Schlagwort: Beweislast

Die Beweislast im Zivilprozess bezeichnet die Pflicht einer Partei, die für ihre Rechtsposition relevanten Tatsachen zu beweisen. Das bedeutet, dass eine Partei, die in einem Zivilprozess einen Anspruch geltend macht, auch den Beweis für diesen Anspruch erbringen muss.

Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass die Partei, die aus der behaupteten Tatsache einen Anspruch herleitet, die Beweislast trägt. Sie muss ihre Behauptungen in der Regel durch Vorlage von Urkunden, Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten beweisen. Die Gegenpartei hat dann die Möglichkeit, die Beweise der anderen Partei zu widerlegen oder eigene Beweise vorzulegen.

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder aus der Rechtsprechung ergeben können. So kann die Beweislast umgekehrt werden, wenn es für eine Partei besonders schwierig oder unmöglich ist, den Beweis für eine Tatsache zu erbringen, während die andere Partei leichteren Zugang zu den entsprechenden Informationen hat.

Insgesamt ist die Beweislast ein wichtiges Element des Zivilprozesses, da sie die Parteien dazu anhält, ihre Ansprüche und Argumente auf eine solide Tatsachengrundlage zu stellen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Filesharing-Abmahnung: Abmahnkosten und 600 Euro Schadensersatz für Film

    Beim Landgericht Bochum (8 S 34/15) ging es um die Ansprüche nach Filesharing die mittels Filesharing-Abmahnung geltend gemacht wurden. Das Landgericht konnte sich dabei zu den drei typischen Fragen in einem Filesharing-Prozess äußern, wobei die Rechtsprechung eher zu Lasten der Anschlussinhaber ging, aber die Ansprüche der Rechtsinhaber der Höhe nach durchaus beschränkt hat.
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  • Filesharing: Schadensersatz vom Provider wegen Falschauskunft

    Ich durfte vor kurzem ein Verfahren gegen einen deutschen Provider führen, der falsche Auskünfte erteilt hatte, die zu Filesharing-Abmahnungen geführt haben. Die Sache war von Anfang an kompliziert und am Ende überraschte das AG München mit einer Rechtsauffassung, die man so nicht erwarten musste.
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  • Filesharing Klage: Landgericht Köln bleibt bei seiner Rechtsprechung

    In einem aktuellen mir vorliegenden gerichtlichen Hinweis stellt das Landgericht Köln im Oktober 2015 klar, dass es bei seiner bisherigen Rechtsprechung zur Höhe des Schadensersatzes und der Anwaltskosten bleibt.
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  • Gesetzgebung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kaufrechts und des Bauvertragsrechts

    Vorsicht, wer nur den Titel des Gesetzentwurfs liest, der begeht den schweren Fehler es als Spezialmaterie abzutun. Denn hinter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ steckt keineswegs ein kleines Reförmchen das sich im Schwerpunkt auf das Baurecht spezialisiert. Vielmehr geht es um tiefgreifende Änderungen in der Struktur des Schuldrechts BT und des Kaufrechts mit kleineren Änderungen im Werkvertragsrecht. Ein Blick vorab kann sich lohnen.

    Update: Der Bundesrat hat noch Nachbesserungswünsche im April 2016 geäussert, dazu das Plenarprotokoll (S. 169) und ein Bericht bei Haufe. Insbesondere die Position von Handwerkern soll nachgebessert werden.
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  • Wiederholungsgefahr: Nach 2 Jahren entfällt Wiederholungsgefahr

    Auf Grund speziller Umstände – es ging um Streit zwischen zwei Arbeitnehmern – konnte sich das Landesarbeitsgericht Köln (2 Sa 861/13) zur Verwendung von Fotografien äußern. Dabei stellte es fest

    Liegt die einmalige Verletzungshandlung mehr als 2 Jahre zurück und ergibt sich außerhalb des über die Unterlassung geführten Prozesses keinerlei Wiederholungsgefahr, kann ein Unterlassungsanspruch im Einzelfall nicht gegeben sein.

    Das ist zugegeben recht sportlich und nicht so ganz mit der ständigen sonstigen Rechtsprechung in Einklang zu bringen, die sich zu Fragen des Persönlichkeitsrechts äußern. Andererseits handelt es sich um eine sehr lebensnahe Betrachtung, die zumindest in diesem Aspekt überzeugt. Im Übrigen aber wäre es aus meiner Sicht sauberer gewesen, bei Äußerungen die innerhalb eines Prozesses im Rahmen der Prozessführung getätigt werden persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche mit der bisherigen Rechtsprechung auszuklammern (da ansonsten eine Prozessführung nicht möglich ist) um das offensichtlich gewünschte Ergebnis zu erreichen.
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  • Rechtliche Abgrenzung des Werk- oder Dienstvertrags zur Arbeitnehmerüberlassung

    Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sich mit Urteil vom 1.8.2013, 2 Sa 6/13, dahin geäußert, dass es für die rechtliche Abgrenzung des Werk- oder Dienstvertrags zur Arbeitnehmerüberlassung allein auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages ankommt. Dies sieht auch das Bundesarbeitsgericht so. Das Verfahren ist insbesondere für die IT-Branche von Interesse.

