Schlagwort: Beweislast

Die Beweislast im Zivilprozess bezeichnet die Pflicht einer Partei, die für ihre Rechtsposition relevanten Tatsachen zu beweisen. Das bedeutet, dass eine Partei, die in einem Zivilprozess einen Anspruch geltend macht, auch den Beweis für diesen Anspruch erbringen muss.

Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass die Partei, die aus der behaupteten Tatsache einen Anspruch herleitet, die Beweislast trägt. Sie muss ihre Behauptungen in der Regel durch Vorlage von Urkunden, Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten beweisen. Die Gegenpartei hat dann die Möglichkeit, die Beweise der anderen Partei zu widerlegen oder eigene Beweise vorzulegen.

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder aus der Rechtsprechung ergeben können. So kann die Beweislast umgekehrt werden, wenn es für eine Partei besonders schwierig oder unmöglich ist, den Beweis für eine Tatsache zu erbringen, während die andere Partei leichteren Zugang zu den entsprechenden Informationen hat.

Insgesamt ist die Beweislast ein wichtiges Element des Zivilprozesses, da sie die Parteien dazu anhält, ihre Ansprüche und Argumente auf eine solide Tatsachengrundlage zu stellen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Beweisrecht der ZPO im Zivilprozess: Nichts für Laien

    In einem Arbeitsrechtsprozess – ich vertrat den Arbeitgeber – wurde ich kürzlich eindrücklich Zeuge, warum es durchaus klug ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen, auch wenn es vermeintlich „alles eindeutig“ ist. Gestritten wurde um eine Kündigung, die aus mehreren – durchaus auch sehr komplizierten – Gründen ausgesprochen wurde. Unter anderem ging es darum, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erschienen ist, dies ohne sich krank zu melden.

    Im Prozess dann „trumpfte“ der Arbeitnehmer damit auf, dass er doch sehr wohl eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber geschickt hatte. Er hatte sogar einen Einschreibe-Beleg dabei, den er dem Gericht vorlegte. Allerdings war es nur ein Einschreibe-Beleg über ein Einwurf-Einschreiben, ohne Zugangsbestätigung. Ich bestritt, dass es sich hierbei um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gehandelt hat, ebenso wie ich den Zugang beim Arbeitgeber bestritt. Für beides war der Arbeitnehmer in der Beweislast – und genügte ihr alleine mit dem Einschreibebeleg nicht. Sonst hatte er nichts dabei. Die Verhandlung war dann auch schnell vorbei.

    Was bedeutet das, losgelöst von rechtlichen Fragen: In Prozessen, sei es im Strafrecht aber auch im Zivilrecht, gilt ein sehr formelles Beweisrecht, das Laien kaum zugänglich ist. Ein Rechtsanwalt kennt diese Problematik und hilft. Vielleicht nicht immer sie zu verstehen, aber in jedem Fall mit ihr umzugehen. Auch wenn man seine Interessen vor den Amtsgerichten selber, ohne Anwalt, vertreten darf – nicht immer ist es es klug es auch zu tun.

  • OLG-Urteil zur Klage nach Filesharing-Abmahnung: Anschlussinhaber mit Kindern entlastet

    Das Oberlandesgericht Hamm (22 W 60/13) durfte sich zur Beweislage im Fall einer Klage nach Filesharing-Abmahnung bei einem Familienanschluss äussern und stellte insoweit fest:

    Zwar ist das Landgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass den Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerks von den ihm zuzuordnenden IP-Adressen eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGHZ 185, 330). Eine Umkehr der Beweislast ist damit jedoch ebenso wenig verbunden wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. […] Vielmehr genügt er seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Köln, NJW-RR 2012, 1327).

    Im hier entschiedenen Fall reichte dem Gericht sodann der Hinweis darauf, dass minderjährige Kinder im Haushalt vorhanden sind und unkontrolliert Zugriff auf das Internet nehmen.

