Schlagwort: Beweislast

Die Beweislast im Zivilprozess bezeichnet die Pflicht einer Partei, die für ihre Rechtsposition relevanten Tatsachen zu beweisen. Das bedeutet, dass eine Partei, die in einem Zivilprozess einen Anspruch geltend macht, auch den Beweis für diesen Anspruch erbringen muss.

Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass die Partei, die aus der behaupteten Tatsache einen Anspruch herleitet, die Beweislast trägt. Sie muss ihre Behauptungen in der Regel durch Vorlage von Urkunden, Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten beweisen. Die Gegenpartei hat dann die Möglichkeit, die Beweise der anderen Partei zu widerlegen oder eigene Beweise vorzulegen.

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder aus der Rechtsprechung ergeben können. So kann die Beweislast umgekehrt werden, wenn es für eine Partei besonders schwierig oder unmöglich ist, den Beweis für eine Tatsache zu erbringen, während die andere Partei leichteren Zugang zu den entsprechenden Informationen hat.

Insgesamt ist die Beweislast ein wichtiges Element des Zivilprozesses, da sie die Parteien dazu anhält, ihre Ansprüche und Argumente auf eine solide Tatsachengrundlage zu stellen.

  • Verhaltensbedingte Kündigung wegen gelöschter Katzenfotos

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen gelöschter Katzenfotos

    Die Frage, ob das Löschen betrieblicher Daten einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann, ist in der arbeitsrechtlichen Praxis von hoher Relevanz. Besonders brisant wird es, wenn der Vorwurf auf Indizien beruht und der Arbeitgeber den Sachverhalt nicht hinreichend aufklärt. Das Arbeitsgericht Bocholt hat in einem aktuellen Urteil (1 Ca 459/25) entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung wegen angeblich gelöschter Dateien unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber den Tatvorwurf nicht substantiiert darlegt und den Arbeitnehmer nicht vorher anhört.

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  • Beweislast beim Hinweisgeberschutz im Arbeitsverhältnis:

    Beweislast beim Hinweisgeberschutz im Arbeitsverhältnis:

    Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Mai 2025 (Aktenzeichen 10 GLa 337/25) wirft grundsätzliche Fragen zum Schutz von Hinweisgebern im Arbeitsverhältnis auf. Im Zentrum steht der Konflikt zwischen der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Verschwiegenheit und dem Recht eines Mitarbeiters, sich bei Meldungen von Rechtsverstößen anwaltlich beraten zu lassen.

    Das Gericht hatte zu klären, ob eine Arbeitgeberweisung, die den Informationsaustausch mit einem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit behördlichen Ermittlungen beschränkt, eine unzulässige Benachteiligung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) darstellt. Es wird hier im Ergebnis deutlich, wie eng die Grenzen zwischen berechtigten Unternehmensinteressen und dem Schutz von Whistleblowern verlaufen – und unter welchen Umständen eine zunächst rechtswidrige Weisung durch nachträgliche Konkretisierungen ihre Wirkung verlieren kann.

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  • Reform des Produkthaftungsrechts: Software und KI

    Reform des Produkthaftungsrechts: Software und KI

    Die EU und die Bundesregierung stellen das Produkthaftungsrecht bis 2026 grundlegend neu auf. Software und KI-Systeme werden künftig ausdrücklich als Produkte behandelt, verbunden mit erweiterten Haftungsrisiken, neuen Beweiserleichterungen für Geschädigte und einer Ausweitung des Kreises haftender Akteure.​ Ich hatte bereits auf LinkedIn dazu etwas geschrieben, medial wird das Thema längst reflektiert, etwa bei Handelsblatt oder Heise.

    Das Highlight dabei: Die erweiterte Produkthaftungsrichtlinie der EU definiert Software, einschließlich Betriebssysteme, Firmware, Computerprogrammen, Apps und KI-Systeme, als Produkte. Diese Definition schließt die Software unabhängig davon ein, ob sie als eigenständiges Produkt, integriert in andere Produkte, oder über Cloud-Technologien bereitgestellt wird. Bisher ist dies noch anders. Der Quellcode von Software wird jedoch ausdrücklich nicht als Produkt angesehen, da er als reine Information gilt.

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  • Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Vom Compliance-Projekt zur Führungsaufgabe

    Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Vom Compliance-Projekt zur Führungsaufgabe

    Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (RL (EU) 2023/970) setzt den Gesetzgeber und absehbar auch Unternehmen unter Zugzwang. Spätestens ab Juni 2026 müssen nicht nur Gehaltsstrukturen offengelegt, sondern auch Bewerbungsprozesse, Berichtspflichten und interne Kommunikationswege grundlegend überarbeitet werden. Für Führungskräfte und Entscheider stellt sich die Frage, wie diese regulatorischen Vorgaben nicht als Last, sondern als Chance für eine moderne, faire und wettbewerbsfähige Personalpolitik genutzt werden können.

