Schlagwort: Beweislast

Die Beweislast im Zivilprozess bezeichnet die Pflicht einer Partei, die für ihre Rechtsposition relevanten Tatsachen zu beweisen. Das bedeutet, dass eine Partei, die in einem Zivilprozess einen Anspruch geltend macht, auch den Beweis für diesen Anspruch erbringen muss.

Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass die Partei, die aus der behaupteten Tatsache einen Anspruch herleitet, die Beweislast trägt. Sie muss ihre Behauptungen in der Regel durch Vorlage von Urkunden, Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten beweisen. Die Gegenpartei hat dann die Möglichkeit, die Beweise der anderen Partei zu widerlegen oder eigene Beweise vorzulegen.

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder aus der Rechtsprechung ergeben können. So kann die Beweislast umgekehrt werden, wenn es für eine Partei besonders schwierig oder unmöglich ist, den Beweis für eine Tatsache zu erbringen, während die andere Partei leichteren Zugang zu den entsprechenden Informationen hat.

Insgesamt ist die Beweislast ein wichtiges Element des Zivilprozesses, da sie die Parteien dazu anhält, ihre Ansprüche und Argumente auf eine solide Tatsachengrundlage zu stellen.

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  • Urheberrecht: Panoramafreiheit bei nicht ortsfesten Kunstwerken

    Urheberrecht: Panoramafreiheit bei nicht ortsfesten Kunstwerken

    Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 27. April 2017 (BGH, I ZR 247/15, „AIDA Kussmund“) entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind. Der BGH entschied insoweit:

      Ein Werk befindet sich „an“ öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann; unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

      Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG „öffentlich“, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen.

      Die Nennung von „Wegen, Straßen oder Plätzen“ in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich – wie Wege, Straßen oder Plätze – unter freiem Himmel befinden.

      Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG „an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“, wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.

      Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG „bleibend“ an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.

      Wer sich auf § 59 UrhG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.

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  • HCVO: Einholung eines Gutachtens zum Beweis der Wirksamkeit im Prozess kein ausreichender Beweis

    Das OLG Köln (6 U 66/15) konnte am Rande klarstellen, dass bei der Bewerbung von Wirkungen eines Präparats etwa in einem Nahrungsergänzungsmittel nicht damit gearbeitet werden kann, im Streitfall vor Gericht überhaupt erst einmal ein Sachverständigen-Gutachten einzuholen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass den Werbenden die Beweislast dahin gehend trifft, dass die Wirksamkeit eines Stoffes auch wirklich vorliegt:

    Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wirkung des Präparates der Beklagten und/oder ihrer Behauptung, aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergebe sich in Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze die Wahrheit der Werbeaussagen, kommt nicht in Betracht.

    Es fehlt bereits an einer Darlegung der konkreten Wirkung der Substanzen in der speziellen Zubereitung (…) und damit an den zur Vermeidung einer unzulässigen Ausforschung erforderlichen Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten. Außerdem muss bei einer gesundheitsbezogenen Werbung bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die Angaben gemacht werden, der Wirksamkeitsnachweis als solcher vorliegen, d.h. bei der von der Beklagten geforderten Gesamtschau verschiedener Einzeluntersuchungen bereits eine entsprechende, den wissenschaftlichen Anforderungen genügende Auswertung.

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    Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im Werberecht rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.

    Diese Ausführungen wirken auf mich korrekt und verdeutlichen zugleich am Rande, wie wichtig sauberer gerichtlicher Vortrag in derartigen Streitfällen ist. Einfach nur „Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens“ nach dem Erbringen allgemeiner Ausführungen zu Wirkstoffen führt ins Leere. Letztlich aber muss darauf geachtet werden, dass die Produktwerbung auf den wissenschaftlichen Stand zum Zeitpunkt der Werbung abgestimmt ist – dies wird gerne übersehen.

  • Health Claims Verordnung: Wissenschaftlicher Nachweis und Beweislast bei der HCVO

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (20 U 10/16) hat sich zum ungenügenden wissenschaftlichen Nachweis nach der HCVO geäußert. Nach Art. 5 Abs. 1 (a) HCVO ist für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben der Nachweis der ernährungsphysiologischen Wirksamkeit anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise zu führen. Dies ist allerdings bei allgemeinen Beiträgen nicht der Fall:

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  • Filesharing über Familienanschluss: Eltern müssen Kind als Täter namentlich benennen

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 19/16, „Loud“) hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst, diesmal ging es um die seit Jahren im Streit stehende Frage, ob Eltern ihre Kinder bei Gericht namentlich benennen müssen, wenn Ihnen positiv bekannt ist, dass das jeweilige Kind die tat wirklich begangen hat – etwa weil das Kind die Tat zugegeben hat.

