Der Bundesgerichtshof (II ZR 220/10) hatte schon früher klargestellt, dass sich die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, auf den Vorsatz des beklagten Geschäftsführers erstreckt. Den Geschäftsführer trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast, es gibt also keine Vermutung hingehend seines Vorsatzes.
Später ging es beim Bundesgerichtshof (II ZR 311/14) um die zivilrechtliche Seite des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen, was bekanntlich nach §266a StGB eine Straftat darstellt. Hier ging es nun um die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers, wozu der BGH hinsichtlich der Beweislast festhält:
Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, trägt für den Vorsatz des Beklagten die Darlegungs- und Beweislast auch dann, wenn die objektive Pflichtwidrigkeit des beanstandeten Verhaltens feststeht.
Es ist also keineswegs so, dass ein solcher Prozess kurzerhand ein Selbstläufer ist, vielmehr muss weiterhin beim Beweis des Vorsatzes Arbeit geleistet werden.
Scheinselbständigkeit

Bei uns im Blog finden sich zahlreiche Informationen zur Scheinselbständigkeit als erster Einstieg, wobei wir auch verteidigend und beratend im Arbeitsstrafrecht tätig sind:
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