    Für das Top-Management geht es nicht nur um die Vermeidung von Sanktionen, sondern um eine strategische Positionierung im Wettbewerb um Talente, Reputation und Rechtssicherheit – und scheinbar versuchen viele schlicht die Augen davor zu verschliessen.

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  • eEB: Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses

    eEB: Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses

    BEA-Nachricht geöffnet heißt nicht zugegangen: Eine derzeit heftig streitige Frage rund um elektronische Empfangsbekenntnisse betrifft die Beweiskraft des elektronischen Empfangsbekenntnisses, wenn Zweifel an der Richtigkeit des darin angegebenen Zustelldatums bestehen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. 25 U 114/24) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Beweiswirkung eines solchen Bekenntnisses erschüttert werden kann – und wo die Grenzen des Gegenbeweises liegen. Die Entscheidung für Prozesspraktiker ist besonders relevant und wirft auch grundsätzliche Fragen zur Organisation anwaltlicher Kanzleien und zur Handhabung elektronischer Zustellungen auf. Dabei wird mit der hauptsächlich in Süddeutschland anzutreffenden Linie „aufgeräumt“.

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  • Rechtsschutz bei Krypto-Vermögensverlusten: Sachmangel einer Hardware-Wallet

    Rechtsschutz bei Krypto-Vermögensverlusten: Sachmangel einer Hardware-Wallet

    Die Digitalisierung des Vermögens wirft neue rechtliche Fragen auf – insbesondere, wenn technische Sicherheitslücken zu erheblichen finanziellen Schäden führen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil (7 U 80/24) entschieden, dass ein Rechtsschutzversicherer an einen bindenden Stichentscheid gebunden ist, selbst wenn dieser von einem vorbefassten Anwalt des Versicherungsnehmers stammt. Der Fall betrifft den Verlust von Bitcoin im Wert von über 769.000 Euro, der auf einen angeblichen Sachmangel einer Hardware-Wallet zurückgeführt wird.

    Es geht hier also nicht nur die Anforderungen an Stichentscheide in der Rechtsschutzversicherung, sondern auch die schwierige Abgrenzung zwischen technischen Sicherheitsrisiken und rechtlich relevanten Mängeln. Für Versicherer und Versicherungsnehmer gleichermaßen ist die Frage zentral, unter welchen Umständen eine Deckungsablehnung unwirksam wird und wann ein Stichentscheid seine Bindungswirkung entfaltet.

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  • Private Überwachung als Ermittlungsfundus

    Private Überwachung als Ermittlungsfundus

    Moderne Überwachungstechnologie hält längst nicht mehr primär der Staat bereit, sondern private Akteure – und zwar in einer Dichte und Qualität, die klassische Instrumente wie stationäre Polizeikameras in den Schatten stellt. Fahrzeuge mit Außenkameras, smarte Türklingeln, vernetzte Haushalte und perspektivisch Smart‑Glasses erzeugen einen stetig wachsenden Vorrat an Bild‑ und Audiodaten des öffentlichen und halböffentlichen Raums, der Strafverfolgern bei Bedarf zur Verfügung steht. Dass dieser Fundus überwiegend von großen, meist US‑amerikanischen Techunternehmen kontrolliert wird, verschiebt das Machtgefüge zwischen Bürgern, Staat und Unternehmen – und wirft Grundrechtsfragen auf, die rechtspolitisch bislang nur punktuell adressiert sind.

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  • Dark Factories

    Dark Factories

    Die Idee der „Dark Factory“ – einer nahezu menschenleeren, vollständig automatisierten Produktionsstätte, die mangels Menschen im Dunkeln arbeiten kann – gewinnt möglicherweise derzeit in der globalen Industrie zunehmend an Bedeutung. Getrieben durch Fachkräftemangel, technologische Fortschritte und wirtschaftliche Zwänge, stellt dieses Konzept traditionelle Fertigungsmodelle infrage. Doch während einige darin eine unvermeidliche Zukunft sehen, warnen andere vor ökonomischen Risiken und sozialen Folgen.

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  • Auftragsverarbeitung: Datenschutz nach Auftragsende

    Auftragsverarbeitung: Datenschutz nach Auftragsende

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt Verantwortliche und Auftragsverarbeiter vor strenge Anforderungen – nicht nur während der Datenverarbeitung, sondern auch bei deren Beendigung. Mit seinem Urteil vom 11. November 2025 (VI ZR 396/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Pflichten zur Löschung oder Rückgabe personenbezogener Daten nach Ende eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses keine Formalie sind. Wer hier nachlässig agiert, haftet für die Folgen – selbst wenn die Daten bereits zuvor kompromittiert wurden. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Kontrollverlust über persönliche Daten allein bereits einen ersatzfähigen immateriellen Schaden begründet und dass Verantwortliche aktiv sicherstellen müssen, dass ihre Auftragsverarbeiter die Daten tatsächlich und vollständig löschen.