    Es gab bereits Rechtsprechung, die sich hierzu sehr kritisch geäußert hatte, da schliesslich zu Berücksichtigen ist, dass Ehe und Familie mit dem Grundgesetz unter einem besonderen Schutz stehen. Der BGH erteilte dem nun eine Absage und stellte klar, dass zwar Eltern nicht gezwungen werden können, das sich Ihnen gegenüber offenbarende Kind zu benennen – falls sie es im Klagefall nicht benennen greift aber eine eigene Haftung.

    Hinweis, beachten Sie dazu

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  • BGH zur Sekundären Darlegungslast bei Rechtsverstößen über einen Internetzugang

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 154/15) dürfte eine der derzeit wichtigsten Entscheidungen zu Haftung bei Rechtsverstößen über den Internetzugang getroffen haben. Es handelt sich um eine derzeit nicht amtlich verkündete Entscheidung, sie hat wohl nicht einmal eine der sonst üblichen griffigen Bezeichnungen – gleichwohl räumt sie mit vielem auf und gibt (endlich) klare Vorgaben, speziell für Fälle der Rechtsverstöße durch Tauschbörsennutzung.

    Was diese Entscheidung auslöst, merkt man beispielsweise, wenn man sich in Erinnerung ruft, was der BGH (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) ganz zu Beginn seiner Rechtsprechung mal entschied:

    Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu- geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

    Daraus wurde mit den Jahren gerne ein verklärendes „Es besteht eine Vermutung zu Gunsten der Täterschaft des Anschlussinhabers“. Dazu liest man in der nunmehrigen Entscheidung aber:

    Hingegen besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur wenn er Inhaber des Anschlusses ist.

    Ein kleiner Vorgeschmack auf eine äusserst detaillierte Entscheidung des BGH, die durchaus spürbare Auswirkungen auf laufende und zukünftige Verfahren im Bereich der Haftung von WLAN-Betreibern und Internetzugangsinhabern haben dürfte.

    Hinweis: Beachten Sie, dass diese Problematik nur dort eine Rolle spielen kann, wo überhaupt eine Haftung im Raum steht. Nachdem der Gesetzgeber die Störerhaftung bei Internetzugängen abgeschafft hat im Oktober 2017 dürfte es sich in erster Linie bei neueren Verstößen nunmehr bei minderjährigen Kindern um die Frage drehen, ob diese zu einer Aufsichtspflichtverletzung führen.
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  • Verkehrsunfall: Streupflicht der Gemeinde auf Strassen

    Das Oberlandesgericht Köln (7 U 96/16) hat im November 2016 nochmals die Grundsätze zur Haftung der Stadt und Gemeinde bei Strassen hinsichtlich Räumpflicht und Streupflicht zusammengefasst. Dabei wird nochmals deutlich, dass eben nicht auf jeder Strasse mit einer Räumung zu rechnen ist und sich Autofahrer hier auch entsprechend einstellen müssen:

    Nach der Rechtsprechung sind öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage nur an besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen.

    Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustands und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (BGHZ 31, 73; BGH VersR 1987, 934; VersR 1995, 721; Senat NJW-RR 1986, 1223; OLG Braunschweig NZV 2006, 586; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 6. Aufl., § 823 Rn. 464 und ebendort Papier § 839 Rdn. 202; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E Rdn. 136; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 823 Rdn. 226; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Rdn. 552; Schmid NJW 1988, 3177, 3179). Die Streupflicht besteht auch nur an den besonders gefährlichen Stellen als solchen (Münchener Kommentar/Wagner a.a.O.). In zeitlicher Hinsicht beginnt die Streupflicht am Morgen vor dem Einsetzen des Berufsverkehrs, d. h. zwischen 6.00 und 7.00 Uhr (vgl. Schmid NJW 1988, 3177, 3180; Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rdn. 227; Münchener Kommentar/Wagner § 823 Rdn. 466), und endet am Abend um 20.00 Uhr.

    Kommt es im Verlauf des Tages zu Glättebildung, ist dem Streudienst eine gewisse Reaktionszeit zuzugestehen (Münchener Kommentar/Wagner § 823 Rdn. 466). Überobligationsmäßiger Streudienst begründet grundsätzlich keine Verpflichtung (Senat VersR 1990, 321, 322; Urt. v. 5.8.2004 – 7 U 31/04; Münchener Kommentar/Wagner § 823 Rdn. 464), sofern nicht eine besondere Sicherheitserwartung oder in sonstiger Weise eine neue Gefährdung begründet wurde (OLG Brandenburg VersR 2005, 243; Stein/Itzel/Schwall a.a.O.). Die Beweislast für die Streupflicht und ihre Verletzung trägt der Anspruchsteller (etwa BGH NJW 2012, 2727 = VersR 2012, 1050; Luckey in BaumgärtelLaumen/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, BGB SchuldR BT III, 3. Aufl., § 839 Rdn. 43). Das gilt namentlich für das Nichteinhalten der Kontroll- und Streupflicht (Luckey in BaumgärtelLaumen/Prütting § 839 Rdn. 44; Schmid NJW 1988, 3177, 3183).

