Stadttauben können als Schädlinge zu qualifizieren sein

Das wird Taubenfreunde kaum erfreuen: Der Hessische VGH (8 A 396/10) hat festgestellt, dass Stadttauben als Schädlinge im tierschutzrechtlichen Sinne jedenfalls dann zu bezeichnen sind, “wenn sie in den in Städten praxisüblichen großen Populationen auftreten oder örtlich in geringerer Anzahl, aber in besonders empfindlichen Bereichen wie etwa in sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen oder Lebensmittel-Produktionsbetrieben anzutreffen sind. Tauben könnten in diesen Fällen durchaus Gefahren und große Schäden verursachen, insbesondere wenn sie in großen Schwärmen aufträten. Solche Gefahren könnten auch die menschliche Gesundheit betreffen, etwa durch eine Verbreitung von Parasiten und von im Kot der Tiere zahlreich enthaltener gesundheitsschädlicher Keime.”

Hintergrund war, dass der Kläger – ein Falkner und Jäger – eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz beantragt hat, um sogenannte verwilderte Stadttauben, im Auftrag von Grundstückseigentümern, mittels eines von ihm entwickelten sog. Fangschlags einfangen zu dürfen. Diese sollten sodann getötet und an Greifvögel verfüttert werden. Die beantragte Genehmigung wurde ursprünglich vom zuständigen Veterinäramt versagt – muss aber nun erneut geprüft werden. Insbesondere ist nun zu prüfen, ob der “ethische Tierschutz” dadurch gewahrt werden kann, dass passende Auflagen mit der Genehmigung erteilt werden.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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