    Die Entscheidung fügt sich in das zunehmende Bild der „neuen“ Rechtsprechung des Jahres 2013 und es ist zu hoffen, dass sie konsequent von weiteren OLG fortgeführt wird. Jedenfalls ist auch hier wiedermals zu sehen, dass entgegen der früheren Rechtsprechung die Situation bei Klagen nach Filesharing-Abmahnungen heute nicht mehr so „rosig“ für die klagenden Rechteinhaber ist wie sie früher (vielleicht) einmal an bestimmten Gerichtsständen war.

  • Störerhaftung: Haftung des Anschlussinhabers bei WLAN & Internetzugang als Störer (Übersicht)

    Regelmäßig stellt sich die Frage der Haftung des Anschlussinhabers eines Internetzugangs wenn Dritte (also nicht der Anschlussinhaber selber) über dessen Anschluss Rechtsverletzungen begehen. Dabei geht es um die so genannte „Störerhaftung“ des Anschussinhabers oder WLAN-Betreibers. Besonders beliebt sind hierbei folgende Fragen:

    1. Ob derjenige haften soll, der mit einem gewissen Interesse ein offenes WLAN betreibt, wie etwa Internet-Cafes
    2. Wie die Haftung desjenigen aussieht, der zwar kein allgemein offenes WLAN anbietet, aber Dritten Zugang zum Internet über den eigenen Anschluss gestattet (so etwa bei Hotels)
    3. Wie sich die Haftung bei Rechtsverletzungen über private Anschlüsse, etwa durch Familienangehörige gestaltet

    Im Folgenden eine Übersicht zum Thema, die regelmäßig aktualisiert wird. Seit dem Oktober 2017 soll dabei die Störerhaftung durch den Gesetzgeber durch eine Reform des Telemediengesetzes massiv eingeschränkt worden sein. Es bleibt abzuwarten ob dies tatsächlich erreicht wurde, aktuell spricht vieles dafür.

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  • Newsletter und SPAM: Was ist rechtlich zu beachten?

    Newsletter und SPAM: Was ist rechtlich zu beachten?

    Werberecht, Newsletter und SPAM: Zum Thema Newsletter und „Spam“ gibt es inzwischen einige Unsicherheit, zahlreiche Urteile und Meinungen. Wer einen Newsletter versenden möchte, hat einige rechtliche Fallstricke zu beachten – und wenn dann doch auf einmal aus dem Newsletter eine „Spam-Mail“ wird, drohen die Abgabe einer Unterlassungserklärung und beachtliche Kosten durch eine Abmahnung.

    Im Folgenden einige ausgewählte Entscheidungen und Hinweise zum Thema Newsletter und SPAM von Rechtsanwalt Jens Ferner. In unserer Kanzlei werden Unternehmen und Werbeagenturen zur Thematik Werberecht und Newsletter beraten.

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  • Impressumspflicht: OLG Naumburg zur Email-Adresse im Homepage-Impressum

    In ein Homepage-Impressum gehört eine Email-Adresse, das ist hoffentlich bekannt. Nun wurde aber über einen speziellen Fall gestritten: Jemand hat in seinem Impressum den Text „Ich freue mich auf Emails“ geschrieben und diesen Test als Link mit seiner Email-Adrese verknüpft. Die Mail-Adresse war somit als Link verfügbar, mit blossen Auge auf Anhieb aber nicht zu sehen, gleichwohl natürlich vorhanden.

    Das OLG Naumburg (1 U 28/10) hat entschieden, dass dies nicht ausreicht, denn die Mail-Adresse ist gerade nicht leicht erkennbar. Homepage-Betreiber haben die erforderlichen Angaben so zu hinterlegen, dass sie unmittelbar zu erfassen sind. Es handelt sich bei dieser Frage auch um keine Bagatelle. Eselsbrücke von mir: Wenn ich die Seite aufrufe, muss ich ohne weitere Zwischenschritte die notwenigen Informationen mit Stift und Papier abschreiben können.

    Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

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  • Arbeitsrecht: Zur unerlaubten Wettbewerbstätigkeit nach §60 HGB

    Das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 560/11) hat sich zur unerlaubten Wettbewerbstätigkeit (§60 HGB) geäußert, speziell zu Fragen der Darlegungs- und Beweislast. Hierbei ging es um ein durchaus klassisches Geschehen: Ein Arbeitnehmer eines Pflegedienstes gründete einen eigenen Pflegedienst und warb noch vor (offizieller) Gründung eigene Kunden ab. Hierzu einige Kernaussagen des Bundesarbeitsgerichts:

    • Der Arbeitnehmer darf auch dann keine Konkurrenzgeschäfte tätigen, wenn sicher ist, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer betreuten Sektor oder die betreffenden Kunden nicht erreichen wird (so auch BAG, 3 AZR 73/75).
    • Die Darlegungs- und Beweislast für eine Einwilligung des Arbeitgebers trägt der Arbeitnehmer
    • Allerdings darf der Arbeitnehmer, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten
    • Verboten ist die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, zB durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden oder Arbeitnehmern. Bloße Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht (so auch BAG, 2 AZR 190/07)
    • Der Arbeitgeber muss weder darlegen, dass er die betreffenden Geschäfte selbst hätte abschließen können, noch gehört es zur Schlüssigkeit seines Vorbringens, dass er darlegt, mit der Konkurrenztätigkeit nicht einverstanden gewesen zu sein. Vielmehr ist es Sache des Arbeitnehmers, entsprechende Tatsachen für das Vorliegen eines (mutmaßlichen) Einverständnisses vorzutragen

    Fazit: Der Arbeitnehmer ist (natürlich) nicht gehindert, ein eigenes Unternehmen aufzubauen, solange er nicht unmittelbar die Interessen des Arbeitgebers berührt. Vorbereitende Maßnahmen sind ihm zuzugestehen – das aktive Abwerben von Kunden aber ist (natürlich) nicht erlaubt. Dabei trifft den Arbeitnehmer die Beweislast, wenn er sich auf ein Einverständnis berufen möchte, es ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers, zu beweisen, dass er gerade nicht zugestimmt hat.

  • Filesharing-Klage: Landgericht München I mahnt Amtsgericht München zu mehr Sorgfalt bei Annahme von Störerhaftung

    Beim Landgericht München I (21 S 28809/11) ging es um die Frage, was man als abgemahnter und verklagter nach einer Filesharing-Abmahnung vor Gericht tun muss, wenn man meint wirklich nichts getan zu haben. Hier greift bei Gerichten gerne folgende Zange: Einmal wird (mit dem BGH) vermutet, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung auch verantwortlich ist. Daneben wird dem Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich entlastender Umstände aufgebürdet. Diese „sekundäre Darlegungslast“ wird aber gerne mal als sekundäre Beweislast falsch verstanden. Das LG stellt hier nun endlich – in Übereinstimmung mit der ZPO-Literatur! – fest, dass ein beauskunfteter Anschlussinhaber

    prozessual jedoch nicht gehalten [ist], die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen, um die tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, zu entkräften.
    […]
    Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebensowenig verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß §138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Kläger alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Steht
    der Beweisführer – wie regelmäßig der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers – außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darlegung der für das Gegenteil
    sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht soweit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist.

    Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem
    Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung zum Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. […]

    Die Aussagen sind deutlich und bekräftigen ein „Durchwinken ist nicht“ im Klagefall. Das Problem bleibt jedoch bestehen, wie man der sekundären Darlegungslast genügen kann – hier trifft das Landgericht keine weiteren Aussagen. Da es um einen sehr speziellen Fall ging (unstreitig war ein Internetzugang zwar vorhanden, aber nicht nutzbar) möchte ich von Verallgemeinerungen absehen. Insbesondere das typische Argument, man sei nicht zu Hause gewesen, ist meines Erachtens schwierig, da man nicht vorm Rechner sitzen muss, während der Tauschbörsen-Client aktiv ist. Daher: Eine Klare Ansage an das AG München, die inhaltlich auch überfällig war – aber letztlich möchte ich nicht so tun, als würden die massenhaften Klagen in München nun grundsätzlichen bedenken begegnen.

