Steuer- und Rechnungsnummer: Was ist bei Dauerleistungen zu beachten?

Ab dem 1.1.2004 ist für den Vorsteuerabzug die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unumgänglich. Besondere Vorsicht ist gerade bei Dauerleistungsverträgen geboten.

Das sind zum Beispiel:

  • Mietverträge über umsatzsteuerpflichtige Vermietungen,
  • Leasingverträge oder auch
  • Lieferverträge über Gas- oder Wasserlieferungen.

Ist in dem zu Grunde liegenden Vertrag keine Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgeführt, ist der Abzug der Vorsteuer ab 1.1.2004 nicht möglich.

Ist eine Ergänzung des Vertrages bisher nicht erfolgt, sollte so schnell wie möglich gehandelt werden. Der Vermieter, Leasinggeber bzw. Lieferant sollte in einem Anschreiben auf den zu Grunde liegenden Vertrag Bezug nehmen und seine Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen. Dieses Anschreiben bildet ein ergänzendes Dokument zum ursprünglichen Vertrag und berechtigt zum weiteren Abzug der Vorsteuer.

Wichtig: Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das ergänzende Dokument vorliegt, besteht die Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer.

Neben der Steuernummer ist der Unternehmer angewiesen, eine fortlaufende Rechnungsnummer auf der Rechnung zu vermerken. Im Gegensatz zur Steuernummer sind hier die Sanktionen aber erst ab 1.7.2004 gegeben. Rechnungen von Unternehmen, die beispielsweise Strom, Gas oder Wasser liefern, haben (ab dem 1.7.2004 unumgänglich) neben der Kundennummer auch eine fortlaufende Rechnungsnummer zu enthalten. Lediglich bei den vor dem 1.1.2004 geschlossenen Altverträgen kann auf die Angabe der Steuernummer sowie auf die Angabe der Rechnungsnummer noch verzichtet werden. Es erscheint empfehlenswert, die Angaben auch schon in Altverträgen zu ergänzen. Vorausrechnungen für 2004, die über den Stichtag 30.6.2004 hinausreichen, müssen diese Angaben enthalten. Denn sonst ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.