im Darknet zu bekämpfen.

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Ferner ist als Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht spezialisiert auf Cybercrime und vertritt bei Fällen mit Bezug zum Darknet.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Drogenkauf im Internet oder Darknet

    Drogenkauf im Internet oder Darknet

    Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – welches Strafmaß droht und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden? Der Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – und inzwischen auch über Messenger-Dienste wie Telegram oder WhatsApp sowie über Social-Media-Plattformen – ist längst kein Randphänomen mehr.

    Was mit Plattformen wie „Shiny Flakes“ und klassischen Darknet-Marktplätzen begann, hat sich zu einem digitalen Drogenhandel über anonyme Chat-Gruppen, „Drogentaxis“ und offene Social-Media-Kanäle entwickelt. Dieser zieht regelmäßig umfangreiche Ermittlungsverfahren nach sich. Und während das Darknet weiterhin eine wichtige Bezugsquelle bleibt, verlagern sich Teile des Handels inzwischen in scheinbar niedrigschwellige Kanäle wie Telegram‑Gruppen, Instagram‑Konten oder TikTok‑Profile, über die primär jüngere Konsumenten angesprochen werden.

    Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

    Ich durfte – nicht zuletzt wegen der speziellen Tätigkeit im BTM-Strafrecht in unserer Kanzlei – in den vergangenen Jahren in einigen Fällen dieser Art die Strafverteidigung übernehmen und gebe einen kurzen Überblick. Über die Jahre hinweg gibt es weiterhin Betroffene, die von den Staatsanwaltschaften angeschrieben werden, weil ihre Daten in den Beständen von Anbietern wie Shiny Flakes aufgefunden wurden.

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  • Zeitliche Anwendbarkeit der DSGVO bei Scraping-Fällen

    Zeitliche Anwendbarkeit der DSGVO bei Scraping-Fällen

    Ein zentrales datenschutzrechtliches Problem stellt längst das sogenannte Scraping dar: der automatisierte Abgriff öffentlich zugänglicher Nutzerdaten durch Dritte. Das Oberlandesgericht München hat in einem aktuellen Urteil (36 U 1368/24) klargestellt, dass Plattformbetreiber wie Facebook eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn es um die zeitliche Einordnung von Datenschutzvorfällen geht. Die Entscheidung betont, dass Betreiber als „Herr der Technik“ detailliert vortragen müssen, wann genau ein Datenleak stattfand, um die Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu klären. Dies ist besonders relevant, da die DSGVO erst seit dem 25. Mai 2018 gilt und viele Verstöße in einer rechtlichen Grauzone zwischen alter und neuer Rechtslage liegen.

    Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf: Wann haftet ein soziales Netzwerk für unzureichende Sicherheitsvorkehrungen? Welche Pflichten ergeben sich aus dem Grundsatz der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen? Und wie ist der immaterielle Schaden zu bemessen, wenn Nutzerdaten durch Scraping in Umlauf geraten? Das Urteil zeigt, dass Gerichte zunehmend strenge Maßstäbe an die Transparenz und technische Absicherung von Plattformen anlegen – selbst wenn die Daten theoretisch öffentlich einsehbar waren.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • DSGVO und Auftragsverarbeitung: BGH zur Haftung bei Datenlecks nach Vertragsende

    DSGVO und Auftragsverarbeitung: BGH zur Haftung bei Datenlecks nach Vertragsende

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt hohe Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten – doch was passiert, wenn ein Auftragsverarbeiter die Daten nach Vertragsende nicht wie vereinbart löscht? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 11. November 2025 (VI ZR 396/24) klargestellt, dass Verantwortliche auch nach Beendigung einer Auftragsverarbeitung sicherstellen müssen, dass keine personenbezogenen Daten beim Dienstleister verbleiben. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche, selbst wenn die Daten bereits zuvor kompromittiert wurden. Man sieht hier die strengen Pflichten von Unternehmen, die externe Dienstleister mit der Datenverarbeitung beauftragen, und setzt ein deutliches Signal für die Praxis.

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  • Auftragsverarbeitung: Datenschutz nach Auftragsende

    Auftragsverarbeitung: Datenschutz nach Auftragsende

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt Verantwortliche und Auftragsverarbeiter vor strenge Anforderungen – nicht nur während der Datenverarbeitung, sondern auch bei deren Beendigung. Mit seinem Urteil vom 11. November 2025 (VI ZR 396/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Pflichten zur Löschung oder Rückgabe personenbezogener Daten nach Ende eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses keine Formalie sind. Wer hier nachlässig agiert, haftet für die Folgen – selbst wenn die Daten bereits zuvor kompromittiert wurden. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Kontrollverlust über persönliche Daten allein bereits einen ersatzfähigen immateriellen Schaden begründet und dass Verantwortliche aktiv sicherstellen müssen, dass ihre Auftragsverarbeiter die Daten tatsächlich und vollständig löschen.

