Der Begriff der sexuellen Handlung ist bereits unter Heranziehung ausschließlich objektiver Kriterien zu bestimmen, wenn die Tätigkeit objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Darüber hinaus können äußerlich ambivalente Handlungen dann als sexuelle Handlungen eingeordnet werden, wenn diese zwar für sich betrachtet nicht ohne Weiteres sexualbezogen sind, wohl aber aus der Sicht eines objektiven Betrachters, der alle Umstände des Einzelfalls, also auch die Zielrichtung des Täters, kennt, eine solche sexuelle Intention erkennen lassen.
Bei klarer Sachlage bedarf es eines Rückgriffs auf eine sexuelle Intention oder sogar Erregung des Angeklagten zur Begründung eines entsprechenden Sexualbezugs mit dem BGH (3 StR 481/21) nicht mehr. Eine solche liegt etwa vor bei diesen Faktoren:
- wenn es sich um einen intimen Körperbereich handelte, der zudem unbekleidet war;
- ebenfalls für einen eindeutigen Sexualbezug des Geschehens spricht eine diesen Bereich betonende Körperhaltung des Geschädigten;
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