Schweigen keine Zustimmung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen

Zustimmung zu AGB durch Schweigen: Immer wieder wird gerne versucht, in das Schweigen einer Vertragspartei etwas hinein zu deuten. Dabei gilt der Grundsatz, dass einem Schweigen keine Aussage beizumessen ist. Was so selbstverständlich klingt, hat dabei einen handfesten Hintergrund (neben der Lebenswirklichkeit und reinen Aussagenlogik, dass eine Nicht-Aussage keine Aussage sein kann): Dieser Grundsatz verhindert, dass eine Vertragspartei einer anderen einseitig Vertragsbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB) aufdiktieren kann. Andererseits muss es natürlich Ausnahmen geben, und die gibt es auch.

So etwa, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die ein Schweigen ausnahmsweise einmal als Aussage gelten lassen. Das Schulbuchbeispiel unter Juristen ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Für Verbraucher allerdings ist spätestens seit dem §241a BGB gesetzlich normiert, dass eine einseitige Handlung eines Unternehmers nicht vertragsbegründet sein kann. Auch hier gibt es Ausnahmen, etwa nach den §§108 II, 177 II BGB, wo ausnahmsweise ein Schweigen einmal Erklärungsinhalt haben kann. Das dürfte aber nichts sein, was Verbrauchern grosse Kopfzerbrechen bereitet.

Wesentlich ärgerlicher sind da die andauernden Versuche – insbesondere von Dienstleistern im bzw. rund um das Internet – AGB-Änderungen durch Schweigen vorzunehmen. Typisches Beispiel: Man ist Kunde beim Provider X und erhält eine Mail mit dem Hinweis „Unsere AGB wurden geändert, wenn Sie innerhalb von X Tagen nicht widersprechen, haben Sie diese damit angenommen“.

Einbeziehung von AGB

Es geht aber auch noch früher, wie beim LG Dortmund (3 O 216/10) in einer Entscheidung vom Januar 2011 nachzulesen ist: Hier hatte eine Vertragspartei der anderen nach Vertragsschluss die AGB zugestellt. Daraufhin schwieg der Vertragspartner, was als Einbeziehung der AGB gewertet wurde. Das klappt so nicht, meinte das Landgericht richtig:

Die Einbeziehung durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der andere Teil seiner Verwendung nicht widerspricht. Sie muss grundsätzlich während der Verhandlungen über den konkreten Vertrag erfolgen. Nicht ausreichend ist der Hinweis auf Schriftstücken, die nach Vertragsschluss eingehen […] Werden dem Kunden nach Vertragsschluss AGB zugänglich gemacht (durch Aufdruck auf Rechnungen, Warenbegleitpapieren, Lieferscheinen usw.), bedeutet sein Schweigen oder die Entgegennahme der ihm gebührenden Leistung nicht Einverständnis mit dem Abschluss eines Änderungsvertrages […]

Hier wird auch ein typischer Fehler im Geschäftsverkehr angesprochen, dass nämlich nach Vertragsschluss (etwa am Telefon) auf die AGB dann „irgendwo“ hingewiesen wird, besonders gerne durch Rückseitigen Aufdruck auf einer Rechnung. Da kann man sich die AGB auch gleich schenken.

Änderung von AGB

Zur oben angesprochenen Änderung von AGB durch Schweigen des Vertragspartners: Da Schweigen grundsätzlich keine Erklärungswirkung hat, muss man dafür sorgen, dass dem Schweigen eine solche Wirkung zukommt. Das geht ganz einfach: Man vereinbart bei Vertragsschluss (in den AGB), dass eine einseitige Änderung bei Widerspruchsvorbehalt des Vertragspartners möglich ist, wobei eine Zustimmung fingiert werden kann. Das ist durchaus möglich, stellte der BGH schon 2007 fest (BGH, III ZR 63/07), machte aber auch klar, dass eine solche Klausel so einfach nicht zu formulieren ist. Im betreffenden Fall hatte der betroffene Provider seine AGB so gestaltet, dass er auch wesentliche Leistungsmerkmale jederzeit ändern konnte. Das sah der BGH anders:

Die Klausel läuft deshalb in der Praxis weitgehend auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Beklagten hinaus. Eine solche Rechtsmacht wird für weniger gewichtige Anpassungen hinzunehmen sein, nicht jedoch für die nach dem Wortlaut der Klausel mögliche weitgehende Veränderung des Vertragsgefüges.

Sprich: Nachträgliche Änderung mit Einstimmungs-Fiktion durch Schweigen ja, aber nur für „weniger gewichtige Anpassungen“. Wenn man dann noch bedenkt, wie Gerichte AGB teilweise Wort für Wort auf die Goldwaage legen und strikt dem Prinzip der Kundenfeindlichsten Auslegung folgen, merkt man, wie dünn das Eis wird, auf dem solche AGB stehen. Im verhandelten Fall ging es übrigens darum, dass man nachträglich eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten einführte.

Was ist damit zum Schweigen bei AGB festzustellen?

Man kann sich kleinere Änderungen an AGB durchaus vorbehalten, wobei die Formulierung alles andere als einfach sein wird. Von Kardinalpflichten der Parteien sind dabei besser die Finger zu lassen, insgesamt sind bei der Erstellung von AGB professionelle Ratschläge einzuholen. Dabei zeigt das aktuelle Beispiel des LG Dortmund, das selbst die Einbeziehung von AGB bis heute ein Problem für viele ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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