Schlagwort: Beweislast

Die Beweislast im Zivilprozess bezeichnet die Pflicht einer Partei, die für ihre Rechtsposition relevanten Tatsachen zu beweisen. Das bedeutet, dass eine Partei, die in einem Zivilprozess einen Anspruch geltend macht, auch den Beweis für diesen Anspruch erbringen muss.

Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass die Partei, die aus der behaupteten Tatsache einen Anspruch herleitet, die Beweislast trägt. Sie muss ihre Behauptungen in der Regel durch Vorlage von Urkunden, Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten beweisen. Die Gegenpartei hat dann die Möglichkeit, die Beweise der anderen Partei zu widerlegen oder eigene Beweise vorzulegen.

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder aus der Rechtsprechung ergeben können. So kann die Beweislast umgekehrt werden, wenn es für eine Partei besonders schwierig oder unmöglich ist, den Beweis für eine Tatsache zu erbringen, während die andere Partei leichteren Zugang zu den entsprechenden Informationen hat.

Insgesamt ist die Beweislast ein wichtiges Element des Zivilprozesses, da sie die Parteien dazu anhält, ihre Ansprüche und Argumente auf eine solide Tatsachengrundlage zu stellen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

    Der Bundesgerichtshof (II ZR 220/10) hatte schon früher klargestellt, dass sich die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, auf den Vorsatz des beklagten Geschäftsführers erstreckt. Den Geschäftsführer trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast, es gibt also keine Vermutung hingehend seines Vorsatzes.

    Später ging es beim Bundesgerichtshof (II ZR 311/14) um die zivilrechtliche Seite des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen, was bekanntlich nach §266a StGB eine Straftat darstellt. Hier ging es nun um die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers, wozu der BGH hinsichtlich der Beweislast festhält:

    Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, trägt für den Vorsatz des Beklagten die Darlegungs- und Beweislast auch dann, wenn die objektive Pflichtwidrigkeit des beanstandeten Verhaltens feststeht.

    Es ist also keineswegs so, dass ein solcher Prozess kurzerhand ein Selbstläufer ist, vielmehr muss weiterhin beim Beweis des Vorsatzes Arbeit geleistet werden.

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  • AGB-Recht: Wirksame AGB des Erbenermittlers

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 274/15) hat sich zur vertraglichen Gestaltung eines Erbenermittlers geäußert und festgehalten:

    • Die formularvertragliche Regelung, wonach ein Erbenermittler seinem Kunden gegenüber erst dann zu (weiteren) Tätigkeiten verpflichtet ist, wenn er von allen ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalten hat, ist wirksam.
    • Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung trifft den Kunden.
    • Vor Begründung einer Betätigungspflicht ist der Erbenermittler grundsätzlich nicht gehalten, seinem Kunden Auskunft und Rechenschaft zu geben.
  • Autokauf: Rücktritt wegen mangelhaftem Navigationssystem

    Beim Oberlandesgericht Hamm (28 U 44/15) ging es um die Frage der Mangelhaftigkeit eines Navigationssystems an einem Oberklasse-Fahrzeug (hier: Bentley Continental). Dabei konnte das OLG als erstes zu Recht klarstellen, dass die übliche Erklärung, ein Bauteil wie etwa das Navi entspreche dem „neuesten Stand der Technik“ derart pauschal ist, dass es sich lediglich um eine werbemäßige Anpreisung handelt:

    Eine Negativabweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet aus. Dass die Parteien bei Vertragsschluss eine bestimmte Beschaffenheit des in dem Fahrzeug verbauten Navigationsgeräts vereinbart haben, lässt sich nicht feststellen.

    Wenn die Klägerin (damit …) ihr sei beim Kauf ausdrücklich zugesichert worden, dass ein Navigationssystem einschließlich Software „nach nach dem neuesten Stand der Technik“ geliefert werde, eine solche Beschaffenheitsvereinbarung behaupten will, dringt sie damit nicht durch (…) Eine Aussage mit dem von der Klägerin geschilderten Inhalt ist nicht mehr als eine bloße Anpreisung. Im Übrigen ist sie aus der Sicht eines verständigen Empfängers dahin zu verstehen, dass damit der Stand von Hard- und Software gemeint ist, der bei einem Neufahrzeug dieses Modells aktuell erhältlich ist. Das bedeutet aber nicht, dass die Käuferin erwarten kann, dass die Navigationssoftware unmittelbar vor der im September 2013 erfolgten Auslieferung des Fahrzeugs upgedatet worden ist.

