Die Kosten einer Klassenfahrt und eines vorübergehenden Nachhilfeunterrichts eines Kindes können dem unterhaltspflichtigen Vater gegenüber als Sonderbedarf geltend gemacht werden. Dieser muss sich dann neben seinen regelmäßigen Unterhaltszahlungen zusätzlich zur Hälfte an den Kosten beteiligen. Denn Kosten für eine Klassenfahrt und Nachhilfeunterricht sind nicht vorhersehbar.
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Kindesunterhalt: Für Klassenfahrt und Nachhilfeunterricht muss extra gezahlt werden
Kindesunterhalt: Wiederverheiratete Mutter muss gegebenenfalls Nebentätigkeit aufnehmen
Eine wiederverheiratete Mutter ist verpflichtet, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um so den Unterhaltsbedarf ihrer beim Vater lebenden Kinder aus einer früheren Ehe durch Geldzahlungen sicherzustellen.
(mehr …)Unterhaltsrecht: Steuerlich relevantes ist von unterhaltspflichtigem Einkommen zu unterscheiden
Im Rahmen der Unterhaltsberechnung sind das steuerlich relevante und das unterhaltspflichtige Einkommen nicht identisch.
(mehr …)Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB bei der Kreditvergabe
Für die Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB bei der Kreditvergabe ist mit dem Bundesgerichtshof (1 StR 185/01) entscheidend, ob die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre banküblichen Informations- und Prüfungspflichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers in schwerwiegender Weise verletzt haben.
Anhaltspunkte dafür, dass der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht hinreichend nachgekommen wurde, können sich aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht ergeben, nach der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu fragen. Der BGH führt damit seine bisherige Rechtsprechung fort.
(mehr …)Mitwirkung des Softwareerstellers bei Erstellung des Pflichtenheftes
Enthält ein Pflichtenheft zu einzelnen Fragen der Gestaltung von Dateneingaben keine hinreichend klaren Vorgaben, so entbindet dies den Softwarehersteller nicht von der Verpflichtung, die diesbezüglichen Wünsche und Vorstellungen des Auftraggebers zu erfragen und mit diesem eine verbindliche Klärung herbeizuführen.
Denn die Erstellung eines möglichst umfassenden Pflichtenheftes ist nicht einseitig Sache des Anwenders; auch der Anbieter von Software und sonstigen EDV-Produkten hat daran mitzuwirken. Er muß z.B. von sich aus die innerbetrieblichen Anforderungen ermitteln, auf deren Fixierung in einem Pflichtenheft durch den Anwender drängen, für ihn erkennbare Unklarheiten und Bedürfnisse aufklären, bei der Formulierung des Pflichtenheftes mitwirken und einen organisatorischen Vorschlag zur Problemlösung unterbreiten. All dies ergibt sich aus dem Know-how des Anbieters und seiner in der Regel größeren Erfahrung im Software- und EDV-Bereich. Kommt der Anbieter dieser Pflicht nicht nach, so haftet er, wenn es einem System oder Programm an der erforderlichen Einfachheit und Eignung für die individuellen Bedürfnisse des Anwenders fehlt (so Oberlandesgericht Köln, 19 U 228/97).
Untreue durch Kreditvergabe
Die tatrichterliche Würdigung, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, setzt – wie der Bundesgerichtshof (1 StR 280/99) klargestellt hat – eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, des Verwendungszwecks des Kredits und der Risikoeinschätzung der Entscheidungsträger voraus.
(mehr …)Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach 15 Monaten noch verhältnismäßig
Angesichts der besonderen Gefahren, die durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr drohen, muss die Allgemeinheit vor Verkehrsstraftaten geschützt werden. Dazu ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ein geeignetes Mittel. Nachteile, die dadurch in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen, sind hinzunehmen.