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  • Abschaltung von Cryptomixer.io

    Abschaltung von Cryptomixer.io

    Vom 24. bis 28. November 2025 führten deutsche und schweizerische Strafverfolgungsbehörden, unterstützt von Europol und Eurojust, eine großangelegte Operation gegen den Krypto-Mixing-Dienst Cryptomixer.io durch. Drei Server in der Schweiz wurden beschlagnahmt, die Domain gesperrt und Kryptowährungen im Wert von rund 25 Millionen Euro sichergestellt. Zudem fielen über 12 Terabyte an Daten in die Hände der Ermittler.

    Cryptomixer.io galt seit 2016 als einer der größten Bitcoin-Mixer, der Transaktionen anonymisierte, indem er Coins verschiedener Nutzer vermischte und in kleiner Stückelung an neue Adressen ausgab. Diese Methode unterbricht die Transaktionskette und erschwert die Nachverfolgbarkeit – ein Service, der vor allem in der Underground Economy und bei der Verschleierung krimineller Finanzströme genutzt wurde.

    Die Plattform war sowohl über das Clear Web als auch über das Darknet zugänglich und hatte Umsätze in Milliardenhöhe, die größtenteils auf illegale Aktivitäten wie Ransomware-Angriffe, Drogen- und Waffenhandel oder Betrug zurückzuführen sind. Die Ermittler platzierten nach der Beschlagnahmung einen Hinweis auf der Website, wonach jeder, der die Dienste nutzt, mit Ermittlungen rechnen muss. Ob diese Warnung pauschal gilt oder differenziert betrachtet werden sollte, ist eine zentrale Frage für Betroffene.

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  • IOCTA Cyberkriminalität 2025

    IOCTA Cyberkriminalität 2025

    Der aktuelle Internet Organised Crime Threat Assessment (IOCTA) 2025 von Europol zeigt: Daten sind längst zur universellen Währung der Unterwelt geworden – als Handelsware, als Werkzeug und als Zielscheibe zugleich. Was früher vor allem Kreditkartennummern oder Passwörter betraf, ist heute ein komplexes, vernetztes Ökosystem, in dem persönliche Informationen, Systemzugriffe und selbst KI-generierte Inhalte zu einer Bedrohung für Unternehmen, Privatpersonen und kritische Infrastrukturen werden.

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  • US-Behörden nehmen Zugriff auf ChatGPT-User-Inhalte

    US-Behörden nehmen Zugriff auf ChatGPT-User-Inhalte

    Die Zusammenarbeit zwischen Technologieunternehmen und Strafverfolgungsbehörden ist nicht neu. Doch während Plattformen wie Google oder soziale Netzwerke bereits seit Jahren Daten auf Anfrage von Ermittlern offenlegen, betreten KI-Unternehmen wie OpenAI hier nun Neuland. Ein aktuell berichteter Fall soll nun zeigen, wie ChatGPT-Prompts erstmals als Werkzeug der Strafverfolgung genutzt werden – und welche rechtlichen und gesellschaftlichen Fragen sich daraus ergeben.

    Beachten Sie auch, dass der Vorgang – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • Keine Durchsuchung bei jahrealten Vorwürfen ohne aktuellen Bezug

    Keine Durchsuchung bei jahrealten Vorwürfen ohne aktuellen Bezug

    In Cybercrime-Strafverfahren spielen zeitliche Abläufe durchaus eine Rolle, wie sich in einem Beschluss des Landgerichts Magdeburg (21 Qs 18/25) zeigt. In diesem Beschluss geht es um die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hatte gegen einen Beschuldigten ermittelt, da dieser vor zweieinhalb Jahren im Darknet geringe Mengen Methamphetamin und Marihuana bestellt haben soll. Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft im Oktober 2024 einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten, der vom Amtsgericht Magdeburg erlassen und im Januar 2025 vollzogen wurde.

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  • Cyberkriminalität im Wandel: Wie das Darknet zur Kaderschmiede für KI-gestützte Angriffe wird

    Cyberkriminalität im Wandel: Wie das Darknet zur Kaderschmiede für KI-gestützte Angriffe wird

    Während Unternehmen weltweit händeringend nach IT-Sicherheitsexperten suchen, formiert sich im Verborgenen des Darknets ein paralleler Arbeitsmarkt, der mit ähnlicher Professionalität agiert – nur mit dem Unterschied, dass die gesuchten Fähigkeiten nicht dem Schutz, sondern dem gezielten Angriff auf digitale Infrastrukturen dienen.