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  • Strafbarkeit von Datenveränderung im Arbeitsverhältnis

    Strafbarkeit von Datenveränderung im Arbeitsverhältnis

    Die Veränderung von Daten durch einen Arbeitnehmer kann schnell arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen, insbesondere wenn es hierbei um Straftatbestände geht. Das Landesarbeitsgericht Köln (11 Sa 405/15) hatte beispielsweise einen Sachverhalt zu bewerten, der Verschränkungen zum IT-Strafrecht bietet: Frau A und Herr B arbeiten beim gleichen Arbeitgeber und sind liiert, wobei gegen Frau A der Verdacht des Arbeitszeitbetruges besteht. Sie wird freigestellt und händigt die überlassene Hardware aus. Nun plötzlich werden private Einträge in ihrem Kalender von aussen gelöscht, es kommt heraus, dass dies über den Account des Herrn B passierte. Liegt eine strafbare Datenveränderung vor?

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  • Versuch der Abschaffung der Störerhaftung bei WLAN (2016)

    Es wurde gross propagiert: „Das Ende der Störerhaftung“ und schon das Ende der Abmahnzeit bei Familienanschlüssen am Horizont gesehen. Nun endlich wurde der Entwurf der geplanten Änderung bekannt gegeben und siehe da: Vom Ende der Störerhaftung ist aus meiner Sicht nichts zu sehen.

    Hinweise: Nachdem sich der Ausschuss für Wirtschaft und Energie positiv geäußert hatte, wurde die Änderung vom Bundestag beschlossen, der dies als Abschaffung der Störerhaftung einstuft. Im Folgenden erkläre ich, warum ich hier kritisch bin, am Ende findet sich auch ein Update zum Argument der „Auslegung“. Am 22. Juli 2016 trat die Änderung des TMG in Kraft, die Störerhaftung soll damit bei WLAN abgeschafft sein.

    Update: Nachdem das Gesetz nicht zuletzt wegen einer Entscheidung des EUGH kritisch zu sehen war hat der Gesetzgeber reagiert und 2017 kam eine erneute Reform – dieser Artikel ist daher überaltert und bleibt lediglich zu informativen Zwecken.

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  • AGB-Recht: Zur Abwälzung von Mehrwertsteuererhöhungen und Empfangsbekenntnis gegenüber Verbraucher

    Das OLG Karlsruhe (8 U 138/14) hat entschieden:

    • Die Abwälzung von Mehrwertsteuererhöhungen auf den Verbraucher bei vier Monate übersteigenden Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich wirksam.
    • Eine nicht klare und verständliche Klausel ist nur dann gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn aus der Unklarheit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders folgt. Das ist bei Klauseln, die die rechtliche Stellung des Kunden gegenüber dem dispositiven Recht verbessern, regelmäßig nicht der Fall.
    • § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB regelt den Sonderfall einer Klausel, die die Beweislast zum Nachteil des Kunden dadurch ändert, dass der Verwender den Kunden bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; § 309 Nr. 12 Buchst. a BGB ist in einem solchen Fall nicht einschlägig. Ein gesondert unterzeichnetes Empfangsbekenntnis, in welchem der Erhalt mehrerer Leistungen oder Sachen bestätigt wird, ist grundsätzlich wirksam. § 309 Nr. 12 letzter Halbsatz BGB verbietet lediglich die Verbindung des Empfangsbekenntnisses mit jedweder sonstigen Erklärung.
    • Eine Klausel, die für den (späteren) Wegfall einer Vertragsleistung zu Gunsten des Verwenders die (rückwirkende) Erhöhung einzelner Abschlagszahlungen vorsieht, ist grundsätzlich gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
  • Filesharing: LG Düsseldorf zur Beweislast bei Filesharing-Klage

    Das Landgericht Düsseldorf (12 S 2/15) hat im Februar 2016 nochmals seine Einstellung zur Beweislast bei Klagen nach Filesharing-Urheberrechtsverletzungen betont:

    Diese Grundsätze gelten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für die Fälle urheberrechtswidrigen Verbreitens von Software, Filmen und Spielen im Internet mittels einer Filesharing-Software. Allerdings trifft den in Anspruch genommenen Beklagten, will er einer Haftung entgehen, eine sekundäre Darlegungslast im Rahmen der es dem Beklagten obliegt, Umstände vorzutragen, aus denen sich die Möglichkeit der Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte ergibt, und in diesem Zusammenhang auch das Ergebnis von ihm durchgeführter Befragungen mitzuteilen (vgl. zuletzt BGH WRP 2016, 57 – Tauschbörse I; WRP 2016, 66 – Tauschbörse II; WRP 2016, 73 – Tauschbörse III). Die sekundäre Darlegungslast trägt dem Umstand Rechnung, dass der Rechteinhaber regelmäßig keine Kenntnisse über die engere häusliche Sphäre eines Internet-Anschlussinhabers hat, diesem jedoch Angaben möglich und zumutbar sind (vgl. BGH NJW 2014, 2360 – BearShare). Dabei hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen jeweils ausgeführt, dass die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer echten Beweislast verkehrt werden darf. Die Beweislastverteilung wird durch die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht umgekehrt und der Anschlussinhaber ist auch nicht über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) hinausgehend verpflichtet, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Vielmehr genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (…)

    Damit vertritt das LG Düsseldorf eine vollkommen andere Auffassung als etwa das LG Köln, zugleich zeigt sich, dass sich – je nach Gerichtsstandort, von Bielefeld fange ich hier gar nicht erst an – erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten gerade für Familien bieten.

  • Führerscheintourismus: EU-Führerschein und fragwürdige Angaben

    Beim OVG Koblenz (10 B 11099/15.OVG) ging es wieder einmal um eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis und die Frage, ob der Wohnsitz dort regelgerecht begründet war zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis. Die Entscheidung zeigt, dass auch eine positive Antwort des Aussteller-Staates nicht ausreichend ist, wenn ein inländischer Wohnsitz durchweg begründet war und sich die Auskunft des Aussteller-Mitgliedsstaats der Fahrerlaubnis alleine auf das Melderegister bezieht.
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  • Geschäftsgeheimnisse: Richtlinie zum Geheimnisschutz verabschiedet (Know-How-Richtlinie)

    Geschäftsgeheimnisse: Richtlinie zum Geheimnisschutz verabschiedet (Know-How-Richtlinie)

    Es ist nunmehr soweit: Nach langer Vorbereitung wurde die so genannte Know-How-Richtlinie vom EU-Parlament verabschiedet, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist:

    Am Donnerstag hat das Parlament eine neue Richtlinie angenommen, mit der Unternehmen durch die Bereitstellung von Rechtsbehelfen im Falle von Diebstählen oder dem Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen unterstützt werden sollen. Die Abgeordneten konnten in den Verhandlungen mit dem Rat einen besseren Schutz für Journalisten und Whistleblower durchsetzen.

    Die Richtlinie wird mitunter durchaus kritisch zu sehen, kann aber insgesamt durchaus begrüsst werden, zumindest als erster richtiger Ansatzpunkt.

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  • Vertragsrecht: Rectzeitige Annahme des Vertragsangebots unter Abwesenden – §147 II BGB

    Das BGB sieht vor, dass ein unter Abwesenden gemachtes Angebot nicht unbefristet existiert, sondern zu fragen ist, bis wann man mit einer Annahme hätte rechnen können:

    Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

    Die Prüfung, bis zu welchem Zeitpunkt dies angenommen werden kann, unterfällt dem tatrichterlichem Ermessen. Der BGH (XII ZR 5/15) hatte nun nochmals Gelegenheit sich hierzu zu äußern.

    Dazu auch bei uns: AGB-Recht – Bindungsfrist von 3 Monaten ist unwirksam
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  • Kaufrecht: Zur Beweislast bei Verjährung für den Verkäufer im Fall des §438 Abs.1 BGB

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 38/15) konnte sich (endlich) zur Beweislastverteilung hinsichtlich der Frage, welche der in § 438 Abs. 1 BGB aufgeführten Verjährungsfristen eingreift, klären, die bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt war. So hat der BGH nun geklärt, dass – entsprechend den üblichen Regeln – der Schuldner, der sich auf den Eintritt der Verjährung als rechtsvernichtenden Umstand beruft, darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, dass die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Verjährungsvorschrift vorliegen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Gesetz wie im Kaufrecht (§438 BGB) für einen bestimmten Anspruch je nach Fallgestaltung verschieden lange Verjährungsfristen vorsieht. Daher trägt der Verkäufer einer Sache, der sich auf den Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beruft, die primäre Darlegungslast und die Beweislast dafür, dass kein Verjährungstatbestand vorliegt (hier: § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB), der eine längere Verjährungsfrist vorsieht:

    Sieht das Gesetz verschiedene Verjährungsfristen für einen Gewährleistungsanspruch des Käufers vor, so hat der Verkäufer, der sich auf den Eintritt der Verjährung beruft (§ 214 Abs. 1 BGB), darzulegen und zu beweisen, dass keiner der vom Gesetzgeber als vorrangig aufgeführten Tatbestände einer längeren Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB) vor- liegt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des § 438 Abs. 1 BGB eine Rangfolge von Verjährungsfristen aufgestellt. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB soll nach dem im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nur „im Übrigen“ eingreifen, also nur dann, wenn kein vorrangiger Verjährungstatbestand Geltung beansprucht (vgl. auch BT- Drucks. 14/6040, S. 228).

