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Schlagwort: Bewährungswiderruf

Bewährungswiderruf: Wenn ein Bewährungswiderruf droht oder vielleicht sogar schon erfolgt ist, muss sofort gehandelt werden. Rechtsanwalt Ferner hilft im Falle eines Bewährungswiderrufs – wenn man schnell reagiert, kann durchaus noch die Bewährung gerettet werden. Nutzen Sie bei einem Bewährungswiderruf unseren Notruf  und informieren Sie sich hier bei uns über den Bewährungswiderruf!

Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung („Bewährungswiderruf“) ist mit §56f StGB vorgesehen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine erneute Straftat begeht – oder der Verurteilte gegen Weisungen / Bewährungsauflagen verstößt. Höchste Vorsicht gilt, weil ein Bewährungswiderruf auch nach Ablauf der Bewährungszeit bei während der Bewährungszeit begangenen Straftaten möglich ist.

In unserer Kanzlei finden Sie Ihren Strafverteidiger!

  • Bewährungswiderruf und Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren

    Bewährungswiderruf und Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Bewährungswiderruf und im Vollstreckungsverfahren: Immer noch muss man teilweise diskutieren, ob es im Strafvollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gibt, auch wenn die Standard-Kommentierung dies unmissverständlich in den Raum stellt. Gerade bei einem drohenden Bewährungswiderruf wird zu Unrecht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verweigert.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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  • Bewährungswiderruf: Unzuständigkeit des Amtsgerichts bei Verbüßung von Haftstrafe

    Ich durfte mich – wieder einmal – um den Widerruf einer Bewährung streiten. Der Strafrichter hatte die Bewährung widerrufen, das Landgericht Aachen (67 Qs 61/17) hob den Beschluss über den Bewährungswiderruf dann nach meiner Beschwerde wieder auf – die Zuständigkeit des Strafrichters war schlichtweg nicht begründet.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

    Hintergrund war, dass der Mandant zwischenzeitlich eine Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA verbüßte, deutlich bevor der Strafrichter den Bewährungswiderruf erließ – das aber reichte, um die Zuständigkeit der für die JVA zuständigen Strafvollstreckungskammer zu eröffnen:

    Gemäß § 462a Abs. 1 StPO geht die Zuständigkeit für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, (Straf-)Haft verbüßt. Hierunter fällt insbesondere die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (Mayer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage 2017, § 462a Rn 4; Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage§ 462a Rn. 7).

    Mit diesem Zuständigkeitswechsel auf die Strafvollstreckungskammer endet die Zuständigkeit von Gerichten des ersten Rechtszuges auch dann, wenn sie zu diesem Zeitpunkt schon mit einer konkreten Entscheidung befasst waren (vgl. Karlsruher Kommentar, a.a.O. Rn. 11). Zudem bleibt es bei dieser einmal begründeten Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen in den anderen Verfahren auch dann, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, durch welche die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet worden ist, nunmehr vollständig erledigt ist (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 124, beck-online; Karlsruher Kommentar, a.a.O„ Rn. 13 jeweils m.w.N.).

  • Bewährungswiderruf bei nicht rechtskräftiger Verurteilung

    Ein Bewährungswiderruf ist nach dem Geständnis einer neuen Straftat möglich, auch wenn diese noch nicht abgeurteilt wurde: Inzwischen ist verbreitete Auffassung, dass ein Bewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit auch ohne das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgen kann. Dies wenn ein glaubhaftes und nicht widerrufenes richterliches Geständnisdurch den Verurteilten vorliegt und das Gericht auf dieser Grundlage zur Überzeugung kommen konnte, dass der Verurteilte diese Taten begangen hat.

    Verwiesen wird von der Rechtsprechung dabei auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig ist, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (hierzu BVerfG, 2 BvR 1741/89 und 2 BvR 572/08).

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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  • Bewährung: Widerruf der Bewährung bei ausländischer Tat und langem Zeitablauf

    Beim Oberlandesgericht Hamm (3 Ws 157/16) finden sich Ausführungen zum Widerruf der Bewährung bei ausländischer Tat und langem Zeitablauf. So stellt das OLG klar, dass selbstverständlich auch im Ausland begangene Taten zum Widerruf der Bewährung führen können:

    Dass der Beschwerdeführer die neuen Taten im Ausland begangen hat, steht ihrer Heranziehung als Widerrufsgrund nicht entgegen. Jedenfalls auf inländische rechtskräftige Urteile darf sich das Widerrufsgericht stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 Ws 18/91, StV 1991, 270). Die neue Tat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden (KG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2014 – 2 Ws 198/14, StraFo 2014, 431).

    Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für ausländische Urteile, soweit diese auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruhen, in dem die maßgeblichen Feststellungen auf fundierter und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage durch ein unabhängiges Gericht unter Wahrung der Rechte des Angeklagten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention getroffen worden sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 – 1 Ws 5/16, juris; KG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2014 – 2 Ws 198/14, a.a.O.).

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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  • Bewährungswiderruf: Anrechnung einer Geldauflage

    Grundsätzlich sieht § 56f Abs. 3 StGB vor, dass im Fall des Widerrufs einer Bewährung die Anrechnung der Geldauflage erfolgen kann. Aber: Das muss nicht sein.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

    So hat das Oberlandesgericht Hamm (4 Ws 73/16) nunmehr entschieden:

    Von der Anrechnung einer Geldauflage (§ 56f Abs. 3 StGB) kann im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung auch dann abgesehen werden, wenn ein besonders krasser Fall des Bewährungsversagens vorliegt und/oder die Geldauflage den Verurteilten nur unwesentlich belastet hat. (…) Dabei ist nach Auffassung des Senats auf das Verhältnis der erbrachten Leistungen zur seinerzeitigen finanziellen Leistungskraft des Verurteilten abzustellen, um beurteilen zu können, ob er durch die Leistungserbringung spürbare Einbußen erlitten hat. Auch mag Berücksichtigung finden, wenn die Geldauflage durch Dritte – ohne, dass der Verurteilte dies erstatten müsste – für ihn erbracht worden sind.

    Ein weiterer denkbarer Fall der Nichtanrechnung kann sein, dass die Geldauflage erst bei aktuell drohendem Widerruf der Strafaussetzung, gleichsam allein zu dessen Abwendung, erbracht wurde (vgl. OLG Bamberg MDR 1973, 154). Andererseits kann der Anrechnung ein außergewöhnlicher, besonders krasser Fall des Bewährungsversagens entgegenstehen (KG Berlin a.a.O.). (…) Hinzu kommt, dass – jedenfalls bzgl. der vorsätzlichen Körperverletzung, welche Gegenstand der neuen Verurteilung ist, angesichts der zeitlichen Nähe zur Abuteilung in vorliegender Sache, ein besonders krasser, ungewöhnlicher Fall des Bewährungsversagens vorliegt.

  • Bewährungswiderruf wegen öffentlicher Facebook-Postings nach Kontaktsperre

    Die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm (3 Ws 168/15) ist eindeutig dem Einzelfall geschuldet und insoweit rechtlich nachvollziehbar: Jemandem war eine Bewährung gewährt wurden, mit der Auflage, zu der Geschädigten keinen Kontakt mehr aufzunehmen, sei es mittelbar oder unmittelbar.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

    Der Verurteilte veröffentlichte dann öffentliche Facebook-Postings, die sich klar in Richtung der Geschädigten verhielten, diese aber eben nicht unmittelbar ansprachen – dies reichte dem gericht allerdings für einen Bewährungswiderruf, da es von einem zielgerichteten Handeln ausging:

    Das Verhalten des Verurteilten stellt sich als mehrfacher Verstoß gegen die ihm erteilte Weisung dar. Durch das Veröffentlichen von Affenfotos, welche mit dem Namen seiner geschiedenen Ehefrau überschrieben waren, die direkte Ansprache an die Schwester seiner geschiedenen Ehefrau sowie den weiteren Text, der die familiäre Situation und den derzeitigen Wohnort seiner geschiedenen Frau aufgreift, hat der Verurteilte Kontakt zu der Geschädigten aufgenommen.

    Dem Verurteilten war dabei auch bewusst, dass die Einträge auf seinem Facebook-Profil zumindest von Verwandten und Bekannten der Geschädigten gelesen wurden. Ihm kam es daher in jedem Fall auf eine Übermittlung seiner Texte und Nachrichten an die Geschädigte durch Dritte an.

    Nach seinem eigenen Vortrag im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hatte seine geschiedene Ehefrau daneben durch einen mit ihm bekannten Freund Zugriff auf seine „Internetseite“. Die unmittelbare namentliche Ansprache der Geschädigten stellt demnach auch einen Weisungsverstoß in Form der direkten Kontaktaufnahme dar.