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  • Verkehrsunfall: Beweislast bei einem Verkehrsunfall

    Auch wenn es einfach ist, so wird dennoch oft danach gefragt. Das Oberlandesgericht Hamm (6 U 21/15) erinnert daher nochmals in Kürze an die Beweislast bei einem (streitigen) Verkehrsunfall:

    Es obliegt aber dem Kläger darzulegen und – infolge des Bestreitens der Gegenseite – zu beweisen, dass der streitgegenständliche Schaden gerade durch das von ihm dargestellte Unfallereignis herbeigeführt worden ist.

    Wer Schadensersatz fordert muss die Umstände, die für ihn zu diesem Schaden geführt haben, schlüssig darlegen und bei Bestreiten beweisen.

  • Musikvertrag: Bandvertrag ist Werkvertrag – Bei vorzeitiger Kündigung nur 5%

    Beim Landgericht Detmold (10 S 27/15) ging es um einen vorzeitig gekündigten Bandvertrag. Das LG Detmold hat hier korrekt klargestellt, dass es sich hierbei um einen Werkvertrag handelt, der nach §649 BGB vorzeitig gekündigt werden kann. Dies dürfte nicht überraschen, wichtig ist aber, zu bedenken, dass dann nur noch 5% der vereinbarten Vergütung im Raum stehen – wer mehr möchte, muss dies Beweisen! Dabei spielt keine Rolle, ob man mit den Musikern Dienstleistungsverträge vorgesehen hat:

    § 649 S. 3 BGB stellt insofern eine gesetzliche Vermutung auf, nach der dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Diese Vermutung beeinflusst auch die Darlegungs- und Beweislast der Parteien im Prozess. Soweit der Besteller höhere Ersparnisse behauptet, so dass sich eine Vergütung unterhalb der Pauschale von 5 % ergäbe, muss er diese darlegen und ggf. beweisen. Macht hingegen der Unternehmer – wie im vorliegenden Fall – eine über der Pauschale liegende Vergütung geltend, trägt er bzgl. dieses Vergütungsteils die Darlegungs- und Beweislast. Insofern muss er vertragsbezogen vortragen und – ggf. unter Offenlegung seiner Kalkulationsgrundlage – so genau beziffern, was er sich gemäß § 649 S. 2 2. Hs. BGB anrechnen lässt, dass dem Besteller eine Überprüfung und Wahrung seiner Rechte möglich ist (Sprau, a.a.O., § 649 Rn. 10f.).

    Danach genügt der Vortrag der Klägerin nicht, um eine höhere Vergütung anzunehmen. Insbesondere hat die Beklagte auf der Grundlage dieses Vorbringens keine Möglichkeit, die Richtigkeit der Rechtsbehauptung, die Klägerin habe den von ihr gebuchten Musikern jeweils 200,– € an Gage zahlen müssen, zu überprüfen. Auch wenn die Verträge zwischen der Klägerin und diesen Musikern wohl als Dienstverträge einzustufen sein dürften, hat dies nicht ohne Weiteres zur Folge, dass für die Klägerin keine Möglichkeit bestand, sich im Fall eines Scheiterns des beabsichtigten Auftritts wieder von diesen Verträgen zu lösen. In Betracht kommen hier je nach konkreter Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse z.B. eine auflösende Bedingung oder ein Kündigungsrecht nach § 621 Nr. 1 BGB. Insofern hätte es der Klägerin oblegen, die mit den von ihr gebuchten Musikern geschlossenen Verträge vorzulegen, um der Beklagten eine Überprüfung zu ermöglichen.

  • GbR: Abiturjahrgang haftet als Gesellschaft bürgerlichen Rechts für geschlossene Verträge

    Eine sehr interessante Frage durfte das Landgericht Detmold (10 S 27/15) behandeln. Es geht um die Haftung eines Abitur-Jahrgangs nach einem geschlossenen Vertrag. Dabei ist es Üblich, dass ein Abitur-Jahrgang einige Verantwortliche bestimmt, die durchaus relevante wirtschaftliche Entscheidungen treffen: Aufträge für Auto-Aufkleber, T-Shirts, Zeitung, Abschlussfeier – es geht um viel Geld. Und wer haftet dann, wenn nicht gezahlt wird? Das LG Detmold sagt auf den ersten Blick, der gesamte Jahrgang haftet – auf den zweiten Blick lockert es sich dann aber.
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  • Filesharing: Minderjähriger schuldet Schadensersatz