  • Filesharing: AG Köln sieht keine Vermutung der Richtigkeit von IP-Adressenermittlung

    Das Amtsgericht Köln hat sich in einem von hier aus geführten Verfahren im Rahmen einer laut Klage durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzung zur Zuverlässigkeit der Ermittlungen geäußert. Dabei hat das Gericht am Ende die Klage schon alleine abgewiesen, weil man den Ermittlungen insoweit nicht vollständig folgen wollte – dementsprechende Beweisangebote wurden zurückgewiesen.

    Hinweis: Die Entscheidung darf nicht überbewertet werden, es geht hier um einen Vorfall mit nur einer IP-Adressen-Ermittlung. Wenn mehrere IP-Adressen ermittelt und dem gleichen Anschluss zugeordnet wurden ist die Vermutung der Richtigkeit der Ermittlung im Raum stehend.

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  • Verbrauchsgüterkauf: Beweislastumkehr bei Mangel zu Gunsten des Käufers

    Nach der Vorgabe des EUGH (C-497/13) hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 103/15) nunmehr endlich klar gestellt:

    • § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.
    • Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.
    • Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

    Damit ändert der BGH seine frühere Rechtsprechung, die dogmatisch bedingt war und zu Recht auf einige Kritik gestossen wurde, zumal sie innerhalb Europas eine verbraucherfeindliche Sondermeinung darstellte. Nunmehr bietet sich abschliessend für Käufer ein echter Schutz wenn sich ein Sachmangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zeigt, die Auswirkungen im Kaufrecht beim Verkauf an Verbraucher werden beachtlich sein.
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  • ZPO: Beweislast bei Erlöschen der Vollmacht des Zustellungsempfängers

    Der BGH (V ZB 47/15) hat sich zur Beweislast bei Erlöschen der Vollmacht des Zustellungsempfängers geäußert und festgehalten:

    Ob der Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter im Sinne von § 171 ZPO ist, ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts; steht fest, dass eine Vollmacht erteilt worden ist, die zu der Entgegennahme von Zustellungen berechtigt, muss nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung derjenige das Erlöschen der Vollmacht beweisen, der sich darauf beruft.

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  • Beweislast bei Urheberrechtsverletzung: Bestreiten der Lizenzbedingungen muss durchdacht sein

    Ich habe beim Landgericht Köln (14 O 307/15) einige schöne Zeilen dazu gefunden, dass man schon genau überlegen muss, wie man sich bei einer Urheberrechtsverletzung verteidigen möchte. Wenn man als juristische Person vorträgt dass man keine Lizenz erworben hat und zugleich bestreitet dass das urheberrechtlich geschützte Werk einer freien Lizenz unterliegt – ja, wie will man es denn dann rechtmässig genutzt haben:

    Die Nutzung war auch rechtswidrig, da schon auf der Grundlage ihres eigenen Vortrages die Beklagte keine Lizenz von dem Kläger oder eines berechtigten Dritten erworben hat. Eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger ist auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten nicht geschlossen worden, insbesondere nicht eine Lizenz nach den Z-Lizenzbedingungen. Die Beklagte bestreitet vielmehr, dass das Lichtbild überhaupt zum Verletzungszeitpunkt diesen Lizenzbedingungen unterfallen sei. Sie verliert auch kein Wort dazu, wann und wie sie eine Lizenz zur Nutzung des Lichtbildes erworben haben will. Da die Beklagte nicht behauptet, eigene Urheberrechte zu besitzen, was ihr als GmbH im Hinblick auf § 7 UrhG von vornherein nicht gelingen könnte, kann sie nur einen abgeleiteten Erwerb geltend machen, in diesem Falle von dem Kläger. Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trägt hier die Beklagte als Verwerterin (…) Wer sich auf die Nutzungsberechtigung beruft, muss konkret darlegen und beweisen, dass er die hierfür einschlägigen Rechte in dem von ihm behaupteten Umfang erworben hat (…)

  • Schadensersatz im Wettbewerbsrecht – Klageantrag auf Feststellung

    Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß: Im Wettbewerbsrecht gibt es bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auch einen Schadensersatzanspruch, der – nicht zuletzt auf Grund der Probleme bei der Berechnung der Höhe nach – jedenfalls im typischen Tagesgeschäft gerne auch mal untergeht:

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verletzter denjenigen Schaden, der ihm durch eine Handlung entstanden ist, die auf einer von ihm selbst getroffenen Willensentscheidung beruht, dann ersetzt verlangen, wenn die Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten eines anderen herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt (…) Diese Grundsätze gelten auch für den wettbewerbsrechtlichen Scha- densersatzanspruch

    BGH, I ZR 276/03

    Das Landgericht Hamburg (327 O 90/16) konnte sich anlässlich eines Feststellungsantrags zum Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach äussern und dabei auch ausführen, welcher Vortrag zu bringen ist um hier der Darlegungs- und Beweislast zu genügen. Für den Feststellungantrag genügt dabei erst einmal die Darlegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens durch die wettbewerbswidrige Handlung.


