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Plattformmacht und Interoperabilität: EuGH zur Weigerung digitaler Gatekeeper

Mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Rechtssache C-233/23) hat der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) entschieden, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen, das eine digitale Plattform wie „Android Auto“ entwickelt hat, sich unter bestimmten Umständen missbräuchlich im Sinne des Art. 102 AEUV verhält, wenn es Drittanbietern den Zugang zu dieser Plattform verweigert. Der Fall wurde auf Vorlage des italienischen Staatsrats entschieden und betrifft den Konflikt zwischen Google und dem Energieunternehmen Enel X, das mit seiner Lade-App „JuicePass“ keinen Zugang zu Android Auto erhielt.

Sachverhalt

Enel X Italia hatte 2018 die Anwendung „JuicePass“ entwickelt, mit der Nutzer von Elektrofahrzeugen Ladestationen finden, buchen und den Ladevorgang steuern konnten. Diese App war zwar im Google Play Store verfügbar, konnte jedoch nicht über Android Auto genutzt werden. Google verweigerte die Interoperabilität mit der Begründung, es gebe keine vorgesehenen Templates für Lade-Apps und die Integration sei technisch wie sicherheitstechnisch problematisch.

Die italienische Wettbewerbsbehörde (AGCM) sah darin einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV, verhängte ein Bußgeld in Höhe von über 100 Millionen Euro und verpflichtete Google zur Bereitstellung eines Templates für Ladeanwendungen. Nach nationalem Rechtsmittelweg wurde der EuGH zur Vorabentscheidung angerufen.

Rechtliche Analyse

Missbrauch auch ohne absolute „Unerlässlichkeit“

Der EuGH stellte klar, dass es für eine missbräuchliche Verweigerung des Zugangs zu einer Plattform nicht erforderlich ist, dass die Plattform im Sinne der „Essential Facilities Doctrine“ unerlässlich ist (Rn. 52). Es genügt, wenn die Verweigerung geeignet ist, den Leistungswettbewerb zu behindern, indem sie ein Produkt weniger attraktiv macht und faktisch benachteiligt.

Wichtig ist insbesondere, dass Android Auto nicht ausschließlich für Googles eigene Zwecke entwickelt wurde, sondern Dritten prinzipiell offensteht. Sobald Drittzugang gewährt wird, greift die strenge Schwelle der „Unerlässlichkeit“ nach dem Urteil „Bronner“ (C-7/97) nicht mehr.

Keine objektive Rechtfertigung durch fehlende Entwicklung

Google konnte sich nicht darauf berufen, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens von Enel X kein entsprechendes Template existierte. Der EuGH hielt fest, dass dies allenfalls bei schwerwiegenden technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen als objektive Rechtfertigung gelten könne. Andernfalls sei das Unternehmen verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit eine Interoperabilitätslösung zu entwickeln – gegebenenfalls gegen eine faire, verhältnismäßige Vergütung.

Definition relevanter Märkte auch bei potenziellen Märkten erforderlich

Erstmals präzisiert der Gerichtshof, dass auch bei potenziellen Märkten – wie z. B. Lade-Apps im Auto – eine wettbewerbsrechtliche Marktdefinition notwendig ist, um Missbrauch festzustellen. Ein pauschales „Wettbewerbsumfeld“ reicht nicht aus.


Ergebnis

Das Urteil konkretisiert die Pflichten marktbeherrschender Digitalunternehmen im Umgang mit Drittentwicklern. Wer Dritten grundsätzlich Zugang gewährt, darf nicht willkürlich Einzelanwendungen blockieren, insbesondere wenn dies zu einer Wettbewerbsverzerrung im nachgelagerten Markt führt. Gleichzeitig betont der EuGH die Notwendigkeit technischer Machbarkeit, Verhältnismäßigkeit und fairer Abwägung.

Die Essenz des Urteils lautet: Marktbeherrschende Plattformbetreiber wie Google müssen Drittanbietern den Zugang zu ihren digitalen Ökosystemen ermöglichen, sofern sie diese Plattformen nicht exklusiv für eigene Zwecke entwickelt haben – auch dann, wenn die Plattform nicht im strengen Sinn „unerlässlich“ ist. Interoperabilität wird zur Pflicht, wenn sie den Wettbewerb schützt, Nutzerinteressen dient und keine objektiven Hinderungsgründe entgegenstehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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