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Schlagwort: Auftragsverarbeitung

Bei der Auftragsverarbeitung (AV) handelt es sich um eine Form der Datenverarbeitung, bei der ein Unternehmen personenbezogene Daten an ein anderes Unternehmen übermittelt, das diese Daten im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers verarbeitet. Der Begriff Auftragsdatenverarbeitung (ADV) ist ein veralteter Begriff und wird heute als Auftragsverarbeitung (AV) bezeichnet.

Die Auftragsverarbeitung ist in der Europäischen Union (EU) gesetzlich geregelt, insbesondere durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Unternehmen, die personenbezogene Daten zur Verarbeitung an andere Unternehmen weitergeben, sind als Auftraggeber verpflichtet, einen schriftlichen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen. In diesem Vertrag wird festgelegt, welche Daten übermittelt werden, zu welchen Zwecken die Verarbeitung erfolgt, welche Sicherheitsmaßnahmen das auftragnehmende Unternehmen treffen muss und welche Kontrollrechte der Auftraggeber hat.

Der AV kommt häufig zum Einsatz, wenn Unternehmen externe Dienstleister mit der Datenverarbeitung beauftragen, wie zum Beispiel Cloud-Dienstleister oder Marketingagenturen. Durch den Abschluss eines AV-Vertrages kann der Auftraggeber sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten unter der Verantwortung des Auftragnehmers sicher und rechtmäßig verarbeitet werden.

Wichtig ist, dass der Auftraggeber trotz der Übertragung der Daten an den Auftragnehmer für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich bleibt. Unternehmen sollten daher darauf achten, vertrauenswürdige Auftragnehmer auszuwählen und sicherzustellen, dass diese die Datenschutzbestimmungen einhalten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • OVG Lüneburg: Prüfungskommission hat Anspruch auf ein amtsärztliches Attest

    Das OVG Lüneburg (2 ME 343/09) stellt fest:

    Die Prüfungskommission kann verlangen, dass im Fall einer letzten Wiederholungsprüfung zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung grundsätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen ist.

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  • Gewaltvideo erstellt und verteilt: Zweiwöchiger Unterrichtsausschluss rechtmäßig

    Gewaltvideo erstellt und verteilt: Zweiwöchiger Unterrichtsausschluss rechtmäßig

    Es ist ein zunehmendes Problem, nicht nur im Bereich der so genannten „Gewaltvideos“: Wann sind welche Sanktionen von Schulen rechtmäßig, die evt. auch (zumindest teilweise) außerschulisches Verhalten betreffen? Das Verwaltungsgericht Freiburg (2 K 229/10) hatte nun einen sehr unschönen Sachverhalt:

    Nach den Feststellungen des Schulleiters hat der Antragsteller mit einem Handy aus ca. 10 bis 15 Metern Entfernung lachend gefilmt, wie zwei Mitschüler einen weiteren Mitschüler nach dem Schulunterricht von zwei Seiten schubsten, gegen den Oberkörper stießen und ins Gesicht „langten“. Als eine Person den Tätern zurief, sie mögen aufhören, entgegnete der Antragsteller während des Filmens laut: „Macht doch weiter“. Zwei Tage später zeigte er anderen das Video vor der Chemiestunde; es wurde über Bluetooth auf das Handy eines Mitschülers überspielt und noch am am selben Tag bei „Youtube“ unter Nennung der Vornamen der beteiligten Schüler ins Internet gestellt.

    Es ist unstreitig, dass hier wohl ein Strafbares Verhalten vorliegt, auch wurden Persönlichkeitsrechte verletzt – die Frage ist aber: Kann (also darf) die Schule Sanktionen verhängen? Oder muss sie dies sogar? Im vorliegenden Fall stellt sich diese Frage m.E. nicht wirklich, da das Video spätestens zwei Tage nach dem Vorfall ja in den Schulbetrieb eingeführt wurde. Da insofern der schuliche Betrieb gestört war, ist eine Sanktion – hier geht es um den 14-tägigen Ausschluss vom Unterricht – unproblematisch anzunehmen. Das Verwaltungsgericht aber äussert sich so, dass wohl davon auszugehen ist, dass man auch ohne diesen direkten Einfluss die Sanktion gebilligt hätte:

    Bliebe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule – die allerdings insoweit stets auch der zusätzlichen Unterstützung durch die Eltern bedürfe – die zur Vermittlung der Erziehungsziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen. Der Schulfrieden könne deshalb nur gewahrt werden, wenn die Schule auf derartiges Verhalten für alle Schüler erkennbar und deutlich reagiere.