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  • Vorsätzliches Löschen betrieblicher Daten als Kündigungsgrund

    Vorsätzliches Löschen betrieblicher Daten als Kündigungsgrund

    Die vorsätzliche Löschung betrieblicher Daten durch einen Arbeitnehmer stellt einen besonders schwerwiegenden Vertrauensbruch dar, der in der Regel eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Doch wann ist der Tatbestand erfüllt, und welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Beweislast des Arbeitgebers?

    Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in einem aktuellen Urteil (14 Sa 80/25) klargestellt, dass das unbefugte Entfernen von E-Mails und Passworttabellen einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann – selbst wenn die Daten theoretisch wiederherstellbar wären. Der Fall zeigt, wie schnell eine Vertrauensposition, insbesondere in sensiblen Bereichen wie der Buchhaltung, zerstört werden kann und welche Konsequenzen dies für beide Seiten hat.

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  • Vertrauensbruch bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet

    Vertrauensbruch bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet

    Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich mit Urteil vom 5. September 2025 (Aktenzeichen 14 Sa 145/25) mit über das Internet erworbenen AU-Bescheinigungen beschäftigt und entschieden: Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über das Internet erwirbt und vorlegt, ohne dass ein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat der allerdings suggiert wurde, riskiert eine fristlose Kündigung. Insoweit sollte nicht überraschend sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht durch manipulierte Nachweise untergraben werden darf – und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt war.

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  • Bösgläubige Markenanmeldung

    Bösgläubige Markenanmeldung

    Wenn der gute Ruf anderer zum Geschäftsmodell wird: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. September 2025 (I ZB 6/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Markenanmeldung als bösgläubig gilt – und wer die Beweislast für eine solche Absicht trägt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Unternehmer, der die historische Automarke „Testarossa“ für Haushaltsgeräte, Fahrräder und Spielzeug anmeldete, damit gezielt die Rechte des italienischen Sportwagenherstellers Ferrari beeinträchtigen wollte.

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  • BVerfG zu ANOM: Vertrauen ohne Kontrolle?

    BVerfG zu ANOM: Vertrauen ohne Kontrolle?

    Am 23. September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 625/25) eine Entscheidung von großer Tragweite für die deutsche Strafjustiz getroffen. Es lehnte die Annahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung von ANOM-Chats in einem Strafverfahren ab. Was unbedeutend klingt ist eine echte Zeitenwende für den Umgang mit digitalen Beweismitteln in diesem Land.

    Hinweis: Ich habe bereits auf LinkedIn dazu Kritik verlautbaren lassen und wurde zu einem Kommentar bei Beck.aktuell eingeladen. Beachten Sie auch meine Publikationen in jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4 und jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 – vom Bundesgerichtshof zitiert in BGH 1 StR 54/24.
    Strafrechtler sollten die gesamten Entwicklungen kritisch begleiten und hinterfragen, wobei auffällt, dass bis auf sehr vereinzelte Stimmen ein einhelliges Echo hinsichtlich dieser Rechtsprechung zu vernehmen ist.

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  • Haftungsrisiken und Compliance-Pflichten bei Ransomware-Angriffen

    Haftungsrisiken und Compliance-Pflichten bei Ransomware-Angriffen

    Ransomware-Angriffe gehören auch in aktuellen Studien zu den größten Bedrohungen für Unternehmen jeder Größe und Branche. Die Angriffe führen nicht nur zu operativen Stillständen und finanziellen Verlusten, sondern bergen auch erhebliche juristische Risiken – von strafrechtlichen Konsequenzen bis hin zu zivilrechtlichen Haftungsansprüchen. Für Führungskräfte ist es daher entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen, um im Ernstfall angemessen reagieren zu können. Dieser Beitrag fasst die zentralen Erkenntnisse aus der juristischen Diskussion zusammen und gibt einen Überblick über die wichtigsten Pflichten und Risiken.

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  • Beweiswert widerrufenen Geständnisses im Zivilprozess

    Beweiswert widerrufenen Geständnisses im Zivilprozess

    Wenn strafrechtliche Aussagen im Zivilprozess an Glaubwürdigkeit verlieren: Ein Geständnis im Ermittlungsverfahren kann für die Strafjustiz von zentraler Bedeutung sein. Doch was gilt, wenn der Beschuldigte seine Aussage später widerruft und das Geständnis im Rahmen eines Zivilprozesses als Beweismittel herangezogen wird?

    Das Oberlandesgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 12 U 80/24) klargestellt, dass ein widerrufenes Geständnis allein nicht ausreicht, um zivilrechtliche Ansprüche zu begründen. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung der Umstände, unter denen die Aussage zustande kam. Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürden für die Verwertung solcher Geständnisse sind – und welche Rolle Vernehmungsdruck, Widersprüche und fehlendes Täterwissen spielen.

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