  • Störerhaftung: Rechtsprechung zur Störerhaftung bei WLAN innerhalb der Familie

    Störerhaftung: Rechtsprechung zur Störerhaftung bei WLAN innerhalb der Familie

    Die Störerhaftung führt dazu, dass Anschlussinhaber auch innerhalb der Familie bei gemeinsamer Nutzung eines WLAN haften können. Allerdings hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren zunehmend die strenge Störerhaftung aufgeweicht, zuletzt 2016 soweit, dass man bei erwachsenen Nutzern keine anlasslosen Kontroll- oder Belehrungspflichten hat. Nachdem dann im Oktober 2017 die Störerhaftung für Internetanschlüsse insgesamt abgeschaffen wurde verbleibt ein nur noch kleiner Haftungsraum.

    Beachten Sie dazu bei uns:

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  • Verbraucher im Sinne des BGB auch wenn Bestellung mit gewerblichem Anschein erfolgt?

    Wie ist damit umzugehen, wenn etwa ein Freiberufler etwas schriftlich bestellt und dabei seinen Firmenbriefpapier nutzt? Ist der dann Verbraucher oder doch Unternehmer – also stehen ihm am Ende die verbraucherschutzrechtlichen Regelungen zur Seite? Der BGH (VIII ZR 7/09) sagt: Im Zweifelsfall greift der Verbraucherschutz.

    Denn: Der hier in Frage stehende §13 BGB, der den Verbraucher definiert, wurde – vom Gesetzgeber bewusst – negativ formuliert. Das bedeutet mit dem BGH:

    Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind.

    Anderes kommt mit dem BGH nur dann in Betracht, wenn die „dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt“. Denn der Verbraucher trägt zwar einerseits die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein privates Rechtsgeschäft vorliegt (BGH, VIII ZR 110/06). Aber Unsicherheiten und Zweifel gehen wegen der negativen Formulierung des Gesetzes eben nicht zu Lasten des Verbrauchers. Es kann daher nicht darauf ankommen, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt:

    Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

  • Haustürgeschäfte: EU-Kommission setzt Deutschland Frist

    §312 BGB sieht ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften vor. Hintergrund sind die bekannten Situation, in denen der Vertreter an der Haustüre klingelt oder man in der Fußgängerzone ein ganz tolles Zeitschriftenabo aufgeschwatzt bekommt. Hintergrund für diese rechtliche Regelung ist übrigens eine EU-Richtlinie – und dort gibt es nun Streit.

    Denn: Die Richtlinie sieht ein grundsätzliches Widerrufsrecht für 7 Tage vor. Das deutsche Recht verlangt aber, dass der Verbraucher durch die Situation zum Vertragsschluss „bestimmt worden ist“. Die EU-Kommission meint, dies ist mit der Richtlinie nicht vereinbar, da die Beweislast für das bestimmt werden beim Verbraucher liegt – weswegen hin und wieder Verbraucher vor Gericht ihr Recht nicht geltend machen konnten. Nunmehr wurde eine 2-Monats-Frist zur Nachbesserung gesetzt.

    Zum Thema:

  • Wartungsintervall überschritten: Unwirksamer Ausschluss einer Reparaturkostengarantie

    AGB – Unwirksamer Ausschluss einer Reparaturkostengarantie bei Überschreitung des Wartungsintervalls: In einer formularmäßigen Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug kann kein uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall vorgesehen werden, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt.

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  • Button-Lösung auf den Weg gebracht

    Was haben wir alle wegen des bisherigen Entwurfes einer „Button-Lösung“ geschimpft und kritisiert: Nicht nur bei uns gab es Kritik zur „Button-Lösung“, auch andere Juristen (etwa RA Stadler oder auch in der K&R) und gar der ganze deutsche Anwaltverein haben sich mit Kritik nicht gerade zurückgehalten. Hintergrund ist vor allem, dass bei dem bisher bekannten Entwurf das erhebliche Risiko gesehen wird, dass diese Gesetzesänderung sich tatsächlich zum Nachteil von Verbrauchern und seriösen Anbietern auswirken wird. Den damaligen Referenten-Entwurf, hatte ich hier bereits kommentiert.