    Meine Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass Schulen zunehmend bemüht sind, schwerwiegende Vorfälle zwischen Schülern ausserhalb des Schulbetriebs, die Auswirkungen auf den schulischen Alltag haben können – mit Schulinternen Maßnahmen zu sanktionieren. Typisch sind Vorfälle des Bedrohens (so genanntes „abziehen“, ein wenig aus dem medialen Fokus gerückt) auf dem Schulweg oder sogar ganz davon gelöst. Hier wird argumentiert, dass die Schüler sich auch in der Schule sehen und insofern ein Einschreiten nötig ist. Die Argumentation des VG Freiburg ist insofern naheliegend und nachvollziehbar: Der Schulfrieden, als Grundlage des Lernens und Erziehens, ist kein isolierter Zustand, sondern lebt auch von äusseren Einflüssen. Es erscheint lebensfremd, zumindest erhebliche Vorfälle zu ignorieren, die mitunter unmittelbar Einfluss auf den Alltag der Schüler innerhalb der Schule haben.

    Dennoch muss – losgelöst von diesem konkreten Sachverhalt – angemerkt werden, dass hier ein nicht unerhebliches Problem besteht: Schulinterne Sanktionen sind relativ schnell bei der Hand, auf jeden Fall schneller als ein evt. Strafverfahren. Es wird ein schwieriger Weg sein, unter Beachtung der Unschuldsvermutung zu verhindern, dass ein „Quasi-Strafrecht“ entsteht, das bestehende strafrechtliche Regelungen unterläuft. Man wird ein Auge darauf haben müssen, das Sanktionen durch Schulen nicht als Ersatz für ein vermeintlich ungenügendes strafrechtliches System schaffen – nicht zuletzt mit Blick auf die Strafunmündigkeit von unter 14-Jährigen. Besondere Sorge muss dabei bereiten, dass gerade in sich geschlossene soziale Systeme (wie Schulen) dazu neigen, sehr schnell von „glaskaren“ Sachverhalten auszugehen, da man auf Grund der persönlichen Nähe (und fehlenden gerichtlichen Überprüfung) Vorurteile ebenso in Bewertungen einfliessen lässt, wie man (sozialen) Druck auf „Verdächtige“ ausübt.

  • Verfüllung von Tagebaugruben nur nach aktuellem Umweltrecht erlaubt

    Verfüllung von Tagebaugruben nur nach aktuellem Umweltrecht erlaubt

    Die Verfüllung von Tagebaugruben (hier) mit Bodenaushub hat trotz bestandskräftiger behördlicher Zulassung und Regelung nach aktuell geltendem Umwelt- und Bodenschutzrecht zu erfolgen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.

    Die Bergbaubehörde des Landes erteilte der Klägerin im Jahr 1998 die Genehmigung (sog. Sonderbetriebsplanzulassung) zur Verfüllung von ausgebeuteten Lavasandgruben mit Bauabfällen unter Beachtung bestimmter Auflagen in der Vulkaneifel. Im Rahmen der Verbringung von Bodenaushub in eine der Gruben entstand zwischen der Behörde und der Klägerin Streit darüber, ob nach Inkrafttreten des neuen Bodenschutzrechts im Jahr 1999 dessen gesetzliche Verpflichtungen zusätzlich einzuhalten seien.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bestandskraft der Genehmigung die Anwendung des neuen Bodenschutzrechts hindere. Das Verwaltungsgericht gab der mit dieser Begründung erhobenen Feststellungsklage der Klägerin statt. Das Oberverwaltungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Landes hin auf.

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  • Urkundenfälschung: Telefax oder Mailausdruck ist keine Urkunde

    Wie sieht es bei der Urkundenfälschung aus, wenn ein Telefax oder eine ausgedruckte E-Mail vorliegt – handelt es sich hier um Urkunden im Sinne des Strafgesetzbuches? Zwei exemplarische OLG-Entscheidungen ziehen dies in Zweifel.

    Dazu im Blog: Urkundenfälschung – Die Fotokopie bei der Urkundenfälschung

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  • Umsatzsteuerpflicht für Händlergarantie beim Pkw-Kauf?

    Die Vergabe von händlereigenen Garantien anlässlich eines Pkw-Kaufs ist – ebenso wie der Kauf des Fahrzeugs selbst – umsatzsteuerpflichtig. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster in einem heute veröffentlichten Urteil vom 8. Juni 2009 entschieden (Az. 5 K 3002/05 U).

    Im Streitfall hatte die Klägerin, die einen Kfz-Handel betreibt, den Erwerbern von Gebrauchtfahrzeugen wahlweise die Garantie angeboten, binnen einer bestimmten Zeit im Schadensfall die Reparatur auf eigene Kosten durchzuführen. Die Garantievergabe erfolgte entgeltlich, allerdings ohne gesonderten Rechnungsausweis. Die Klägerin offerierte die Fahrzeug mit einem Komplettpreis. Sofern der Käufer kein Garantiepaket wünschte, wurde der Verkaufspreis entsprechend reduziert.

    Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die – in der Buchführung gesondert ausgewiesenen – Preise für den Erwerb des Garantiepakets nicht mit Umsatzsteuer zu belasten seien und berief sich hierzu auf den Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. g des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

    Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dieser Ansicht nicht. Er ging davon aus, dass die Gewährung einer händlereigenen Garantie ohne gesonderten Preisausweis eine bloß unselbständige Nebenleistung zum – umsatzsteuerpflichtigen – Gebrauchtwagenkauf darstelle und daher nicht eigenständig umsatzsteuerlich zu beurteilen sei. Es bestehe eine untrennbare Verbindung zum eigentlichen Fahrzeugkauf. Durch die Händlergarantie werde lediglich die ursprüngliche Werksgarantie verlängert. Ansprüche könne der Erwerber zudem – anders als in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall aus dem Jahre 2003 (Az. V R 16/02) – nur gegen den garantiegebenden Händler geltend machen. Im dortigen Entscheidungsfall bestand für den Erwerber neben dem Garantieanspruch gegen den Händler – anders als im Streitfall des 5. Senats – zusätzlich einen Reparaturkostenersatzanspruch gegen einen Versicherer.

    Unabhängig hiervon müsse die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG EU-richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass – anders als vorliegend – lediglich die Übernahme von Geldverbindlichkeiten (Finanzgeschäfte) begünstigt seien.

    Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 23/09 geführt.

  • Namensnennung von Programmierern

    Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 14/07) hat in einem Urteil entschieden, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, bestimmte Bezeichnungen in Bezug auf eine Hotelsoftware nicht mehr zu verwenden. Die Klägerin hatte die Beklagten verklagt, da sie ihre Urheberrechte verletzt sah.

    Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin Urheberrechte an der Software besitzt. Das Programm erfüllt die Voraussetzungen für Urheberrechtsschutz, da es sich um ein komplexes Computersystem handelt, das von einer Mehrzahl von Programmierern entwickelt wurde.

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  • Vergaberecht: Investorenauswahl einer Kommune unterliegt dem Vergaberecht

    Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VII-Verg 37/07 – Oer-Erkenschwick) hat im Anschluss an seine Entscheidungen vom 13. Juni 2007 (VII-Verg 2/07 – Ahlhorn – vgl. Pressemitteilung vom gleichen Tag) und vom 12. Dezember 2007 (VII-Verg 30/07 – Wuppertal – vgl. Pressemitteilung vom gleichen Tag) erneut auf die Investorenauswahl einer Kommune für anwendbar erklärt.
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  • Insolvenz: Genehmigung von und Widerspruch gegen Lastschriften

    Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig.

    Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49).

    Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt.

    Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.

    Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent. (mehr …)

  • Fahrverbot bei lang zurückliegender Tatzeit

    Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Ahndung 23 Monate liegen. (mehr …)

  • Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

    Auch nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) sind im Verfahren auf Vollstreckbarklärung eines Schiedsspruchs über die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus solche Einwendungen zugelassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören. (mehr …)

  • AGB-Recht (Autokauf): Unwirksamer Haftungsausschluss

    Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG).

    Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

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  • Rechtsnatur der Softwareüberlassung im Rahmen eines ASP-Vertrages

    Zur Rechtsnatur der Softwareüberlassung im Rahmen eines ASP-Vertrages konnte der BGH (XII ZR 120/04) eine Klärung herbeiführen.

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  • Bundesverfassungsgericht zu den Grenzen der Datenträgerbeschlagnahme

    Bundesverfassungsgericht zu den Grenzen der Datenträgerbeschlagnahme

    In seinem Beschluss vom 12. April 2005 (Az. 2 BvR 1027/02) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wichtige Leitlinien für die Sicherstellung und Beschlagnahme digitaler Daten im Strafverfahren formuliert. Im Zentrum stand die verfassungsrechtliche Bewertung eines umfassenden Zugriffs auf den elektronischen Datenbestand einer Anwalts- und Steuerberatungskanzlei. Der Beschluss ist ein wegweisender Beitrag zur verfassungsrechtlichen Begrenzung digitaler Ermittlungsmaßnahmen und markiert klare Schranken staatlicher Ermittlungsbefugnisse gegenüber Berufsgeheimnisträgern.

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  • Haftung in Arztpraxis-Gemeinschaft

    1. Im kooperativen Belegarztwesen verbundenen Ärzten stehen dieselben Rechtsformen zur Organisation ihrer Zusammenarbeit offen wie bei ambulanter ärztlicher Tätigkeit.
    2. Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung einer Belegärztegemeinschaft.

    BGH Urteil vom 8.11.2005, Az: VI ZR 319/04 (mehr …)

  • Wie ist vorzugehen, wenn eine Partei für ein Gespräch keinen Zeugen hat?

    Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen, kann nicht sowohl die Vernehmung der Partei gem. § 448 ZPO als auch ihre Anhörung gem. § 141 ZPO von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht werden.

    Urteil vom 27.9.2005, Az: XI ZR 216/04

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