    Soweit der Verurteilte der Auffassung ist, er könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass seine geschiedene Ehefrau sich auf dem Umweg über einen Bekannten Zugang zu seiner Facebook-Seite verschafft hat, steht dies dem Weisungsverstoß nicht entgegen. Durch das Einstellen der entsprechenden Fotos und Nachrichteneinträge auf seiner Facebook-Seite sind diese öffentlich verwendet und damit einem durch ihn nicht näher bestimmbaren Personenkreis inhaltlich mitgeteilt worden (vgl. zum öffentlichen Verwenden von Fotos in einem Facebook-Profil: BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 88/14 –, juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2013, II-2 UF 254/12 -, juris).

    Angesichts der Vielzahl und des beleidigenden Inhalts der Facebook-Einträge und Nachrichten liegt auch ein gröblicher und beharrlicher Weisungsverstoß vor.

    Der Verurteilte hat im Rahmen seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer auch die Urheberschaft der zuvor aufgeführten Eintragungen und Fotos – anders als in dem gegen ihn gerichteten Verfahren wegen Verstoßes nach dem Gewaltschutz-gesetz – zugestanden. Seine Erklärungen hinsichtlich der Zielrichtung der entsprechenden Nachrichten und Einträge hat der Senat indes nicht als plausibel angesehen. Der Inhalt der Einträge, der eine Vielzahl an Parallelen zu dem Leben des Verurteilten aufweist, lässt für den Senat nur den Schluss zu, dass es sich nicht um Gedichte oder an dritte Personen gerichtete Nachrichten handelt. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass es dem Verurteilten darauf ankam, Kontakt – unmittelbar oder durch Dritte – zu der Geschädigten herzustellen.

    Vorliegend ging es also nicht um „irgendwelche“ Facebook-Beiträge, sondern darum, dass das Gericht erkannt hat, dass nach seiner Würdigung die vorhandenen Beiträge sich klar an die Geschädigte gerichtet haben und es dem Verurteilten auch gerade darauf ankam, diese zumindest über Dritte zu erreichen – was ihm auch gelang.

  • Zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei kurzer Freiheitsstrafe

    Das Oberlandesgericht Celle (32 Ss 83/14) hat sich zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einer nur kurzen Freiheitsstrafe geäußert:

    Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist hier auch nach § 62 StGB nicht ausgeschlossen. Zwar ist gegen den Angeklagten nur eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten verhängt worden. Bei der Abwägung, ob die Vollstreckung einer Maßregel nach § 64 StGB gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, ist aber auch zu berücksichtigen, ob neben den Vollzug der Freiheitsstrafe auch ein zu erwartender Widerruf von Bewährungsstrafen tritt (OLG Celle, NStZ-RR 2012, 108 [OLG Celle 17.11.2011 – 32 Ss 140/11]; OLG Celle, Beschluss vom 20. März 2013, 32 Ss 53/13). Die erfolgreiche Absolvierung einer Maßregel kann nämlich auch bei den anstehenden Entscheidungen über einen Bewährungswiderruf von Relevanz sein. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht § 67 Abs. 4 StGB für verfassungswidrig erklärt, soweit er die Anrechnung einer im Maßregelvollzug verbrachten Zeit auf sogenannte verfahrensfremde Freiheitsstrafen auch in Härtefällen ausschließt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012, 2 BvR 2258/09).

    Auch im Übrigen, also insbesondere unter dem Gesichtspunkt der für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB erforderlichen Erfolgsaussichten, erscheint eine solche Maßregel hier nach den übrigen Feststellungen der Kammer zu bisherigen Therapieversuchen nicht von vornherein aussichtslos.

  • Widerruf der Bewährung bei erneuter Strafe die zur Bewährung ausgesetzt wurde

    Bewährungswiderruf: Das Kammergericht (2 Ws 60/14141 AR 47-48/14) in Berlin hat sich mit dem Albtraum beschäftigt, der unter Bewährung stehende Angeklagte immer wieder beschäftigt: Droht ein Bewährungswiderruf bei einer erneuten Verurteilung?

    Regelmäßig gibt es dabei eine Faustformel zu hören: Wenn das Gericht tatsächlich auf eine Freiheitsstrafe erkennt und diese zur Bewährung aussetzt, dann wird auch das Bewährungsgericht in anderer Sache nicht anders erkennen (können) und ein Bewährungswiderruf kommt nicht infrage. So grundsätzlich diese Faustformel vertretbar erscheint, so gibt es eben doch Ausnahmen – wie hier beim Kammergericht.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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