Die Gefahr des Verlustes der Arbeitsstelle, für die eine Fahrerlaubnis benötigt wird, steht dem nicht entgegen. Das BverfG sieht in der vorläufigen Entziehung auch keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Auch wenn der Antragsteller seit den angeklagten Taten beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, sei es angesichts der massiven Verkehrstraftaten nachvollziehbar, wenn seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch noch nach 15 Monten angenommen werde. (BVerfG Beschl. v. 25.09.2000, 2 BvQ 30/00, NJW 01, 357)
Kein Fahrverbot bei rückliegender Tat
Am 16.6.2000 hat das OLG Köln festgestellt, dass ein Fahrverbot nach §25 StVG seinen Sinn verloren haben kann, wenn die zu ahndende Tat mehr als 2 Jahre zurückliegt. Als Grund wird hier unter anderem angeführt, dass das Fahrverbot als „Denkzettel“ für nachlässige Kraftfahrer vorgesehen ist, wobei die ihm zugesehene Besinnungsfunktion verloren geht, wenn der Zeitraum zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes zu groß wird.
OLG Köln 16.6.2000 – Ss 241/00 B | NZV 2000, Heft 10
Rauschgifthandel und Fahrverbot
Allgemein ist bekannt, Wer betrunken fährt riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperre gemäß § 69, 69 a StGB. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 29.06.1999 festgestellt, dass auch das Delikt des Rauschgifthandels gemäß § 31 BtmG eine Straftat sein kann, die nahe legt, dass der Kraftfahrer charakterlich ungeeignet ist ein Kraftfahrzeug zu führen. Hier kann je nach den Umständen den Einzelfalles eine umfassende Gesamtabwägung aller täter – und tatbezogenen Merkmale erforderliche sein, um diese charakterliche Ungeeignetheit nachzuweisen. Voraussetzung ist natürliche, dass der Btm-Handel während des Führens eines Kraftfahrzeuges erfolgt.
Darüber hinaus muss die umfassende Abwägung durch den Richter auf den Zeitpunkt des Erlasses des Urteiles abstellen und nicht auf den Tatzeitpunkt.
Fahrverbot bei Geschwindigkeitsübertretung
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei der Verhängung eines Fahrverbotes wegen einer in einer Tempo 30 Zone begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 24.03.2000 deutliche Worte gefunden.
Nach diesem Beschluss hat sich jeder Richter, der ein Fahrverbot wegen des oben genannten Verstoßen verhängen will unter anderem mit dem Problem des Augenblickversagens eingehend auseinanderzusetzen. So ist einem Autofahrer ein Verkehrsverstoß dann subjektiv nicht vorwerfbar, wenn dieser Verstoß auf einen Augenblicksversagen beruht. Hiernach hat grundsätzlich das Amtsgericht zu überprüfen, ob einen Betroffenen eine Einlassung insoweit wiederlegt werden kann, dass er nicht bemerkt hat in einem geschwindigkeitsbeschränkten Bereich eingefahren zu sein, da er das Tempo 30 Schild wegen eines Streits oder einer ähnlichen Ablenkung nicht gesehen hat. Hier müsste der Richter sehr weite Ausführungen dazu machen, warum dennoch der Betroffene durch die Art der Bebauung, der Gestaltung der Straße oder Ähnliches ein „Zonenbewusstsein“ hätte entwickeln müssen. Dies fällt den Fließbandarbeitern „Amtsrichtern“ oftmals sehr schwer.
Kein Fahrverbot bei rückliegender Tat
Am 15.5.2000 hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass ein Fahrverbot nach §25 StVG seinen Sinn verloren haben kann, wenn die zu ahndende Tat mehr als 2 Jahre zurückliegt. Als Grund wird hier unter anderem angeführt, dass das Fahrverbot als „Denkzettel“ für nachlässige Kraftfahrer vorgesehen ist, wobei die ihm zugesehene Besinnungsfunktion verloren geht, wenn der Zeitraum zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes zu groß wird.
OLG Düsseldorf 15.5.2000 – 2a Ss (OWi) 128/00 – (OWi) 39/00 III | DAR 9/2000