    Nunmehr verkündet die Bundesregierung, dass sie diesen so erbarmungslos kritisierten Ansatz auf den Weg gebracht hat. Der nunmehr aktualisierte Gesetzesentwurf (hier als PDF), sieht eine Änderung des §312g BGB vor. Demzufolge muss bei kostenpflichtigen Bestellprozessen der Button („Schaltfläche“, darunter sollen ausweislich des Entwurfs auch Hyperlinks fallen), mit dem bestellt wird, mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ o.ä. versehen sein. Dabei soll die Beweislast, dass entsprechend verfahren wurde, beim Unternehmer liegen (S.15 im Entwurf, am Ende).

    Auf den ersten Blick ist die nunmehr „modifizierte Button-Lösung“ durchaus vertretbar und hat offensichtlich viel der früheren Kritik aufgenommen. Auch Online-Shops müssen wohl derzeit nicht viele neue Probleme befürchten (dazu auch im Shopbetreiber-Blog).

  • AGB-Recht: Kaufverträge aus dem Internet sind allgemeine Geschäftsbedingungen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind etwas wirklich fieses, gerade für juristische Laien, die eben auch hin und wieder etwas verkaufen möchten: Wenn eine vertragliche Regelung einmal als AGB eingestuft ist, muss man befürchten, dass sie die rigide AGB-Kontrolle des AGB nicht mehr übersteht. Ein Blick in den §309 BGB reicht meistens schon, um Sorge auszulösen – zu Recht übrigens, das AGB-Regelwerk ist insgesamt sehr schwer zu verdauen.

    Dazu auch bei uns: Wann liegen AGB vor?

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  • BGHZ 116, 60 – Dauernuckeln

    1. In Warnhinweisen über Produktgefahren muß die Art der drohenden Gefahr deutlich herausgestellt werden. Jedenfalls dann, wenn erhebliche Körper- oder Gesundheitsschäden durch eine Fehlanwendung des Produkts entstehen können, muß der Produktverwender aus dem Warnhinweis auch erkennen können, warum das Produkt gefährlich werden kann.
    2. Steht in einem Produkthaftungsprozeß fest, daß ein Hersteller objektiv seine Instruktionspflichten bei der Inverkehrgabe eines seiner Produkte verletzt hat, dann ist davon auszugehen, daß die Verletzung dieser Pflichten schuldhaft erfolgt ist, sofern der Hersteller nicht den Beweis führt, daß ihn kein Verschulden trifft.
    3. Die im Arzthaftungsprozeß beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers anerkannte Beweiserleichterung für den Geschädigten zur Führung des Kausalitätsbeweises (zwischen Behandlungsfehler und Rechtsgutverletzung) ist im Produkthaftungsprozeß in Fällen der Verletzung von Warnpflichten durch einen Hersteller nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen werden soll, daß überhaupt Schäden durch die Produktbenutzung eingetreten sind.

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  • Datenverlust durch Fremdeinwirkung – Zur Schadensbemessung bei zerstörten digitalen Daten

    Datenverlust durch Fremdeinwirkung – Zur Schadensbemessung bei zerstörten digitalen Daten

    In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt ist der Verlust von Unternehmensdaten nicht nur ein technisches, sondern auch ein juristisches Problem. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Urteil VI ZR 173/07 vom 9. Dezember 2008 über die Frage zu entscheiden, wie der Schaden zu bemessen ist, wenn auf einem betrieblich genutzten Computer gespeicherte Daten durch Fremdeinwirkung vernichtet werden. Die Entscheidung wirft grundlegende Fragen zu Schadensersatz, Wiederherstellungskosten und der wirtschaftlichen Bewertung digitaler Güter auf​.

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