    Das Landgericht Bielefeld (4 O 211/14) hat wenig überraschendes festgestellt: Auch Minderjährige können Schadensersatzpflichtig sein nach Filesharing. Die Voraussetzung ist, dass diese Einsichtsfähig sind – und das wird bereits ab dem 7. Lebensjahr durch das Gesetz vermutet. Wenn dann Eltern – wie hier – den Sprößling als Täter benennen, sollte man sich nicht wundern, wenn der auch am Ende zahlen muss.
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  • Poststreik und Fristen: Was muss beachtet werden wenn die Post streikt?

    Wie geht man damit um, wenn Mitarbeiter der Post streiken und die Gefahr besteht, dass Briefe nicht wie geplant ankommen, sondern mitunter erheblich verspätet? Es ist jedenfalls kein Thema, dass man kurzerhand ignorieren kann, es gibt zumindest einige Aspekte, die zu bedenken sind.
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  • Wettbewerbsrecht: Wann sind Waren „neu“?

    Beim Landgericht Aachen (41 O 60/14) ging es um eine scheinbar einfache Frage: Wann sind Waren neu? Hintergrund waren hier Kugellager, die 20 Jahre alt waren, aus einer Lagerauflösung stammten und noch original verpackt bzw. ungebraucht waren. Aber eben 20 Jahre alt. Der Anbieter, der die Kugellager auf eBay mit dem Zusatz „neu“ beworben hat wurde wegen irreführender Werbung in Anspruch genommen und das Landgericht Aachen musste sich nun fragen, ob dies „neue“ Kugellager waren oder nicht. Dies hat das Landgericht letztlich verneint, wobei das vorliegende Verfahren auch prozessual von Interesse ist.
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  • Filesharing-Klage: Verteidigung muss Möglichkeit des Filesharings aufzeigen

    Innerhalb von Familien sind die Aussichten, sich gegen eine Klage nach einer Filesharing-Abmahnung zu verteidigen, ausserordentlich gut – vorausgesetzt, man weiss was man tut. Wer seine Verteidigung damit begründen möchte, dass schlechthin gar nichts passiert ist und jegliches Familienmitglied als Täter ausscheidet, der gräbt sich selbst das Wasser ab, wie auch das LG KÖLn (137 C 207/14) aktuell noch einmal demonstriert.
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  • Beweislast: Einbruch und Versicherungsschutz bei einem Unternehmen

    Beweislast: Einbruch und Versicherungsschutz bei einem Unternehmen

    Der Bundesgerichtshof (IV ZR 171/13) hat sich zu dem leider nicht seltenen Fall geäußert, was der Versicherungsnehmer beweisen muss, der einen Einbruchdiebstahl von seiner Versicherung reguliert wünscht. Hierzu stellte der BGH nun fest

    Das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchdiebstahls setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren „stimmig“ in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.

    Damit hat der Bundesgerichtshof nunmehr klar gestellt, dass die Anforderungen an die Beweislast in diesem Fall nicht zu überspannen sind. Das bedeutet, gerade bei besonders trickreichen und „sauber“ arbeitenden Einbrechern ist der Versicherungsnehmer nicht über Gebühr zu belasten. Damit wird eine lange Epoche unsachgemäßer Rechtsprechung des OLG Köln durch den BGH beendet. Unternehmen, die sich einem Einbruchdiebstahl ausgesetzt sehen, haben hiermit verbesserte Möglichkeiten, eine Regulierung der Versicherung einzufordern.

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  • Wettbewerbsrecht: BGH zum Unterlassungsanspruch bei Erstbegehungsgefahr durch Ausstellung auf einer Messe

    Ist das Ausstellen auf einer Messe ein Anbieten?Und kann sich hier eine Erstbegehungsgefahr ergeben? Der Bundesgerichtshof (I ZR 133/13) hat sich zum Thema „Erstbegehungsgefahr“ bei der Ausstellung auf einer Messe geäußert. Hintergrund ist, dass ein Unterlassungsanspruch eine bereits erfolgte oder drohende Zuwiderhandlung voraussetzt (§ 8 Abs. 1 UWG). Die „drohende Zuwiderhandlung“ darf dabei aber nicht „zu früh“ angenommen werden. In seiner nunmehrigen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof zur Annahme der Erstbegehungsgefahr bei Ausstellung auf einer Messe geäußert. Dabei ging es um die Frage, ob durch die Ausstellung auf einer (Fach-)Messe im Hinblick auf die Handlungsformen des Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbrin- gens gegenüber Verbrauchern eine Erstbegehungsgefahr angenommen werden kann.

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