    Aktuelle Analysen von Sicherheitsforschern des Teams bei ReliaQuest zeigen: Cyberkriminelle rekrutieren nicht mehr nur Einzelkämpfer für einfache Malware-Programmierung, sondern bauen strukturierte Teams auf, die Social Engineering, künstliche Intelligenz und Cloud-Exploits zu einer neuen Bedrohungsstufe vereinen. Was vor wenigen Jahren noch wie ein Szenario aus einem Techno-Thriller klang, ist heute Realität: Die Industrialisierung der Cyberkriminalität schreitet voran, und ihre Methoden werden immer ausgefeilter.

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  • Einziehungsbeteiligung: Unzulässigkeit eines Nachverfahrens nach formeller Rechtskraft

    Einziehungsbeteiligung: Unzulässigkeit eines Nachverfahrens nach formeller Rechtskraft

    Das Oberlandesgericht Koblenz (2 Ws 25/24) hatte sich mit einer verfahrensrechtlich wie dogmatisch diffizilen Konstellation im Kontext der strafrechtlichen Einziehung zu befassen. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob eine formal nicht als Einziehungsbeteiligte in das Erkenntnisverfahren einbezogene Stiftung nachträglich die Durchführung eines einziehungsrechtlichen Nachverfahrens gemäß § 433 StPO verlangen kann, obwohl ihre Verfahrensbeteiligung durch gesonderten Beschluss abgelehnt und diese Entscheidung rechtskräftig bestätigt worden war.

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  • Wenn Jugendliche zu Auftragskillern werden: Die dunkle Realität des „Violence-as-a-Service“

    Wenn Jugendliche zu Auftragskillern werden: Die dunkle Realität des „Violence-as-a-Service“

    Digital organisierte Teenager-Auftragskiller unter uns? Europa, Australien – und mittendrin: Kinder und Jugendliche, die über soziale Netzwerke zu Mördern gemacht werden. Ein aktueller Schlag gegen die organisierten Strukturen hinter diesen Taten zieht sich quer durch Kontinente und zeigt, wie tiefgreifend Kriminalität sich digitalisiert hat – eine Entwicklung, die sich zunehmend auch für geopolitische Zwecke instrumentalisieren lässt. Es klingt wie ein Krimi, doch schrecken derzeit immer mehr Meldunden dazu auf.

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  • Zerschlagung des Archetyp Markets

    Zerschlagung des Archetyp Markets

    Die verkündete Zerschlagung des „Archetyp Market“ markiert einen bedeutenden Erfolg im Kampf gegen die illegale Aktivitäten im Darknet. Wieder einmal zeigt sich, dass internationale Zusammenarbeit und fortgeschrittene Ermittlungstechniken effektiv sein können – und wie proaktiv Behörden inzwischen in diesem Umfeld kommunizieren.

    Es war nicht die erste Aktion dieser Art und in Zukunft wird es wohl weitere solche Operationen geben, da Behörden weltweit ihre Fähigkeiten zur Bekämpfung von Cyberkriminalität kontinuierlich verbessern. Für Nutzer des Darknets bleibt es entscheidend, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Risiken im Klaren zu sein.

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  • BGH konkretisiert die Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO

    BGH konkretisiert die Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO

    Kontrollverlust als Schaden: Die Frage, wann ein immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorliegt, hat in den vergangenen Jahren zunehmend an Brisanz gewonnen. Sowohl Unternehmen als auch Gerichte sehen sich mit einer Flut an Klagen konfrontiert, in denen Betroffene teils symbolische, teils substanzielle Entschädigungen wegen Datenschutzverletzungen verlangen.

    In seinem Urteil vom 14. Mai 2024 (Az. VI ZR 10/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) in beachtlicher Deutlichkeit klargestellt, dass bereits ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten für sich genommen einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen kann – sofern er konkret und individuell nachgewiesen wird. Die Entscheidung ist richtungsweisend für die künftige Auslegung von Art. 82 DSGVO und verdient eine eingehende juristische Betrachtung.

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  • ShinyFlakes 2.0 vor dem BGH

    ShinyFlakes 2.0 vor dem BGH

    Strafrechtlicher Blick auf ein digitales Drogennetzwerk: Mit Urteil vom 5. November 2024 (5 StR 599/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut einen Fall entschieden, der das enorme Spannungsverhältnis zwischen traditionellem Strafrecht und digitaler Kriminalität aufzeigt. Im Zentrum der Entscheidung steht ein Online-Drogenhandel, der in seiner Organisation und technischen Ausgestaltung Parallelen zum berüchtigten „ShinyFlakes“-Fall aufweist, dessen Ersttäter mit vergleichbarem Modus Operandi bereits 2015 verurteilt worden war. Der BGH hatte in diesem Verfahren eine komplexe Revisionslage zu bewerten, die sowohl sachlich-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Fragen von erheblicher Tragweite betraf.

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