  • Verkehrsunfall: AG Aachen zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Das Amtsgericht Aachen (102 C 169/14) sieht keine Probleme bei einer Berechnung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall an Hand der Schwacke-Liste, auch wenn das OLG Köln hierzu eine andere Ansage gegeben hat:

    Zwar sind die angemessenen Mietwagenkosten im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln mit Urteilen vom 01.08.2013 – 15 U 9 / 12 – und vom 30.07.2013 – 15 U 112 / 12 unter Verwendung einerseits der Schwacke Liste und andererseits der Fraunhofer Tabelle zu berechnen.

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7 /09 – , zitiert nach juris) liegt aber auch eine Berechnung allein aufgrund der Schwacke Liste grundsätzlich im Rahmen desjenigen Ermessensspielraums, der dem Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 eingeräumt wird. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Rahmen seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO, weil erhebliche Bedenken gegen die Anwendung der Fraunhofer Liste aufgrund ihres Zu-Stande-Kommens und der damit verbundenen Interessen der Versicherungswirtschaft bestehen und zudem auch diese Liste für einen Unfallgeschädigten nicht ohne weiteres allgemein zugänglich ist.

    Die Entscheidung erweist sich als sehr lebensnah in ihrer Begründung, insbesondere wenn es um die Details geht, etwa bei der Frage, wie ein „Normalbürger“ überhaupt bewerten soll, was ein üblicher Preis ist und was nicht, wobei das Gericht berücksichtigt, dass etwa die Preise der Schwackeliste nicht kostenlos im Internet abgefragt werden können.

    Dazu auch bei uns: Übersicht zum Ersatz von Mietwagenkosten nach einem verkehrsunfall
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  • Kosmetikrecht: BGH zu Werbeaussagen bei Kosmetik-Produkten

    Artikel 20 Abs.1 der Kosmetik-Verordnung ist hinsichtlich von Werbeaussagen sehr deutlich:

    Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.

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    Hierzu stellt der BGH (I ZR 36/14) nunmehr fest:

    • Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 und § 3a UWG dar, die einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und deshalb gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken der in Art. 6 dieser Richtlinie enthaltenen Regelung über irreführende Handlungen vorgeht.
    • Nach Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem kosmetischen Mittel Merkmale oder Funktionen fehlen, über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen Werbung verfügen soll, grundsätzlich bei demjenigen, der dies geltend macht. Abweichendes gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist.
    • Die Belegbarkeit von Werbeaussagen über kosmetische Mittel erfordert im Hinblick auf die in Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 enthaltenen Rege- lungen nicht, dass die Aussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen sind.
  • Filesharing: OLG München sieht Eltern in der Pflicht Kinder als Täter zu benennen

    Eltern haften für Urheberrechtsverletzungen der Kinder: Eine Entscheidung des OLG München (29 U 2593/15) hat zu Recht weite Kreise gezogen: Es ging um den „Filesharing-Klassiker“. Allerdings mit der Variante, dass es um einen Familienanschluss ging, wobei es drei Kinder gab, die allesamt mit eigenen Endgeräten Zugriff hatten und die Eltern vor Gericht vorbrachten, sie wüssten welches Kind der Täter sei, wollen es aber nicht benennen.
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  • BGH zur Beweisvereitelung im Zivilprozess

    Immer wieder spannend sind Fragen der (vermeintlichen) Beweisvereitelung und damit zusammenhängend einer möglichen Beweislastumkehr. Der Bundesgerichtshof (I ZR 226/13) hat sich hierzu nochmals umfassend geäußert und u.a. festgestellt:

    1. Von einer Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vor-enthält oder ihre Benutzung erschwert. Deshalb ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis – etwa im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens – zu sichern.
    2. Kann einer Partei der Vorwurf gemacht werden, sie habe den vom Prozessgegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies nicht dazu, dass eine Be-weiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben. Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisangeboten des Prozessgegners nachzugehen.