    So führt das Gericht aus:

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  • IT-Vertragsrecht: Internetagenturvertrag ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag

    IT-Vertragsrecht: Internetagenturvertrag ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag

    Dienstleistungen im Agentur-Bereich können auch mal gutes Geld kosten, wie das Landgericht Köln (12 O 186/13) gezeigt hat. Hier hatte jemand eine Internetagentur-Flatrate sowie eine Onlinemarketing-Flatrate gebucht, was insgesamt mit fast 7.500 Euro netto monatlich zu Buche schlug. Wie so oft war der Kunde hinterher „unglücklich“, sah sich übervorteilt, vor allem weil es ihm „zu teuer“ erschien. Dem aber erteilte das Landgericht Köln eine Absage. Die Frage war natürlich auch an erster Stelle, ob es sich um einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag gehandelt hat, ein häufiger Streitpunkt in solchen Sachen.

    Ein interessanter Nebenaspekt ist dabei die Klärung, dass Agenturen – soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist – auf Templates als Basis für ihre Arbeit zurückgreifen können, auch wenn eine eigene Leistungserbringung zugesagt ist.

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  • Filesharing-Klage: Oberlandesgericht Köln stützt Beweislage für Rechteinhaber

    Beim Oberlandesgericht Köln (6 W 37/16) ging es in einer bisher nicht beachteten Entscheidung aus dem April 2016 um die Beweislage für Rechteinhaber, die anlässlich eines verweigerten Auskunftsbeschlusses thematisiert wurde. Insgesamt lässt sich festhalten, dass das OLG Köln durchaus positiv im Sinne der Rechteinhaber entschieden hat, entsprechend umsichtig sollte man bei Klagen am Standort Köln mit Filesharing-Bezug sein.

    Ein Überblick über die wesentlichen Aspekte der Entscheidung.
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  • SPAM: Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen Verstoss gegen Unterlassungserklärung durch Werbemail

    Beim Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 64/15) ging es um einen typischen Klassiker: Jemand hatte gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstossen weil er unverlangte Werbe-Mails verschickt hatte. Nun sollte er eine Vertragsstrafe von 12.000 Euro zahlen und weigerte sich – das OLG verurteilte ihn (anders als das LG) zur Zahlung. Es geht zum einen um die hinlänglich geklärte Frage der Beweislast, aber auch darum, wie man sich vor einer Vertragsstrafe schützen kann. Am Rande stellt das OLG Düsseldorf klar, dass es in einer Einladungsmail im Zuge eines Double-Opt-In Verfahrens keinen Wettbewerbsverstoss darstellt, solche Einladungsmails zu versenden.

    Dazu von mir: Newsletter und SPAM – Übersicht über rechtliche Vorgaben
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  • Vertragsrecht & Beweislast: Zum Bestreiten des Einbezugs von AGB bei Vertragsschluss

    Beim Landgericht Köln (6 S 119/15) finden sich einige Zeilen zur Beweislast hinsichtlich von angeblich in den Vertrag einbezogenen AGB:

    Da sich die Beklagte insoweit auf eine AGB-Regelung beruft, wäre es ihre Sache gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass die von ihr behaupteten AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren (…) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat der Kläger die Einbeziehung der AGB in der von der Beklagten behaupteten Fassung wirksam bestritten. Der Kläger hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorgelegten AGB keinen Stand aufweisen und dass die Beklagte ihre AGB aufgrund von Gerichtsentscheidungen regelmäßig ändert. Dies stellt kein unzulässiges Bestreiten ins Blaue hinein dar. (…) Da der Kläger damit wirksam bestritten hatte, dass die von der Beklagten (…) behauptete AGB-Fassung Vertragsbestandteil geworden ist, wäre es Sache der Beklagten (…) gewesen, dies substantiiert darzulegen und zu beweisen. Dies ist ihr nicht gelungen. Soweit die Beklagte (…) in der Berufungserwiderung erstmals Zeugen dafür benennt, dass die vorgelegte Formulierung die damals gültige sei, ist sie mit diesem Verteidigungsmittel bereits gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Den Beweisantritten wäre aber auch ohnehin nicht nachzugehen gewesen, weil die Beklagte (…) schon überhaupt nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass die behauptete Fassung der AGB Vertragsbestandteil geworden war.