Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16 W 57/16) hat sich zur Frage geäußert, wann in der Wiedergabe der Aussage eines Dritten eine eigene Äußerung des Zitierenden liegt:
Zwar kann, wie im Bereich des Ehrenschutzes anerkannt ist, durchaus auch in der Wiedergabe der Aussage eines Dritten dann eine eigene Äußerung des Zitierenden liegen, wenn er sich den Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu eigen gemacht hat [BGH Urt. v. 30.1.1996 – VI ZR 386/94 – Rn. 18 m.w.N.]. Das ist der Fall, wenn die fremde Äußerung so in die Gedankenführung eingefügt ist, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint, bzw. um als mehr oder minder bestätigende Aussage die Richtigkeit der eigenen Darstellung zu belegen [vgl. BGH Urt. v. 17.11.2009 – VI ZR 226/08 – Rn. 11 m.w.N]. Nicht um eine eigene Äußerung des Autors handelt es sich indes, wenn das Verbreiten „schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstands ist, in welcher – gleichsam wie auf einem „Markt der Meinungen“ – Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden“ [vgl. BGH Urt. v. 6.4.1976 – VI ZR 246/74 – Rn. 18; Urt. 30.1.1996 – VI ZR 386/94 – Rn. 18; BVerfG Beschl. v. 25.6.2009 – 1 BvR 134/03 – Rn. 66] (…)
Insoweit reicht aus Sicht des Lesers als hinreichende Distanzierung aus, dass die Beklagte hier die angegriffene Äußerung eindeutig als Zitat kenntlich gemacht hat [vgl. BVerfG Beschl. v. 25.6.2009 aaO. – Rn. 67; EGMR (III. Sektion) Urt. v. 14.2.2008 – 20893/03 – Affaire July u. Sari Libération/Frankreich – Rn. 73]. Denn durch die Form der Darstellung – Verwendung von Anführungszeichen und Kursivdruck – wird beim Leser jede Unklarheit darüber ausgeschlossen, dass es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt. Des Weiteren hat die Beklagte zur Beachtung durch den Leser den Urheber des Zitats (ein Sprecher der Botschaft Israels in Deutschland) genannt. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Eilantrag des Klägers die angegriffene Äußerung nur verkürzt wiedergibt.
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